„Rowdys“ im Fuhrpark zur Rechenschaft ziehen
Montag, 23. Februar 2009 17:48
Dienstwagenfahrer – egal, ob Sie PKW Nutzfahrzeuge oder einen ganzen Lastzug bewegen – tragen eine große Verantwortung.
Beschädigen sie das Fahrzeug oder die Waren bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, so ist es immer schwierig, wenn es darum geht, die Fahrer an der Schadensregulierung zu beteiligen. Doch nicht immer tragen Sie als Fuhrparkleiter und Ihr Unternehmen das volle Risiko alleine.
Werden Firmenfahrzeuge oder die Ladung durch die Unachtsamkeit oder anderes Fehlverhalten eines Fahrers beschädigt, so können Sie ihn nicht in jedem Fall an der Schadensregulierung beteiligen. Denn grundsätzlich gilt in solchen Fällen immer das so genannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Danach ist die Haftung eines Arbeitnehmers bei allen Tätigkeiten, die durch seinen Betrieb veranlasst und durch das Arbeitsverhältnis begründet sind, eingeschränkt.
Das Arbeitnehmerhaftungsprivileg berücksichtigt obendrein die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit. Je stärker ein Arbeitnehmer bei seinen beruflichen Tätigkeiten Gefahren ausgesetzt ist, umso schwerer ist er für seine Fehlleistungen zur Rechenschaft zu ziehen. Und gerade Fahrern steht dieses Prinzip einer besonders hohen Gefahrengeneigtheit zu.
Haftung muss immer im Einzelfall beurteilt werden
Ob und vor allen Dingen wie weit ein Mitarbeiter haftet, muss also immer unter der Abwägung der Gesamtumstände beurteilt werden.
Dabei spielen folgende Tatsachen eine Rolle:
- Grad des Verschuldens
- Schadenshöhe
- Einkommen des Mitarbeiters
- Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen
- Versicherungsschutz des Unternehmens
Beim Grad des Verschuldens unterscheidet das Gesetz zwischen leichter Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Je nach Schwere der Fahrlässigkeit muss der Mitarbeiter unterschiedlich für einen Schaden geradestehen. Doch wenn Sie jetzt vermuten, gerade bei grober Fahrlässigkeit könnten Sie Ihre Fahrer unbegrenzt in die Haftung nehmen, so haben Sie sich gründlich getäuscht.
Denn das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Entscheidungen eindeutig herausgearbeitet, dass auch ein Mitarbeiter, der grob fahrlässig gehandelt hat, niemals zu einer unangemessen hohen Schadensbeteiligung herangezogen werden darf. Als allgemeine Regel gilt diesbezüglich, dass die Schadensbeteiligung nie höher ausfallen darf als drei durchschnittliche Monatseinkommen des betreffenden Mitarbeiters. Hat also ein Tanklastzugfahrer beispielsweise durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht und ist das eigene Fahrzeug zusammen mit dem des Unfallgegners in Flammen aufgegangen, so bleiben Sie auf dem größten Teil des Schadens sitzen.
Die Gerichte hinterfragen auch immer den Versicherungshintergrund
Eine weitere Einschränkung in Sachen Haftung ist die Frage nach üblicherweise abgeschlossenen Versicherungen. Stellt nämlich beispielsweise ein Gericht fest, dass es in einer Branche üblich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so tendiert es immer dazu, dem Mitarbeiter nur die in solchen Fällen übliche Selbstbeteiligung aufzubrummen.
Hat also ein Fahrer zum Beispiel vergessen, sein Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, und kommt es deswegen zu einem Schaden, so können Sie von ihm nur eine Schadensbeteiligung in Höhe der Selbstbeteiligung einfordern.
Tipp:
Aus diesem Grund sollten Sie für Ihren Fuhrpark immer ausreichende Versicherungen abschließen. Wenn Sie dies nämlich nicht tun, so nehmen die Gerichte immer den Fall an: Was wäre, wenn eine solche Versicherung bestanden hätte? Denn der Mitarbeiter kann schließlich nichts dafür, dass Sie hier geknausert haben.
Wie Sie sehen, sparen Sie im Zweifelsfall an der falschen Stelle, wenn Sie bei den Versicherungen allzu kostenoptimiert arbeiten. Deshalb sollten Sie immer folgende Punkte im Zusammenhang mit Versicherungen berücksichtigen: Versuchen Sie immer alle verschiedenen betrieblichen Risiken mit entsprechenden Versicherungen abzudecken.
Denken Sie hier neben Fahrzeugteil- und Vollkaskoversicherung auch immer an eine Betriebshaftpflicht- und eine Umweltschadensversicherung. Gerade bei Letzterer begehen viele Unternehmen sträflichen Leichtsinn, der unter Umständen schnell das Aus bedeuten kann. Auch eine Rechtsschutzversicherung sollte zum guten Ton gehören, denn was nutzt es Ihnen, wenn Sie zwar Recht haben, aber Ihnen beim Gerichtsmarathon die finanzielle Luft ausgeht?
Weiterführende Links:
Praktische Tipps zum Stichwort Fuhrparkrecht.
Weiterführende Hinweise für ein effizientes Fuhrparkmanagement.
Thema: Fuhrparkmanagement | Kommentare (0)