Haftung bei multimodalen Transporten: Das müssen Sie unbedingt beachten

Multimodale Transporte – also Transporte, bei denen verschiedene Transportmittel (wie beispielsweise LKW und Schiff) gleichermaßen benutzt werden – sind heutzutage in der Logistik nichts Außergewöhnliches. Doch was ist, wenn es unterwegs zu einer Beschädigung des Gutes kommt? Hier kann nämlich entweder das Land- oder das Seerecht gelten. Und je nachdem hat das erhebliche Auswirkungen auf die Haftungshöhen.

Bei einem multimodalen Verkehrsvertrag mit einem Seetransport kommt immer § 452 Abs. 1 HGB ins Spiel. Danach kann je nach Schadenfall entschieden werden, welches Recht zum Tragen kommt. Entscheidend ist dabei, ob der Schadenfall auf dem See- oder Landtransport entstanden ist. Was sich zunächst als klare Sache darstellt, kann sich im Einzelfall aber als rechtlich knifflige Angelegenheit entpuppen.

Dabei hat die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Schadenersatzansprüche des Geschädigten.

Hier gelten folgende Regelungen:

  • Ist der Schaden beim Landtransport auf einer bekannten Strecke geschehen, dann haftet der Schadenverursacher nach deutschem Recht mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm Bruttomasse der beschädigten oder verloren gegangenen Waren.
  • Ist der Schaden jedoch nachweislich beim Verschiffen auf dem Seetransport eingetreten, dann haftet der Verfrachter entweder nach § 660 Abs. 3 HGB mit 666,67 SZR für das Stück oder die Wareneinheit.
  • Alternativ zu obiger Abrechnung gibt es bei Seetransporten noch die Variante mit 2 SZR pro Kilogramm der Bruttomasse. Je nachdem, bei welcher Berechnung der höhere Schadenbetrag zustande kommt, entscheidet sich, welche dieser Varianten zum Zug kommt. Wie Sie sehen, ist der resultierende Schadenbetrag je nach Recht unterschiedlich. Darüber hinaus kommen die Gerichte hier immer wieder zu vollkommen gegensätzlichen Rechtsauslegungen. Das zeigen die folgenden 2 Fälle recht anschaulich.

Unterschiedliche Rechtsauslegungen

Im ersten Fall hatte eine Spedition den Auftrag erhalten, eine Laboreinrichtung von Afrika nach Deutschland zu transportieren. Der Transportweg lief per Schiff bis Genua und von dort per LKW nach Deutschland. Bei der Ablieferung monierte der Empfänger gut sichtbare Beschädigungen am Container, in dem sich die Einrichtung befand. Und auch die Einrichtung selbst war weitgehend zerstört. Der Sachschaden belief sich auf über 130.000 Euro. Der Geschädigte wollte auf diesem Schaden natürlich nicht sitzen bleiben und verklagte die Spedition auf Zahlung nach der für sie günstigeren Haftungsregelung, da nicht bekannt sei, wo der Schaden entstanden war. Doch mit dieser Auffassung konnte sich die Klägerin zunächst nicht durchsetzen. So landete der Fall nach mehreren Instanzen beim Bundesgerichtshof (BGH). Hier befanden die Richter, dass hier die Haftung nach dem Seerecht zum Zuge käme. Nach Ansicht des Gerichts war die Seereise erst mit der Verladung auf den LKW beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Container aber auch nach Aussage des Beklagten bereits beschädigt. Somit verurteilte das Gericht den Spediteur nach dem Seerecht zur Zahlung von mehr als 110.000 Euro. (BGH, 3.11.2005, Az.: I ZR 325/02)

Dass dies dasselbe Gericht auch anders beurteilen kann, zeigt der zweite Fall. Hier wurde eine Druckmaschine zunächst per LKW nach Bremerhaven transportiert, von wo aus sie dann per Schiff in die USA gebracht wurde. Im Empfangshafen wurde die Maschine beim Transport zu einer auf dem Hafengelände liegenden Lagerhalle beschädigt. Der Sachschaden belief sich auf mehr als 200.000 Euro. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Spediteur zur Haftung nach Seerecht und zur Zahlung von 2 SZR pro Kilo Bruttomasse. Doch die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Hamburg, wollte dieser Auffassung nicht folgen und verurteilte den Spediteur nach dem Landrecht zu vollem Ersatz des Schadens. Daraufhin kam der Fall vor den BGH. Hier war nach Ansicht der Richter der Seetransport bereits abgeschlossen, weil die Maschine im Hafen noch mehrere 100 Meter über Land zu einer Lagerhalle transportiert worden war und der Schaden hierbei entstanden war. Der Schaden sei also dem Beladevorgang auf den LKW zuzuordnen, und deshalb komme nur die begrenzte Haftung mit 8,33 SZR pro Kilogramm der Bruttomasse zum Ansatz. (BGH, 18.10.2007, Az.: 138/04)

Beachten Sie bei Schäden nach multimodalen Transporten die folgenden Punkte

Bei Schäden, die beim Transport auf kombinierten Transportwegen entstanden sind, sollten Sie stets folgende Punkte beachten:

  • Versuchen Sie, herauszubekommen, wo der Schaden wirklich entstanden ist. Normalerweise wird ein Schaden immer von der übernehmenden Stelle schriftlich festgehalten.
  • Nehmen Sie sich im Streitfall einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt.
  • Gehen Sie im Zweifelsfall auch durch mehrere Instanzen, da die Gerichte solche Fälle oft unterschiedlich beurteilen.
  • Arbeiten Sie eng mit Ihrer Transportversicherung zusammen und stellen Sie dieser alle Verträge, Frachtunterlagen und Zollpapiere zur Verfügung.

Datum: Freitag, 5. Dezember 2008 9:48
Themengebiet: Logistik

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