Halterhaftung – Diese Punkte sollten in Ihrem Vertrag stehen
Bei der Übernahme der Funktion als Fuhrparkleiter ist vielen Kollegen manchmal nicht ganz klar, worauf sie sich wirklich einlassen. „Alte Hasen“ haben dies durch schmerzliche und teure Erfahrungen sicherlich im Laufe ihrer Laufbahn mitbekommen, doch meist blieb ihr ursprünglicher Bestellungsvertrag – wenn so einer überhaupt schriftlich fixiert wurde –, auch wenn er Lücken hatte, bestehen.
Dabei könnten Sie mit einem richtig gestalteten Fuhrparkleitungsvertrag einige rechtliche Fallstricke leicht aus dem Weg räumen.
Sie wissen: Der Beruf des Fuhrparkleiters ist gespickt mit Verantwortlichkeiten und jeder Menge rechtlicher Verpflichtungen. Primär ist dies mit dem Eintreten in die so genannte Halterhaftung verbunden. Denn hieraus leitet der Gesetzgeber jede Menge konkreter Pflichten ab, für die Sie verantwortlich sind und bei denen Sie bei Nichtbeachtung erhebliche Bestrafungen erwarten.
Die wichtigsten rechtlichen Pflichten sind:
- Sie müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge in Ihrem Verantwortungsbereich nur von Fahrern bewegt werden, die eine hierfür vorgesehene Fahrerlaubnis besitzen.
- Sie sind dafür verantwortlich, dass die von Ihrem Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge verkehrssicher sind und den üblichen Sicherheitsstandards entsprechen.
- Sie müssen sicherstellen, dass alle regelmäßig durchzuführenden technischen Untersuchungen (TÜV, UVV, usw.) rechtzeitig durchgeführt werden.
- Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Bedienung Ihrer Fahrzeuge Bescheid wissen.
- Sie müssen – wenn Ihr Unternehmen am gewerblichen Güterkraftverkehr teilnimmt – dafür sorgen, dass die Vorschriften der Fahrpersonalordnung, insbesondere die von den Fahrern einzuhaltenden Fahr- und Ruhezeiten, genau eingehalten werden. Hier zu müssen Sie entweder die Tachoscheiben prüfen und archivieren oder, bei digitalen Tachografen, diese regelmäßig auslesen und die Daten archivieren.
Darüber hinaus können – je nach Zusammensetzung und Einsatz des Fuhrparks – noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen dazukommen:
- Transportieren Ihre Fahrer Waren oder andere Materialien, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Ladungssicherung Bescheid wissen.
- Sie müssen ihnen alle benötigten Einrichtungen zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen und die Funktionstüchtigkeit beziehungsweise den richtigen Einsatz sicherstellen.
Außerdem gibt es noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die Sie als Fuhrparkleiter treffen können, aber nicht müssen:
- Beschaffung von Fahrzeugen
- Flottenmanagement = Organisation des Fahrzeug-Pools für wechselnde Fahrer
- Verantwortung für die eigene Werkstatt
- Personalverantwortung für die Fahrer
- Wirtschaftliche Steuerung des Fuhrparks
Sie sehen, auf Sie als Fuhrparkverantwortlichen kommt einiges zu, dabei sind die obigen Aufzählungen noch nicht einmal ganz vollständig.
Diese Punkte gehören in jeden Fuhrparkleitervertrag
Werfen Sie doch einmal einen Blick in Ihren Vertrag und überprüfen Sie, welche der oben genannten Punkte in diesem genau geregelt sind. Sie werden mit ziemlicher Sicherheit feststellen müssen, dass einige Punkte fehlen oder auch einige Verantwortlichkeiten im Laufe der Zeit hinzugekommen sind, aber niemals vertraglich festgehalten wurden.
Doch auch wenn Sie alle oben genannten Punkte in Ihrem Vertrag genau geregelt haben, sind Sie rechtlich in Sachen Halterhaftung oft noch nicht so recht aus dem Schneider. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Unternehmen Außenstellen betreibt und Sie auch für die hier eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich sind.
Auch wenn Sie die Fahrzeuge von Außendienstmitarbeitern betreuen, die selten oder nie ins Unternehmen kommen, lauern jede Menge juristische Fallstricke, die Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entweder in Ihrem Fuhrparkleitervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung genau festschreiben lassen sollten. Diese Punkte gehören in Ihren Ergänzungsvertrag zur Halterhaftung Prinzipiell kommen Sie als Fuhrparkverantwortlicher aus der Übernahme der Halterhaftung kaum heraus. Aber es gibt ein paar Konstellationen, in denen Sie sich schwertun werden, alle Kontrollfunktionen und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Und genau hier dürfen Sie – genauso wie es Ihr Geschäftsführer getan hat, als er Sie zum Fuhrparkleiter berief – Verantwortung teilweise delegieren.
Dies ist insbesondere dann möglich, wenn
- Ihr Unternehmen Filialen betreibt und hier jeweils eine Person Teilaufgaben der Fuhrparkleitung übernimmt
- Sie Außendienstmitarbeiter haben, die Sie selten zu Gesicht bekommen, weil sie ständig unterwegs sind und fast nie zum Firmenstandort kommen. Denn in solchen Fällen können Sie sich aus der vollumfänglichen Halterhaftung herausziehen und diese an andere Personen weitergeben.
oder
Achtung: Sind Sie laut Arbeitsvertrag für den Gesamtfuhrpark verantwortlich, so bleiben Sie auch bei weitestgehender Delegation für die Kontrolle, ob alle Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis für die von ihnen bewegten Fahrzeuge haben, verantwortlich. Sie müssen also zum Beispiel sicherstellen, dass erstens alle Fahrer den notwendigen Führerschein haben, und zweitens müssen Sie mindestens
zwei Mal pro Jahr sicherstellen, dass dies nachgeprüft wird.
Um die oben erwähnte Delegation auch rechtlich sicher festzuschreiben, müssen im Zusatzvertrag zur Halterhaftung immer folgende Punkte enthalten sein:
- Möglichst genaue Beschreibung des von Ihnen betreuten Fuhrparks.
- Genaue Definition der von Ihnen für den oben genannten Fuhrpark Verantwortlichkeiten z. B. in Bezug auf Ein- und Verkauf von Fahrzeugen, Überwachungs- und Kontrollpflichten, Organisation und Delegation des Fuhrparks und der Haftung.
Betreuen Sie auch die Fahrzeuge, die Außendienstmitarbeitern persönlich zugeordnet sind, so sollten Sie eindeutig festschreiben, nach welchen Regeln die Halterhaftung delegiert wird:
- Verpflichtung zur Fahrzeugwartung, Pf lege, Instandhaltung und Sicherstellung der Betriebssicherheit.
- Eigenverantwortliche Durchführung eines Sicherheitskurzchecks vor jedem Fahrtanritt.
- Verpflichtung des Außendienstlers, die Verkehrsregeln einzuhalten und die Papiere mit sich zu führen.
Betreibt Ihr Unternehmen auch Außenstellen mit eigenem Fahrzeug-Pool, können Sie die Halterverantwortung teilweise an den Filial-Fuhrparkleiter delegieren.
Permanent aktualisierte Infos zum Thema Fuhrparkmanagement und zur Fuhrparkleiter Haftung finden Sie unter www.fuhparkmanagement-aktuell.de
