Beiträge vom September, 2010

Der direkte Draht zum – jungen – Kunden

Dienstag, 14. September 2010 14:25

Sie überlegen, wie Sie jenseits der klassischen PR- und Marketing-Aktionen Ihre Kunden erreichen können? Sie möchten besonders Ihre junge Zielgruppe ansprechen, und zwar ohne hohen Kosten- und Zeiteinsatz?

Das Versenden von Nachrichten über Neuheiten und Aktuelles via SMS liegt nach wie vor im Trend. Allerdings gibt es Regeln, die Sie beachten sollten, um weder Abmahnungen zu riskieren noch Ihre Kunden zu verärgern.

Jeder, wirklich jeder Öffentlichkeitsarbeiter weiß, dass die Werbeflut eines bewirkt: Sie lässt die Konsumenten langsam, aber sicher resistent gegen Werbung werden. Und das Ergebnis ist bekannt: Werbeblätter landen ungelesen im Papierkorb, Werbeanrufe werden gereizt und vorschnell beendet, E-Mails als Spam gefiltert – der direkte Weg zum Kunden scheint schwer zu finden zu sein.

  • Die Kundenansprache via SMS erfolgt zeitnah, kompakt und persönlich.
  • Die SMS an Ihre jungen Kunden bietet eine Kurzinformation, die konkret ist, die Ihre Kunden persönlich erreicht. Und diese Info auf das Handy wird gelesen und gewünscht, wenn
  • der Empfänger einen persönlichen Vorteil erkennt, z. B. Bonuspunkte, exklusive Teilnahme an Umfragen etc.,
  • sie versendet wird, bevor Ihre Information für jedermann zugänglich ist, zum Beispiel auf Ihrer Website oder durch breit angelegte Werbung,
  • Sie eine Antwortmöglichkeit bieten und somit den Dialog zu Ihren Kunden herstellen,
  • Sie auf Ihre Website verweisen, so dass der Kunde weitere Informationen erhält und das Impressum lesen kann,
  • sie kurz und knapp formuliert ist und nicht mehr als 140 Zeichen enthält,
  • Sie alle Telefon-Provider berücksichtigen.

Hinweis

Formulieren Sie Ihre Werbe-SMS im Sprachstil Ihrer Zielgruppe. Junge Kunden mögen eine  flotte und durchaus witzige Ansprache, während die Geschäfts-SMS, in der Sie Ihre Dienstleister und Partner über eine neue Entwicklung unterrichten, sachlich erscheint.

Mit diesen 4 Empfehlungen vermeiden Sie die größten Fallstricke

1. Das Nutzen von Telefonnummern ohne vorherige Genehmigung ist nicht erlaubt. Hier würden Sie hohe Abmahnungen riskieren. Möglichkeiten zur Teilnahme an Ihren SMS-Kampagnen können Sie zum Beispiel auf Ihrer Website anbieten.

2. Der Empfänger muss diese Genehmigung zu jedem Zeitpunkt widerrufen können. Das heißt konkret: Bieten Sie eine Teilnahmemöglichkeit für Ihre Kunden an der SMS-Werbung auf Ihrer Website an, dann muss an dieser Stelle ebenso die Widerruffunktion installiert werden.

3. Geben Sie sich mit jeder SMS-Werbung als Unternehmen zu erkennen und verschleiern Sie keine Nummern oder Absenderdaten.

4. Kennzeichnen Sie Ihre SMS als Werbung.

Achtung: Auch bei einem werblichen SMS-Kontakt sind Sie verpflichtet, ein Impressum zu liefern. Durch Verweis auf Ihre Website kommen Sie dieser Pflicht nach, wenn hier ein vollständiges Impressum abrufbar ist, und dazu sind Sie nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet. Hinweise dazu finden Sie im exklusiven Abonnentenbereich von PRPraxis unter www.prpraxis.de.

Fazit

Eine SMS-Werbung kann ein trendiges Modul Ihrer PR sein – wenn Sie die Regeln beachten: kurze Texte verfassen, Neuheiten bieten, zum Impressum auf Ihrer Website leiten. Zusätzlich ist Feingefühl  dafür nötig, welche Zielgruppe diese Art der Werbung schätzt, damit Ihre SMS-Werbung nicht als lästig, sondern als bereichernd empfunden wird. Thema, Formulierung und Zeitpunkt sind drei Kriterien, deren Feinabstimmung zum Erfolg beiträgt.

Weitere Informationen über PR Praktiken und Tipps finden Sie auf www.prpraxis.de

Thema: Public Relations (PR), Trends, Werbung | Kommentare (0)

2 wichtige Urteile für Logistiker zu Maut und Navigation

Montag, 6. September 2010 16:07

Transporter oder leichte LKWs gehören zur Logistik wie die Henne zum Ei. Daher unterhalten viele von uns auch einen kleinen Fuhrpark. Einige aktuelle Urteile zur Maut und zu Navigationsgeräten können Ihnen dabei helfen, Geld zu sparen und Ärger aus dem Weg zu gehen.

Steuern sparen durch Ablasten von LKWs

Oft werden in der Logistik Fahrzeuge eingesetzt, die aus steuerlichen Gründen halbgelastet – also mit in den Fahrzeugpapieren eingetragenem niedrigerem zulässigen Gesamtgewicht – zugelassen sind. Solche Fahrzeuge setzte auch ein Unternehmen ein, das Sattelzugauflieger herstellt und diese mit Fahrzeugen ausliefert, deren zulässiges Gesamtgewicht bei der Zulassung per Eintrag in den Papieren auf 11.900 Kilogramm herabgesetzt worden war, obwohl die Fahrzeuge ab Werk mehr als 12 Tonnen wiegen durften.

Bei einer Auslieferungsfahrt kam eines dieser Fahrzeuge in eine Mautkontrolle. Der Logistikverantwortliche staunte nicht schlecht, als der Fahrer ihm bei seiner Rückkehr berichtete, dass die kontrollierenden Beamten einen Mautgebührenbescheid erlassen hatten, weil ihrer Meinung nach der Eintrag in die Fahrzeugpapiere für die Berechnung der Maut nicht entscheidend sei. Vielmehr müsse grundsätzlich immer vom konstruktionsbedingt möglichen Gesamtgewicht eines Zuges ausgegangen werden. Das wollte der Kollege nicht akzeptieren und legte gegen diesen Mahnbescheid Einspruch beim Verwaltungsgericht ein. Doch er blieb mit seiner Klage erfolglos, da das Gericht sich der Sichtweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zur Fahrzeugklassifizierung anschloss. So landete der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, das dieses Urteil kassierte und dem klagenden Unternehmen Recht gab.

Nach Ansicht des höheren Gerichts war das genutzte Fahrzeug mit dem bei der Zulassung eingetragenen Zusatz offiziell mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen in Betrieb genommen worden, und dieser Eintrag sei auch bei der Mautberechnung entscheidend. Wäre das Fahrzeug nämlich mit einer Last, die diese 11.900 Kilogramm Gesamtgewicht überschreiten würde, unterwegs, wäre seine Betriebsgenehmigung erloschen, und es dürfte somit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Da das kontrollierte Fahrzeug aber weniger als die in den Papieren angegebenen 12 Tonnen wog, sei alles rechtens. Technische Änderungen seien hierbei nicht nötig. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2009, Az. 9 A 2190/07)

Tipp: Prüfen Sie Ihre Fahrzeuge dahingehend, ob bei Ihren Transportaufgaben das bauartbedingte Gesamthöchstgewicht überhaupt notwendig ist. Wenn nicht, können Sie diese Fahrzeuge auch „ablasten“, um Steuern und Mautgebühren zu sparen.

Vor dem Einbau von GPS-Systemen: Betriebsrat und Personalrat fragen!

Auf die Hilfe von GPS- und Navigationsgeräten mag heute kaum noch jemand verzichten, helfen sie einem doch, sein Ziel auch bei schwierigen Verkehrslagen sicher zu finden. Darüber hinaus lassen sich so eine Reihe von hilfreichen Zusatzfunktionen nutzen, die noch mehr und sogar wettbewerbsverbessernde Vorteile bieten. So können Sie bei telematikgestützten Geräten immer feststellen, wo Ihre Fahrzeuge unterwegs sind, und beispielsweise Ihre Kunden rechtzeitig informieren, wenn die begehrte Lieferung noch im Stau steckt. Bei Fahrzeugdiebstahl können solche Einrichtungen helfen, den Standort des gestohlenen Fahrzeugs festzustellen. Ist eine solche Lösung mit an Bord, können Sie bei Ihrer Versicherung oft günstigere Prämien aushandeln.

Doch wo viel Licht ist, ist auch immer Schatten. Denn Sie dürfen solche Geräte nicht ohne die Zustimmung des Betriebsbeziehungsweise Personalrats einbauen lassen. Das hatte nämlich ein norddeutscher Kollege getan. Als der Betriebsrat von dem Einbau erfuhr, teilte er dem verdutzten Mann mit, dass dieser Einbau ohne die Zustimmung der Personalvertretung über eine Betriebsvereinbarung nicht rechtens sei und die Geräte wieder zu entfernen seien.

Da unser Kollege aber der Meinung war, der Betriebsrat müsse nur über den Einbau solcher Geräte informiert werden und hätte kein Mitbestimmungsrecht, beließ er die Geräte in den Fahrzeugen. Daraufhin strengte der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern an, in der er beantragte, dem Unternehmen den Ausbau vorzuschreiben. Darüber hinaus beantragte er, dass das Gericht für jeden Tag, an dem die Geräte bis zur Einigung der Betriebspartner in den Fahrzeugen verblieben, ein Zwangsgeld von 500 Euro verhängt.

Das Unternehmen beteuerte hingegen vor Gericht, dass der GPS-Einbau nur dazu diene, festzustellen, wo sich das betreffende Fahrzeug befindet, aber in keinem Fall eine Überwachung des Fahrpersonals stattfindet. Dies sei schon durch die Auswertung der Fahrtenschreiberdaten möglich.

Doch unser Kollege konnte mit dieser Argumentation das Gericht nicht überzeugen. Für dieses reichte nämlich aus, dass sich solche Überwachungsszenarien technisch leicht realisieren lassen, um eine zwingende Mitbestimmungspflicht auszulösen. Die Geräte mussten also wieder ausgebaut werden. (ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 27.8.2008, Az. 1 BVGa 5/08)

Tipp: Wollen Sie solche Geräte einsetzen, sollten Sie den Betriebsrat immer frühzeitig einbinden. Bereiten Sie sich hierzu gut vor, indem Sie einerseits herausarbeiten, welchen Nutzen Sie aus dieser Lösung ziehen wollen, und – was fast noch wichtiger ist – zeigen Sie auf, wie Sie technisch verhindern wollen, dass die Daten zur Personalüberwachung eingesetzt werden können.

Weitere nützliche Themen rund um Logistik finden Sie bei www.Logistik-Manager.com

Thema: Logistik | Kommentare (0)