Mittwoch, 19. Januar 2011 8:47
Urheberrechte und das Recht am eigenen Bild
Es gibt einige juristische Vorschriften zu bedenken, wenn Sie Fotos im Internet nutzen wollen. Rechtsanwalt Jan Kracke gibt Ihnen einen Überblick, damit Sie sich nicht versehentlich in Schwierigkeiten bringen. Lesen Sie auch, auf welchen Webseiten Sie rechtefreie Bilder finden. Die moderne Technik macht es einem spielend einfach, fremde Elemente – Bilder, Musik, Videos – auf der Webseite einzubinden, ohne dabei ein besonderes Fehlverhalten zu verspüren. Doch aufgepasst: Verletzen Sie Urheberrechte – auch unbeabsichtigt –, kann dies Klagen auf Schadenersatz oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Aus der Praxis weiß ich, wie sehr es in solchen Fällen immer wieder zu einem bösen Erwachen kommen kann. Daher möchte ich Ihnen für die Verwendbarkeit von Fotos auf Ihrer Website zu Ihrem Schutz vier grundlegende Regeln vermitteln.
1. Welche Fotografien genießen Schutz?
Die Antwort muss heißen: Im Prinzip alle! Denn grundsätzlich sind alle Fotografien geschützt, die das Werk einer persönlichen geistigen Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. I Nr. 5 UrhG). Aber auch Fotos ohne eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ – wie etwa Satellitenfotos – genießen einen Leistungsschutz (§ 72 UrhG).
2. Wie kann ich fremde Fotos rechtssicher verwenden?
Bevor Sie Bilder übernehmen, müssen Sie sich zwingend mit dem Fotografen über die Verwertung einigen. Ist es nicht möglich, den Fotografen ausfindig zu machen, empfehle ich Ihnen, auf professionellBildersammlungen zurückzugreifen. Die dort verfügbaren Bilder können Sie gegen Zahlung einer Lizenz- Bildrechte Vorsicht, Falle: Für Fotos im Internet gelten zahlreche rechtliche Spielregeln! gebühr auf Ihrer Webseite verwenden. Einige bekannte Anbieter sind:
- www.fotolia.de
- www.gettyimages.de
- www.istockphoto.com
- www.bilderbox.net
Außerdem gibt es mittlerweile einigegroße, überwiegend kostenfreie Bilddatenbanken. Dazu gehören zum Beispiel:
- stock.xchng (www.sxc.hu) mit ca. 200.000 kostenlosen Bildern.
- freedigitalphotos.net (www.free digitalphotos.net) mit ungefähr 2.000 kostenlosen Bildern.
- Wikimedia Commons (http://com mons.wikimedia.org/wiki/Main_ Page) mit einem Fundus an ca. 400.000 kostenlosen Bildern.
- Pixelquelle (www.pixelio.de), wo es knapp 350.000 kostenlose Bilder gibt. Pixelquelle ist übrigens einer der wenigen deutschen Anbieter in diesem Bereich.
Auch wenn Sie auf professionelle Bildersammlungen zurückgreifen, gilt: Schauen Sie sich die Lizenzvereinbarungengenau an. Achten Sie konkret auf Vorgaben zum Verwendungszweck und zur Urhebernennung. Gerade für gewerbliche Kunden gibt es hier unterschiedliche Pakete und Anwendungsmöglichkeiten, die etwa Größe und Dauer der Darstellung regeln.
Extra-Tipp
Fast alle Anbieter bestehen auf dem sogenannten Urhebernennungsrecht (§ 13 UrhG). Sie müssen den Namen bzw. Künstlernamen des Fotografen und die Bildquelle auf Ihrer Webseite nennen. Die Einbindung muss so erfolgen, dass der jeweilige Urheber dem konkreten Foto zugeordnet werden kann. Verzichten Sie also auf pauschale Verweise. Wenn Sie die Quellenangabe nicht direkt unter dem jeweiligen Foto vornehmen möchten, können Sie dies auch gut im Anschluss an das Impressum machen. Bezeichnen Sie das jeweilige Foto konkret oder bilden Sie es dort im Kleinformat erneut ab.Fügen Sie dann die notwendigen Angaben hinzu. Beispiel: Foto auf Startseite: © Hans Mustermann, Quelle: Fotolia
3. Wann darf ich eigene Fotos nutzen?
Eine häufige Frage vieler meiner Mandanten ist, unter welchen Umständen sie eigene Fotos ins Internet stellen können. Im Grundsatz gilt, dass Sie als Hersteller der Bilder über Veröffentlichung und Verwertung frei bestimmen können. Auch von Ihnen aufgenomme Fotos von an sich urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen Sie öffentlich verbreiten und wiedergeben, etwa die äußere Ansicht eines besonderen Bauwerks (§ 59 UrhG). Problematisch ist im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Fotos aber das Recht am eigenen Bild der abgelichteten Person (§§ 22, 23 KunstUrhG). Es gilt Folgendes: Im Grundsatz brauchen Sie für jede Veröffentlichung einesFotos von Personen deren Einwilligung. Ist die abgebildete Person verstorben, müssen die Angehörigen bis zehn Jahre nach dem Tode einwilligen. Voraussetzung für eine Einwilligung ist natürlich, dass die fotograf ierte Person überhaupt ekennbar ist. Dabei reicht es aus, dass die abgelichtete Person aufgrund des Umfelds identifiziert oder von ihren Bekannten zugeordnet werden kann. Welche Fotos Sie bedenkenlos veröffentlichen können Personen als „Beiwerk“ Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
Beispiel: Die Touristen, die auf Ihrem Foto
vom Kölner Dom im Hintergrund zu
sehen sind.
Bilder von Menschenmengen Bilder von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Ereignissen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, beispielsweise ein Foto einer Demonstration gegen „Stuttgart 21“. Voraussetzung für die Veröffentlichung auf Ihrer Website ist jedoch, dass die Veranstaltung im Vordergrund steht. Ein bewusstes Herausheben einzelner Personen ist nicht erlaubt.
Achtung:
Diese Ausnahmen gelten nicht für Fotos von privaten Veranstaltungen, die einem geschlossenen Personenkreis vorbehalten waren! Personen der Zeitgeschichte Im Grundsatz unproblematisch ist eine Veröffentlichung Ihres Fotos dann, wenn Sie eine Person der Zeitgeschichte ablichten, z. B. Politiker, Sänger oder Sportler. Fotos von gesellschaftlichem Interesse Unproblematisch sind in der Regel auch Fotos von Ereignissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Hier gilt die Faustregel, dass dieses Kriterium umso eindeutiger erfüllt ist, je mehr der Informationswert für die Öffentlichkeit vor bloßer Neugier oder Unterhaltung steht. Da gerade dieser Bereich aber diffizil ist, sollten Sie sich im Einzelfall fachkundigen Rechtsrat einholen. Warnung: Verzichten Sie auf Bildmanipulationen. Bitte beachten Sie, dass auch die Veränderung von Fotos problematisch ist. Verändern Sie beispielsweise ein von einem Fotografen aufgenommenes Porträtfoto für Ihre Internetseite durch „Strecken“ des Gesichts, birgt das zwei Problemkreise. – Zum einen verletzen Sie das Urheberrecht des Fotografen. – Zum anderen stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person dar. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ablichtung aus der Kategorie „Person der Zeitgeschichte“ handelt, für die an sich keine Einwilligung erforderlich ist. Denn auch Prominente müssen sich grundsätzlich keine Verzerrung ihres Bildnisses gefallen lassen.
4. Darauf sollten Sie bei einer Einwilligung achten
Bitte beachten Sie, dass Sie im Zweifelsfalle die Einwilligung beweisen müssen. Lediglich wenn die abgelichtete Person eine Entlohnung erhalten hat, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).
Mein Tipp
Holen Sie eine schriftliche Einwilligung ein. Nur so können Sie beweisen, dass die abgebildete Person wirklichmit einer Veröffentlichung einverstanden war – andernfalls steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage. Bereiten Sie, wenn Sie Veranstaltungen planen, ein entsprechendes Schreiben vor, das die fotografierte Person nur noch zu unterschreiben braucht. Beachten Sie, dass Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 107 BGB). Ab ca. 14 Jahren muss neben den Eltern auch der Minderjährige selbst einwilligen. Die Einwilligung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Zweck und eine zeitnahe Verwendung. Hat die Person eingewilligt, Aufnahmen zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Webseite anzufertigen, so dürfen die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden. Veröffentlichen Sie die Bilder auf einer weiteren Webseite, verletzen Sie damit das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Expertentipp
Ein typisches Beispiel für die enge Auslegung des Bestimmungszwecks betrifft den Internetauftritt von Betrieben. Erteilt ein Arbeitnehmer die Erlaubnis zur Verwendung seines Fotos für Personalzwecke, umfasstdies regelmäßig nicht automatisch auch das Internet. Wann Sie von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen können Für die Praxis besonders bedeutungsvoll ist die sogenannte stillschweigende, „konkludente“ Einwilligung. Ein bloßes Dulden der Fotografie stellt noch keine Einwilligung dar. Erforderlich ist, dass die Person irgendwie zum Ausdruck bringt, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Gemeint sind damit die Fälle, in denen die fotografierte Person durch schlüssiges Verhalten in die Aufnahme und deren Veröffentlichung einwilligt. Typisches Beispiel ist etwa, wenn sich die Person durch bewusstes „Posen“ für das Bild in Szene setzt.
Extra-Tipp
Eine Einwilligung setzt natürlich immer voraus, dass der Einwilligende, das heißt die von Ihnen fotografierte Person, überhaupt bemerkt hat, dass sie fotografiert wurde. Wenn Sie sich dabei nicht sicher sind, fragen Sie die Person im Nachhinein um Erlaubnis. Denn eine Zustimmung ist auch nachträglich möglich – mit dem Ergebnis, dass Sie rechtlich auf der sichren Seite sind .
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