Beitrags-Archiv für die Kategorie 'Fuhrparkmanagement'

Nutzen Sie die Methoden des Risk-Managements für Ihren Fuhrpark

Montag, 20. Dezember 2010 9:31

Sie können sich in der heutigen Zeit mithilfe von Dritten gegen nahezu alle Risiken des Betriebs und des Fahrzeugeinsatzes rundum absichern. Es gibt sogar Gewinn- und Umsatzausfallversicherungen.

Nur: Wenn Sie alle von den Versicherungen angebotenen Möglichkeiten komplett nutzen würden, hätten Sie keine Chance, in dem heutigen harten Wettbewerb zu bestehen, denn dann wären Ihre Kosten so hoch, dass Sie nicht mehr konkurrenzfähig wären.

Deshalb ist es nicht nur in Krisenzeiten zwingend notwendig, laufend zum einen betriebliche Risiken durch Prozessoptimierungen zu reduzieren und zum anderen die bestehenden Versicherungen auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Dies Ganze wird unter dem Begriff Risk- Management zusammengefasst, den wir im Folgenden für Sie in Kurzform erläutern.

Vorteile einer Absicherung von betrieblichen Risiken durch Dritte wie zum Beispiel der Einsatz von Versicherungen oder Fahrzeug-Full-Leasing-Systemen:

  • Ausschaltung von unabsehbaren Risiken
  • gleichmäßige Verteilung der Kosten auf den Fuhrpark
  • gleichmäßige Kostenstruktur auf den Zeitverlauf
  • externe Schadenabwicklung

Nachteile:

  • hohe Betriebskosten
  • erhöhter Anteil von produktionsunabhängigen Kosten (fixe Kosten)
  • geringere Rentabilität der Einsatzmittel (Fahrzeuge) durch höhere Gesamtkosten
  • geringerer „Leidensdruck“ für Schadenreduzierungsmaßnahmen (die Versicherung bezahlt ja den Schaden)

Methoden des Risk-Managements

a) Analyse des Fuhrparks

Im 1. Schritt des Risk-Managements untersuchen Sie die Quellen und die Höhe der Kosten. Vor allem sind eventuelle Unterschiede zwischen den Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggruppen für Sie interessant. Für diese Untersuchung sollten Sie 3 Blöcke bilden, um einen besseren Überblick zu bekommen.

1. Kostenblock

Schäden, Reparaturen und Wartungsarbeiten bedingt durch Verschleiß und den Alterungsprozess. Mithilfe dieser Kostenbewertung können Sie den idealen Ersatzbeschaffungszeitpunkt ausrechnen.

2. Kostenblock

Kosten, die betriebsbedingt entstehen, wie Treibstoffkosten, Reifenverschleiß, Kfz-Steuern usw. Die Betrachtung von einsatzbezogenen Kosten ist für Sie ausschlaggebend für die Notwendigkeit von Fahrerschulungen und von Ersatzbeschaffungen (Qualitätsvergleich) der Fahrzeugteile.

3. Kostenblock

Risikokosten, die durch fehlerhafte Wartung, unsachgemäßen Fahrzeugeinsatz, falsches Fahrverhalten und Unfälle entstehen. Diesen Kostenblock müssen Sie vor allem auf die Ursachen hin untersuchen, um künftig Maßnahmen zur Verhinderung treffen zu können.

Maßnahmenanalyse

Bei der Maßnahmenanalyse wird festgestellt, was bisher unternommen wurde, um die Kosten der einzelnen Blöcke zu reduzieren und/oder sie durch Versicherungen abzumildern.

b) Maßnahmen

Sie müssen nun Maßnahmen einleiten, um die durch die Analyse festgestellten Mängel zu beheben oder zumindest zu reduzieren. Unterteilt wird hierbei in

  • personalbezogene,
  • materielle/verwaltungsrelevante und
  • versicherungstechnische Maßnahmen.

Personalbezogene Maßnahmen

Personalbezogene Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • regelmäßiges Fahrsicherheitstraining des Fahrpersonals
  • Telefonierverbot während des Fahrens
  • Rauchverbot am Steuer
  • Prämien für unfallfreies Fahren
  • Mitnahmeverbot von betriebsfremden Beifahrern (Anhalter o. Ä.)
  • ein personenbezogenes Fahrtenbuch
  • die Übertragung der Verantwortung für Wartungsintervalle und Fahrzeugpflege auf das Fahrpersonal
  • absolutes Alkoholverbot für das Fahrpersonal
  • gründliche Einweisung neuer Fahrer in ihre Aufgaben und in die Bedienung des Fahrzeugs
  • jährliche theoretische und praktische Unterweisung des Fahr- und Beladepersonal in Sachen Ladungssicherung
  • das Führen einer Schadenstatistik zur Überwachung von kleinen und mittleren Schäden verursacht durch das Fahr- und Ladepersonal
  • jährliche Überprüfung von Dienstanweisungen auf ihre Aktualität und Beachtung durch das Personal
  • sofortige Meldepflicht von Mängeln und Schäden am Fahrzeug durch das Fahrpersonal
  • Erstellen eines schriftlichen Protokolls bei Unfällen durch das Fahrpersonal, in dem Ursache, Hergang, Beteiligte und Maßnahmen dokumentiert sind n ständige Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals

Materielle und verwaltungsrelevante Maßnahmen

Materielle und verwaltungsrelevante Maßnahmen können sein:

  • Ausstattung der Fahrzeuge mit Feuerlöscher, Warnschutzweste, Winterreifen, Schneeketten, umfangreichem Werkzeug, windsicheren und wassergeschützten Handlampen, Radio für den Verkehrsfunk, vollwertigem Ersatzrad, aktuell und gut ausgestattetem Erste-Hilfe-Kasten, Handschuhen, Ersatzkleinteilen (Sicherungen, Glühbirnen) und anderen notwendigen technischen Einrichtungen
  • Ausstattung der betriebseigenen Werkstatt mit qualitativ hochwertigem und passendem Werkzeug, die Vorratshaltung von ausreichend Kleinteilen und den richtigen Schmier- und Pflegemitteln
  • Überprüfung der Beschaffungs- und Lagerkosten von Ersatzteilen
  • berechnungstechnische Überprüfung, welche Reparaturarbeiten in der eigenen oder fremden Werkstatt preisgünstiger durchgeführt werden können
  • Einrichtung von fahrzeugbezogenen Kostenstellen und Kostenträgern in der Buchführung für die Kostenkontrolle
  • Erstellung und ständige Aktualisierung von Dienstanweisungen für das Fahrund Wartungspersonal
  • das Führen und Pflegen von Statistiken wie beispielsweise der Unfall-, Reparatur- und Wartungsstatistik
  • sofern noch nicht vorhanden, das Erstellen und Aktualisieren von Reifenbüchern, um die Qualität der unterschiedlichen Marken, die Laufleistung der Typen und die Schäden zu  dokumentieren und zu kontrollieren

Versicherungstechnische Maßnahmen

Die Absicherung durch Dritte sollten Sie einteilen und untersuchen in

  • vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestversicherungen, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Frachtversicherung (die unvermeidbar sind);
  • Versicherungen, die betriebsbedrohende Risiken abdecken (die ebenfalls notwendig sind), und
  • Zusatzversicherungen, die alle anderen Risiken abdecken (und eventuell überflüssig sind).

c) Erfolgskontrolle

Wenn Sie alle Maßnahmen durchgeführt haben, sollten Sie im regelmäßigen Abstand eine Erfolgskontrolle durchführen, um die Wirksamkeit Ihres Risk-Managements zu prüfen und eventuell notwendige Korrekturen vorzunehmen.

Die wichtigsten Instrumente der Erfolgskontrolle beim Risk-Management sind:

  • Statistiken, die den Schadenverlauf, die Kostenentwicklung, die Ausfallkostensummen und den Versicherungskostenverlauf vergleichend darstellen (die Überprüfung des Schadenprozesses von dem Zeitpunkt des Schadens bis zur Schadenabwicklung beziehungsweise der Behebung des Schadens),
  • die betriebliche Buchführung, die betriebswirtschaftliche Auswertung, die Kostenträger- und Kostenstellenrechnung, die die Aufgabe haben, die Datenbasis für die vergleichenden Statistiken zu liefern,
  • ein turnusgemäß durchgeführter Erfahrungsaustausch innerhalb der Firma  mit anderen Abteilungen über die Ergebnisse des Risk-Managements,
  • regelmäßiges Einholen von Konkurrenzangeboten der bestehenden Versicherungen,
  • zumindest einmal jährlich ein Vergleich der Versicherungsleistungen mit der Versicherungskostenentwicklung und dem Schadenverlauf.

Durch den permanenten Kreislauf von Bestandsaufnahme, Maßnahmen und Kontrollen verbessern sich sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die Sicherheit Ihres Fuhrparks, was letztendlich das Ziel des erfolgreichen Risk-Managements ist! Der notwendige Mehraufwand für das Risk-Management rechnet sich letztendlich in der Regel um ein Vielfaches über die erkannten Einsparmöglichkeiten im Fuhrpark.
Weitere Informationen über Fuhrparkmanagement finden Sie unter www.Logistik-manager.com

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Wie Sie über die Gestaltung Ihrer Internetseite Ihrem Fuhrpark zu mehr Aufträgen verhelfen

Montag, 16. August 2010 8:26

WeitereDie elektronischen Medien erleben einen explosionsartigen Boom und haben den Vorteil, dass sie auch von kleineren Firmen ohne großen Aufwand genutzt werden können. Als herausragend ist hier vor allem das Internet zu nennen, das zudem als Werbemedium zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Erstellung und die Einspeisung eigener Angebotsseiten sind relativ preisgünstig und sehr flexibel. Dagegen sind die traditionellen Medien wie Werbebroschüren, Funk und Fernsehen für die mittelständische Transportwirtschaft zu kostenintensiv und wenig effektiv.

Das Internet ist weltweit und standortunabhängig verfügbar. Selbst mittels Handy und Notebook kann sich jeder schnell ins Internet einklinken. Damit eröffnet es auch kleinen Unternehmen die Möglichkeit, überregional Werbung zu betreiben. Es ist ratsam, sofern Sie das nicht sowieso schon tun, sich nicht nur aus werbetechnischen Gründen mit diesem Medium zu beschäftigen, denn es ist ohne Zweifel die Kommunikationseinrichtung der Gegenwart und vor allem der Zukunft.

Überlassen Sie das Einrichten der Internetseite nicht allein einem IT-Fachmann, sondern sorgen Sie dafür, dass die für Sie erstellten Seiten auch zu Ihrem Unternehmen und dessen Zielen passen. Eine aktive Beteiligung Ihres Unternehmens an diesem Medium hat den Vorteil, auch mit unbekannten potenziellen Kunden in Kontakt treten und die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens besser darstellen zu können. Denken Sie daran: Ihre Webseite ist für Kunden ebenso wie für potenzielle Arbeitskräfte in der Regel das wichtigste Informationsmedium über Ihre Firma. Nachteil einer eigenen Webseite ist, dass Sie ständig dafür sorgen müssen, dass sie auf dem neuesten Stand ist, denn es gibt aus marketingtechnischer Sicht nichts Schlimmeres als eine veraltete oder/und langweilige Homepage. Nachfolgend wichtige Darstellungsprinzipien, die Sie bei der Gestaltung Ihrer

Webseite beachten sollten:

  • Optisch wirksame Texte und ein griffiger Slogan gehören auf die erste Seite.
  • Arbeiten Sie nach Möglichkeit mit nicht mehr als 3 Ebenen.
  • Verwenden Sie plakative Wort-Bild-Kombinationen, die aufrütteln und Interesse wecken sollen.
  • Liefern Sie Informationen, die Kompetenz vermitteln, ohne zu viele Fachbegriffe zu verwenden.
  • Verknüpfen Sie sachliche Informationen und emotionale Aussagen miteinander.
  • Formulieren Sie klare, eindeutige und einfach erfassbare Botschaften.
  • Texte sollen knapp beziehungsweise griffig und leicht verständlich sein, ohne überflüssige grafische Spielereien und mit zeitgemäßem Schriftbild.
  • Benutzen Sie keine Schachtelsätze und möglichst wenig Fremdwörter.
  • Konzentrieren Sie sich auf Text-Bild-Aufteilungen, die eine Botschaft bereits in kürzester Zeit vermitteln können.
  • Beachten Sie den Grundsatz: „Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte.“
  • Verwenden Sie nur hochwertiges Fotomaterial.
  • Auf Fotos sollte generell nicht zu viel abgebildet sein, es gilt: „Weniger ist mehr.“
  • Die Abbildungen sollten möglichst den größten Raum einnehmen.
  • Einen gut eingeführten Slogan mit Wiedererkennungswert sollten Sie möglichst lange beibehalten.
  • Beziehen Sie immer Firmenlogo und Firmenfarbe mit ein, und ändern Sie diese nach Möglichkeit nicht oder nur geringfügig.
  • Ansprechpartner inklusive der Telefonverbindungen und E-Mail-Adressen müssen bei den einzelnen dargestellten Leistungsbereichen mit aufgeführt werden.
  • Preise sollten, wenn überhaupt, nur in einer separaten Preisliste erscheinen.
  • Vergessen Sie nie, dass auch Ihre Konkurrenz die Internetseite einsehen kann.
  • Bedenken Sie, dass die Verknüpfungen der einzelnen Ebenen und Informationen möglichst auch für den unbedarften Nutzer einfach zu handhaben sein müssen.

Beachtenswertes bei der Gestaltung des Impressums

Wichtig: Beachten Sie, dass Sie, um bei Ihrem Internetauftritt Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Konkurrenten sowie Bußgelder zu vermeiden, bestimmten Informationspflichten nachkommen müssen. So muss Ihre Webseite folgende Daten enthalten:

  • kompletter Name (Firmenbezeichnung) inklusive der Rechtsform Ihres Unternehmens (z. B. Delta Transport GmbH, Hans Hofer GbR oder Transportfix Egon Teufele KG);
  • vollständige Anschrift und Sitz Ihrer Firma (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • die Angabe von Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer);
  • die Angabe des Vertretungsberechtigten, wenn Ihre Firma eine Kapitalgesellschaft ist   (Geschäftsführer, Vorstand o. Ä.);
  • Angaben der Aufsichtsbehörden, wenn Sie für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigen (im gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nach BAG und Zulassungsbehörde);
  • Handelsregister- und Registernummer, sofern vorhanden;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (notwendig bei grenzüberschreitendem Verkehr innerhalb der Europäischen Union).

Weitere Interessante und hilfreiche Informationen finden Sie bei www.logistik-manager.com

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Wie Sie den Erfolg Ihres Fuhrparks mithilfe von Kennzahlen bewerten

Donnerstag, 22. Juli 2010 18:33

Es ist kein großes Geheimnis, dass in der Güterbeförderungsbranche, verursacht durch die Kostensteigerungen und den starken Wettbewerb, der zunehmend auch im Bereich der  nationalen Güterbeförderung stattfindet, die „Luft“ des betriebswirtschaftlichen Erfolgs dünner geworden ist. Je geringer die Gewinnmargen pro Euro Umsatz sind, desto wichtiger ist es,  jederzeit die Zahlen des Betriebs zu kennen sowie durch den Bezug auf interne und externe vergleichbare Zahlen den Erfolg/Misserfolg des eigenen Unternehmens zu messen. Denn nur wer diese Erkenntnisse hat, kann auch rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Erfolge zu vertiefen oder Misserfolge „auszubügeln“.

Kennzahlenarten

Kennzahlen zur Bewertung eines Unternehmens unterscheiden sich durch folgende Merkmale:

  • Gliederungszahlen: Gliederungszahlen sind Verhältniszahlen, wie z. B. der Dieselverbrauch eines Lastkraftwagens im Verhältnis zum gesamten Fuhrpark.
  • Beziehungszahlen: Beziehungszahlen sind Zahlen, die in Bezug zu einer anderen Größe gestellt werden. Wird z. B. der Spritverbrauch der Fahrzeuge in Beziehung zu den Reparaturaufwendungen gestellt, um herauszufinden, ob es hier einen Zusammenhang gibt (Fahrweise/ Fahr ver hal ten), spricht man von Beziehungszahlen.
  • Indexzahlen: Die Basis von Indexzahlen sind Statistiken, wobei zwischen amtlichen und nichtamtlichen Statistiken unterschieden wird. Die bekanntesten amtlichen Indexzahlen sind der Lebenshaltungsindex, der Deutsche Aktienindex „Dax“ oder der USA-Aktienindex, der „Dow Jones“. Indexzahlen werden in erster Linie benutzt, um betriebswirtschaftliche Zahlen mit den volkswirtschaftlichen Zahlen zu vergleichen.

Fahrzeugbezogene Kennzahlen

Im Folgenden haben wir für Sie eine Reihe fahrzeugbezogener Kennzahlen für die Praxis inklusive der dazugehörigen Berechnungsmethoden dargestellt.

1. Durchschnittlicher Fahrzeugeinsatz Beispiel: Ihr Unternehmen könnte theoretisch an 205 Kalendertagen im Bezugsjahr einen Lastkraftwagen im Verteilerverkehr einsetzen, tatsächlich war das Fahrzeug nur 171 Tage im Einsatz.

Berechnungsformel: 205 Tage (Maximum) geteilt durch 100 = 2,05; 171 Tage (tatsächlicher Einsatz) geteilt durch 2,05 = 83,41 % Auslastungsgrad des Fahrzeugs pro Jahr.

Je höher der Auslastungsgrad eines Fahrzeugs ist, desto geringer ist der Fixkostenanteil pro Fahrzeugeinsatztag. So kostet das Fahrzeug die gleiche Summe Kfz- Haftpflichtversicherung, ob es 205 Tage im Einsatz ist oder „nur“ 171 Tage. Bei 171 Tagen ergibt sich so ein höherer Anteil der Versicherung (Fixkosten) pro Tag.

2. Kennzahlen für eine Paletten-Kostenberechnung Problemstellung: Ihr Kunde möchte ein

Angebot für einen Auftrag, der sich über ein ganzes Jahr erstreckt. Der Transportauftrag erfordert einen 11,9-Tonnen-Lastkraftwagen, das Angebot soll sich auf eine EURO-Palette beziehen. Um dieses Angebot abgeben zu können, brauchen Sie die Durchschnittszahlen der benötigten Zeit (Transport-, Be- und Entladezeiten), die zurückgelegten Kilometer sowie die Anzahl der Paletten, um die Kosten- Nutzen-Grenze – den Break-even-Point – berechnen zu können. (Zur Info: Der Break-even-Point ist der Punkt, an dem die Kosten des Fahrzeugs von den Erlösen (Einnahmen) gedeckt werden, ohne dass ein Gewinn oder Verlust entsteht.)

Berechnungsformel: Berechnung der zeitabhängigen Kosten pro Palettenplatz: Fixkosten (zeitabhängige Kosten) des Fahrzeugs pro Jahr geteilt durch die durchschnittlich belegte Palettenzahl = Kosten pro Jahr pro Palettenplatz (F1); F1 geteilt durch die durchschnittlichen Einsatztage (bzw. Stunden/Einsatz) pro Jahr = Kosten des Palettenplatzes pro Einsatztag (F2) (bzw. Einsatzstunden).

Berechnung der kilometerabhängigen Kosten pro Palettenplatz:

Variable Kosten (kilometerabhängige Kosten) des Lkw pro Jahr geteilt durch die durchschnittlich belegte Palettenstellplatzzahl = Kosten pro Jahr pro Palettenplatz (kilometerbezogen) geteilt durch die gefahrenen Jahreskilometer des Fahrzeugs = Kosten pro Palette pro Kilometer (V2). Diese durchschnittliche Kostenberechnung des Fahrzeugs, fix und variabel, kann nun mit den anderen Lkws verglichen werden, um den Grad der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugs (zeit- und kilometerbezogen) zu berechnen. Natürlich ist es hierbei wichtig, die gleichen Eckdaten zu verwenden. Mit dieser Methode ist es möglich, die Zahlen der Fahrzeugkostenrechnung zusätzlich als Kennzahlen zu verwenden.

Angebotsberechnung pro Palettenstellplatz:

Nach der Berechnung der fixen und variablen Kosten werden V2 und F2 zusammengezählt; man bekommt nun den Break-even-Point (die Kosten-Nutzen-Grenze) für den Transport einer Palette. Auf diese Kosten werden nun 20 % kalkulatorischer Gewinn aufgeschlagen, um einen Angebotspreis zu errechnen. Der kalkulierte Gewinn setzt sich aus 3 % kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Vermögens, 2 % kalkulatorisches Risiko (z. B. weniger Paletten als im Vorjahr), 5 % kalkulatorischer Unternehmerlohn sowie 10 % Verhandlungsmasse für die Angebotsverhandlung mit dem Kunden zusammen. Sie können natürlich auch „spitz auf Knopf“ rechnen, also ohne Marge; dann müssen Sie allerdings an anderer Stelle etwas „Luft“ einbauen, was riskant sein kann.

3. Kurzfristige Fahrzeug-Erfolgsrechnung (Deckungsbeitragsrechnung) Stufe I

Alle direkt dem Fahrzeug zurechenbaren Erlöse (Einnahmen) pro Jahr minus aller variablen Kosten (kilometerabhängige Kosten) pro Jahr ergibt den Deckungsbeitrag (DB) I pro Jahr; der DB I geteilt durch die tatsächlichen Einsatztage pro Jahr ergibt den DB I des Fahrzeugs pro Tag.

Stufe II

Alle direkt dem Fahrzeug zurechenbaren Erlöse (Einnahmen) pro Jahr minus alle direkt zurechenbaren Kosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibungen, ergibt den Deckungsbeitrag II pro Jahr; der DB II geteilt durch die tatsächlichen Einsatztage pro Jahr ergibt den DB II des Fahrzeugs pro Tag.

Stufe III

Alle direkt dem Fahrzeug zurechenbaren Erlöse (Einnahmen) pro Jahr minus alle direkt zurechenbaren Kosten, mit Berücksichtigung der fahrzeugbezogenen Abschreibungen pro Jahr, ergibt den Deckungsbeitrag III pro Jahr; der DB III geteilt durch die tatsächlichen  Einsatztage pro Jahr ergibt den DB III des Fahrzeugs pro Tag.

Bei dieser Berechnung werden die so genannten Gemeinkosten nicht berücksichtigt. Gemeinkosten sind Kosten, die  nicht direkt dem Fahrzeug zugerechnet werden können, wie zum Beispiel die Verwaltungskosten der Firma, die bei der Vollkostenrechnung per Schlüssel den einzelnen Fahrzeugen zugerechnet werden.

Der Deckungsbeitrag ist der Betrag, den ein Fahrzeug erwirtschaftet, um die durch das Fahrzeug verursachten Kosten zu decken, und zeigt bei einem Plusergebnis die Summe auf, die zur Deckung der gesamtbetrieblichen Gemeinkosten beiträgt.

4. Umsatzrentabilität Ihres Fahrzeugs Formel: Der erzielte Gewinn des Fahrzeugs geteilt durch den Umsatz (Einnahmen/Erlöse) des Fahrzeugs mal 100 ergibt die prozentuale Rentabilität des Fahrzeugs. Mithilfe dieser Formel können Sie die Rentabilität einzelner  Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen Ihres Fuhrparks vergleichen.

Wenn Sie mehr über Themen wie Fuhrparkmanagement erfahren wollen, besuchen Sie www.Logistik-Manager.de

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LKW-Parkplätze finden

Donnerstag, 25. Februar 2010 10:50

Im Rahmen des EU-Projekts SETPOS (www.stpos.eu), das den Ausbau und die  Vernetzung gesicherter LKW- Parkplätze in Europa fördert, ist die neue  Internet-Plattform www.truckinform.eu entstanden. Damit steht ein europaweiter  Informations und Reservierungsservice für Raststätten, Autohöfe und Lastkraftwagen-Parkplätze zur Verfügung, der auch auf Deutsch kostenlos angeboten wird.

Es sind mehr als 2.500 Lkw-Autohöfe und Raststätten in 40 Ländern Europas aufgeführt. Mittels einfach zu bedienender Suchfunktionen können Sie Parkund Rastplätze im Umkreis  eines bestimmten Ortes, entlang einer bestimmten Route oder nach Autobahnnummern

in kürzester Zeit finden. In einer Karte und in Tabellenform können Sie auch einen Parkplatz  auswählen und detaillierte Informationen abrufen, wie etwa die Zahl der Parkplätze,  Verfügbarkeit  von Duschen, Akzeptanz bestimmter Tankkarten oder Angaben zu Ärzten.

Weitere nützliche Suchfunktionen sind etwa: ob ein gesicherter Parkplatzbereich vorhanden  ist, ob Kühlfahrzeuge einen Stromanschluss vorfinden oder ob eine Reparaturwerkstatt in   der Nähe ist. Bei diesem kostenlosen Service ist eine Registrierung nicht notwendig, aber durchaus sinnvoll, da nur registrierte Nutzer Zugang zur Reservierungsfunktion haben. Auch  die Abfrage zur Anzahl der aktuell verfügbaren Lkw-Parkplätze per SMS oder Internet soll  künftig möglich sein.

Praxistipps rund um das Flottenmanagement wie beispielsweise “Bußgelder in Österreich” oder auch “Elektronische Maut in der Slowakei“, erhalten Sie auf www.fuhrparkmanagement-aktuell.de.

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Halterhaftung – Diese Punkte sollten in Ihrem Vertrag stehen

Freitag, 3. Juli 2009 14:24

Bei der Übernahme der Funktion als Fuhrparkleiter ist vielen Kollegen manchmal nicht ganz klar, worauf sie sich wirklich einlassen. „Alte Hasen“ haben dies durch schmerzliche und teure Erfahrungen sicherlich im Laufe ihrer Laufbahn mitbekommen, doch meist blieb ihr ursprünglicher Bestellungsvertrag – wenn so einer überhaupt schriftlich fixiert wurde –, auch wenn er Lücken hatte, bestehen.

Dabei könnten Sie mit einem richtig gestalteten Fuhrparkleitungsvertrag einige rechtliche Fallstricke leicht aus dem Weg räumen.

Sie wissen: Der Beruf des Fuhrparkleiters ist gespickt mit Verantwortlichkeiten und jeder Menge rechtlicher Verpflichtungen. Primär ist dies mit dem Eintreten in die so genannte Halterhaftung verbunden. Denn hieraus leitet der Gesetzgeber jede Menge konkreter Pflichten ab, für die Sie verantwortlich sind und bei denen Sie bei Nichtbeachtung erhebliche Bestrafungen erwarten.

Die wichtigsten rechtlichen Pflichten sind:

  • Sie müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge in Ihrem Verantwortungsbereich nur von Fahrern bewegt werden, die eine hierfür vorgesehene Fahrerlaubnis besitzen.
  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die von Ihrem Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge verkehrssicher sind und den üblichen Sicherheitsstandards entsprechen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass alle regelmäßig durchzuführenden technischen Untersuchungen (TÜV, UVV, usw.) rechtzeitig durchgeführt werden.
  • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Bedienung Ihrer Fahrzeuge Bescheid wissen.
  • Sie müssen – wenn Ihr Unternehmen am gewerblichen Güterkraftverkehr teilnimmt – dafür sorgen, dass die Vorschriften der Fahrpersonalordnung, insbesondere die von den Fahrern einzuhaltenden Fahr- und Ruhezeiten, genau eingehalten werden. Hier zu müssen Sie entweder die Tachoscheiben prüfen und archivieren oder, bei digitalen Tachografen, diese regelmäßig auslesen und die Daten archivieren.

Darüber hinaus können – je nach Zusammensetzung und Einsatz des Fuhrparks – noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen dazukommen:

  • Transportieren Ihre Fahrer Waren oder andere Materialien, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Ladungssicherung Bescheid wissen.
  • Sie müssen ihnen alle benötigten Einrichtungen zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen und die Funktionstüchtigkeit beziehungsweise den richtigen Einsatz sicherstellen.

Außerdem gibt es noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die Sie als Fuhrparkleiter treffen können, aber nicht müssen:

  • Beschaffung von Fahrzeugen
  • Flottenmanagement = Organisation des Fahrzeug-Pools für wechselnde Fahrer
  • Verantwortung für die eigene Werkstatt
  • Personalverantwortung für die Fahrer
  • Wirtschaftliche Steuerung des Fuhrparks

Sie sehen, auf Sie als Fuhrparkverantwortlichen kommt einiges zu, dabei sind die obigen Aufzählungen noch nicht einmal ganz vollständig.

Diese Punkte gehören in jeden Fuhrparkleitervertrag

Werfen Sie doch einmal einen Blick in Ihren Vertrag und überprüfen Sie, welche der oben genannten Punkte in diesem genau geregelt sind. Sie werden mit ziemlicher Sicherheit feststellen müssen, dass einige Punkte fehlen oder auch einige Verantwortlichkeiten im Laufe der Zeit hinzugekommen sind, aber niemals vertraglich festgehalten wurden.

Doch auch wenn Sie alle oben genannten Punkte in Ihrem Vertrag genau geregelt haben, sind Sie rechtlich in Sachen Halterhaftung oft noch nicht so recht aus dem Schneider. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Unternehmen Außenstellen betreibt und Sie auch für die hier eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich sind.

Auch wenn Sie die Fahrzeuge von Außendienstmitarbeitern betreuen, die selten oder nie ins Unternehmen kommen, lauern jede Menge juristische Fallstricke, die Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entweder in Ihrem Fuhrparkleitervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung genau festschreiben lassen sollten. Diese Punkte gehören in Ihren Ergänzungsvertrag zur Halterhaftung Prinzipiell kommen Sie als Fuhrparkverantwortlicher aus der Übernahme der Halterhaftung kaum heraus. Aber es gibt ein paar Konstellationen, in denen Sie sich schwertun werden, alle Kontrollfunktionen und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Und genau hier dürfen Sie – genauso wie es Ihr Geschäftsführer getan hat, als er Sie zum Fuhrparkleiter berief – Verantwortung teilweise delegieren.

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn

  • Ihr Unternehmen Filialen betreibt und hier jeweils eine Person Teilaufgaben der Fuhrparkleitung übernimmt
  • oder

  • Sie Außendienstmitarbeiter haben, die Sie selten zu Gesicht bekommen, weil sie ständig unterwegs sind und fast nie zum Firmenstandort kommen. Denn in solchen Fällen können Sie sich aus der vollumfänglichen Halterhaftung herausziehen und diese an andere Personen weitergeben.

Achtung: Sind Sie laut Arbeitsvertrag für den Gesamtfuhrpark verantwortlich, so bleiben Sie auch bei weitestgehender Delegation für die Kontrolle, ob alle Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis für die von ihnen bewegten Fahrzeuge haben, verantwortlich. Sie müssen also zum Beispiel sicherstellen, dass erstens alle Fahrer den notwendigen Führerschein haben, und zweitens müssen Sie mindestens
zwei Mal pro Jahr sicherstellen, dass dies nachgeprüft wird.

Um die oben erwähnte Delegation auch rechtlich sicher festzuschreiben, müssen im Zusatzvertrag zur Halterhaftung immer folgende Punkte enthalten sein:

  • Möglichst genaue Beschreibung des von Ihnen betreuten Fuhrparks.
  • Genaue Definition der von Ihnen für den oben genannten Fuhrpark Verantwortlichkeiten z. B. in Bezug auf Ein- und Verkauf von Fahrzeugen, Überwachungs- und Kontrollpflichten, Organisation und Delegation des Fuhrparks und der Haftung.

Betreuen Sie auch die Fahrzeuge, die Außendienstmitarbeitern persönlich zugeordnet sind, so sollten Sie eindeutig festschreiben, nach welchen Regeln die Halterhaftung delegiert wird:

  • Verpflichtung zur Fahrzeugwartung, Pf lege, Instandhaltung und Sicherstellung der Betriebssicherheit.
  • Eigenverantwortliche Durchführung eines Sicherheitskurzchecks vor jedem Fahrtanritt.
  • Verpflichtung des Außendienstlers, die Verkehrsregeln einzuhalten und die Papiere mit sich zu führen.

Betreibt Ihr Unternehmen auch Außenstellen mit eigenem Fahrzeug-Pool, können Sie die Halterverantwortung teilweise an den Filial-Fuhrparkleiter delegieren.

Permanent aktualisierte Infos zum Thema Fuhrparkmanagement und zur Fuhrparkleiter Haftung finden Sie unter www.fuhparkmanagement-aktuell.de

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„Rowdys“ im Fuhrpark zur Rechenschaft ziehen

Montag, 23. Februar 2009 17:48

Dienstwagenfahrer – egal, ob Sie PKW Nutzfahrzeuge oder einen ganzen Lastzug bewegen – tragen eine große Verantwortung.

Beschädigen sie das Fahrzeug oder die Waren bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, so ist es immer schwierig, wenn es darum geht, die Fahrer an der Schadensregulierung zu beteiligen. Doch nicht immer tragen Sie als Fuhrparkleiter und Ihr Unternehmen das volle Risiko alleine.

Werden Firmenfahrzeuge oder die Ladung durch die Unachtsamkeit oder anderes Fehlverhalten eines Fahrers beschädigt, so können Sie ihn nicht in jedem Fall an der Schadensregulierung beteiligen. Denn grundsätzlich gilt in solchen Fällen immer das so genannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Danach ist die Haftung eines Arbeitnehmers bei allen Tätigkeiten, die durch seinen Betrieb veranlasst und durch das Arbeitsverhältnis begründet sind, eingeschränkt.
Das Arbeitnehmerhaftungsprivileg berücksichtigt obendrein die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit. Je stärker ein Arbeitnehmer bei seinen beruflichen Tätigkeiten Gefahren ausgesetzt ist, umso schwerer ist er für seine Fehlleistungen zur Rechenschaft zu ziehen. Und gerade Fahrern steht dieses Prinzip einer besonders hohen Gefahrengeneigtheit zu.

Haftung muss immer im Einzelfall beurteilt werden

Ob und vor allen Dingen wie weit ein Mitarbeiter haftet, muss also immer unter der Abwägung der Gesamtumstände beurteilt werden.

Dabei spielen folgende Tatsachen eine Rolle:

  • Grad des Verschuldens
  • Schadenshöhe
  • Einkommen des Mitarbeiters
  • Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen
  • Versicherungsschutz des Unternehmens

Beim Grad des Verschuldens unterscheidet das Gesetz zwischen leichter Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Je nach Schwere der Fahrlässigkeit muss der Mitarbeiter unterschiedlich für einen Schaden geradestehen. Doch wenn Sie jetzt vermuten, gerade bei grober Fahrlässigkeit könnten Sie Ihre Fahrer unbegrenzt in die Haftung nehmen, so haben Sie sich gründlich getäuscht.

Denn das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Entscheidungen eindeutig herausgearbeitet, dass auch ein Mitarbeiter, der grob fahrlässig gehandelt hat, niemals zu einer unangemessen hohen Schadensbeteiligung herangezogen werden darf. Als allgemeine Regel gilt diesbezüglich, dass die Schadensbeteiligung nie höher ausfallen darf als drei durchschnittliche Monatseinkommen des betreffenden Mitarbeiters. Hat also ein Tanklastzugfahrer beispielsweise durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht und ist das eigene Fahrzeug zusammen mit dem des Unfallgegners in Flammen aufgegangen, so bleiben Sie auf dem größten Teil des Schadens sitzen.

Die Gerichte hinterfragen auch immer den Versicherungshintergrund

Eine weitere Einschränkung in Sachen Haftung ist die Frage nach üblicherweise abgeschlossenen Versicherungen. Stellt nämlich beispielsweise ein Gericht fest, dass es in einer Branche üblich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so tendiert es immer dazu, dem Mitarbeiter nur die in solchen Fällen übliche Selbstbeteiligung aufzubrummen.
Hat also ein Fahrer zum Beispiel vergessen, sein Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, und kommt es deswegen zu einem Schaden, so können Sie von ihm nur eine Schadensbeteiligung in Höhe der Selbstbeteiligung einfordern.

Tipp:
Aus diesem Grund sollten Sie für Ihren Fuhrpark immer ausreichende Versicherungen abschließen. Wenn Sie dies nämlich nicht tun, so nehmen die Gerichte immer den Fall an: Was wäre, wenn eine solche Versicherung bestanden hätte? Denn der Mitarbeiter kann schließlich nichts dafür, dass Sie hier geknausert haben.

Wie Sie sehen, sparen Sie im Zweifelsfall an der falschen Stelle, wenn Sie bei den Versicherungen allzu kostenoptimiert arbeiten. Deshalb sollten Sie immer folgende Punkte im Zusammenhang mit Versicherungen berücksichtigen: Versuchen Sie immer alle verschiedenen betrieblichen Risiken mit entsprechenden Versicherungen abzudecken.
Denken Sie hier neben Fahrzeugteil- und Vollkaskoversicherung auch immer an eine Betriebshaftpflicht- und eine Umweltschadensversicherung. Gerade bei Letzterer begehen viele Unternehmen sträflichen Leichtsinn, der unter Umständen schnell das Aus bedeuten kann. Auch eine Rechtsschutzversicherung sollte zum guten Ton gehören, denn was nutzt es Ihnen, wenn Sie zwar Recht haben, aber Ihnen beim Gerichtsmarathon die finanzielle Luft ausgeht?

Weiterführende Links:
Praktische Tipps zum Stichwort Fuhrparkrecht.
Weiterführende Hinweise für ein effizientes Fuhrparkmanagement.

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Privatfahrzeugschäden – wer haftet?

Donnerstag, 5. Februar 2009 17:29

Nicht immer müssen Sie für Unfallschäden gerade stehen, wenn ein Mitarbeiter dienstlich mit seinem Privatfahrzeug fährt

Als Fuhrparkmanager wissen Sie, dass Ihr Unternehmen für Unfallschäden an Privatfahrzeugen haftet, wenn der Schaden bei einer Dienstfahrt entstanden ist. Und sicherlich sind Sie auch der Meinung, dass Sie sich hier vor der Schadensregulierung nur drücken können, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Dies versuchten in der Vergangenheit einige findige Mitarbeiter auszunutzen, um sich ein schnell verdientes Zubrot zu verschaffen, indem Sie das Geld forderten, aber den Schaden nicht reparieren ließen.

Doch mit ein wenig Aufwand können Sie diesem Treiben einen wirksamen Riegel vorschieben

Ein Ingenieur, der für ein Straßenverkehrsamt in der Bauüberwachung tätig war, nutzte für seine Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, weil ihm sein Arbeitgeber keinen Dienstwagen zur Verfügung stellte. Nach einer solchen Dienstfahrt meldete der Fahrer seinem Dienstherrn einen Schaden, der durch einen Steinschlag verursacht worden war, und verlangte die Regulierung. Hierzu präsentierte er einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt über rund 950 €.
Der für das Fuhrparkmanagement verantwortliche Fuhrparkleiter akzeptierte diesen Voranschlag zunächst, was den Ingenieur wohl auf dumme Gedanken brachte, denn genau 20 Tage nach der ersten Meldung präsentierte er seinem Vorgesetzten eine weitere Schadensmeldung. Diesmal hatte – wieder bei einer Dienstfahrt – ein fünfjähriges Kind mit seinem Fahrrad die rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt. Da ein Kind in diesem Alter noch nicht für solche Schäden zur Rechenschaft gezogen werden kann, wollte er auch diesen Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen. Abermals legte der Mann einen Kostenvoranschlag seiner Vertragswerkstatt, diesmal über gut 560 €, vor.

Fiktive Kosten müssen Sie nicht ersetzen

Die zeitlich kurze Frist zwischen diesen Meldungen machte den Arbeitgeber misstrauisch und er verlangte vom Mitarbeiter, die Reparaturrechnungen vorzulegen. Doch dies konnte der Ingenieur nicht, da er beschlossen hatte, sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren zu lassen und die gut 1.500 € lieber so einzusacken. Daraufhin verweigerte der Dienstherr die Regulierung, womit der Mitarbeiter nicht einverstanden war und vor Gericht zog.

Sie sind keine Versicherung

Hier argumentierte er mit der bei Versicherungen üblichen Regulierungspraxis, die auch bei nicht durchgeführten Reparaturen nach Paragraf 249 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Basis solcher Kostenvoranschläge oder eines Gutachtens nach den so genannten „fiktiven Reparaturkosten“ abrechnen würden. Doch dieser Argumentation der Bauüberwachung wollte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht folgen. Denn eine Tatsache hatte der findige Ingenieur nicht berücksichtigt: Es war nicht sein Arbeitgeber, der sein Fahrzeug beschädigte. Zwar sei es grundsätzlich so, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der mit seiner Zustimmung Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bestreitet, nach Paragraf 670 BGB im Rahmen des Aufwendungsersatzes auch verpflichtet ist, für eventuelle Schäden einzustehen. Doch diese Verpflichtung gilt nur für tatsächlich entstandene Kosten. Da es der Ingenieur aber noch im vorliegenden Fall unterlassen hatte, die Schäden reparieren zu lassen, sei ihm auch keine finanzielle Belastung entstanden, für die sein Arbeitgeber geradestehen muss. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2. September 2004, Az.: 7 Sa 2085/03)

Tipp:
Grundsätzlich müssen Sie immer nur für tatsächlich entstandene Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter Ersatz leisten. Können diese die entsprechenden Zahlungen nicht mit einer ordentlichen Rechnung belegen, so müssen Sie nicht zahlen. Dies gilt übrigens auch für andere Aufwendungen wie beispielsweise Übernachtungskosten, die nicht angefallen sind, weil der Mitarbeiter privat – beispielsweise bei Freunden – unterkam. Hier kann er nur die steuerrechtlich vorgesehenen Pauschalsätze fordern, auch wenn die Kollegen in der teuren Luxusherberge genächtigt haben.

Hier finden Sie weitere Tipps zum Stichwort Fuhrparkleiter Haftung.

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So machen Sie Ihren Fuhrpark winterfest

Freitag, 16. Januar 2009 14:30

Nun ist es wieder soweit, das der Winter wieder sein eisiges Zepter schwingt und es ist gut, sich schon jetzt Gedanken darüber zu machen, wie Sie Ihren Fuhrpark winterfest machen. Denn wenn die ersten Schneeflocken fallen, ist es zu spät – gerade in überraschenden Wintersituationen kommt es besonders häufig zu Unfällen. Darüber hinaus erinnern Sie sich sicher auch an plötzliche Wintereinbrüche, an denen Ihre Fahrer und Fahrzeuge an der Werkstatt oder dem Reifenservice Schlange stehen mussten.

Winterzeit ist Unfallzeit – davon kann Ihnen jede Werkstatt ein Liedchen singen.

Zum Winteranfang haben sich viele Fahrer noch nicht auf die veränderte Situation auf den Straßen eingestellt, viele Fahrzeuge sind noch nicht winterfest gemacht worden und rutschen mit Sommerbereifung über die Straßen. Besser, sich rechtzeitig vorzubereiten. Doch allein mit dem Appell an Ihre Fahrer, doch bitte rechtzeitig die Winterreifen aufzuziehen, ist es nicht getan, wenn Sie Ihrer Verantwortung Rechnung tragen wollen. Denn als Fuhrparkleiter halst Ihnen der Gesetzgeber jede Menge Verantwortlichkeiten auf, die Sie bei Nichtbeachtung teuer zu stehen kommen und die Sie auch nicht so einfach auf Ihre Fahrer übertragen können. So haben Sie per Gesetz nämlich immer dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen betreuten Fahrzeuge verkehrssicher sind und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Schließlich haben Sie als Fuhrparkmanager in jedem rechtlichen Belang die Haftung übernommen.

In 10 Schritten vermeiden Sie Zeitdruck beim Winterfestmachen Ihrer Fahrzeuge

Um dem leidigen Stress bei einer von den ersten Schneeflocken diktierten Winterfestmach-Aktion aus dem Weg zu gehen, sollten Sie schon jetzt damit beginnen, Ihre Fahrzeuge auf Winterfestigkeit zu prüfen. Es genügt aber nicht, in einem Aushang am Schwarzen Brett alle Fahrer dazu aufzurufen, die Winterreifen rechtzeitig montieren zu lassen.

Denn 1. machen Winterreifen nur einen kleinen Teil der Winterfestigkeit eines Fahrzeugs aus, und 2. können Sie nicht sicher sein, dass alle Fahrer Ihren Hinweis sehen und befolgen. Doch mit ein bisschen Systematik wird keiner Ihrer Fahrer bei den Wintervorbereitungen aus der Reihe tanzen.

  • Fordern Sie alle Fahrer schriftlich dazu auf, bis zu einem von Ihnen festgelegten Datum für die Winterfestigkeit ihrer Fahrzeuge zu sorgen.
  • Sprechen Sie mit den Werkstätten, die Ihre Fahrzeuge betreuen, und vereinbaren Sie, dass alle Fahrzeuge Ihres Unternehmens in diesem Zeitraum die Werkstatt aufsuchen werden.
  • Legen Sie zusammen mit derWerkstatt fest, welche winterrelevanten Punkte überprüft werden (Reifenprofil, Frostschutz, Winterreifenausstattung usw.).
  • EinigeWerkstätten bieten den Service an, Listen zu führen, in denen protokolliert wird, welche Fahrzeuge bereits winterfest gemacht wurden.Wenn Sie diese etwa 14 Tage vor Ablauf der Frist anfordern, sehen Sie sofort, welcher Fahrer Ihrer Aufforderung noch nicht nachgekommen ist.
  • Bieten Ihre Werkstätten keinen solchen Service an, können Sie den Anschreiben an die Fahrer Antwortformulare beilegen. Hier müssen die Fahrer dann den Werkstattbesuch und die durchgeführten Arbeiten von der Werkstatt betätigen lassen und das Formular an Sie zurücksenden.
  • Fordern Sie Nachzügler noch einmal schriftlich und eventuell auch telefonisch auf, den Werkstattbesuch schnellstmöglich nachzuholen.
  • Lässt ein Fahrer auch diese Frist verstreichen, weisen Sie ihn schriftlich auf sein Versäumnis hin. Machen Sie ihm klar, dass Sie ab sofort jegliche Verantwortung für das Fahrzeug ablehnen, und weisen Sie auf die Folgen fehlender Wintervorbereitungen hin. Schreiben Sie auch, dass Sie, falls Ihnen nicht winterfeste Fahrzeuge aus Ihrem Fuhrpark auffallen, diese nicht mehr vom Firmengelände fahren lassen.
  • Sollten alle diese Aufforderungen nicht fruchten, nehmen Sie Kontakt zum jeweiligen Vorgesetzten des Werkstattmuffels auf. Dieser kann dann disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen ergreifen.
  • Nehmen Sie in alle Überlassungsverträge und auch die allgemeine Dienstwagenverordnung Passagen auf, in denen Sie die Fahrer explizit dazu verpflichten, ihre Fahrzeuge rechtzeitig winterfest zu machen. Auch kann es nicht schaden, alle Fahrer in diesen Vereinbarungen dazu zu verpflichten, oben genannte Antwortbögen auch an Sie zurückzusenden.
  • Stellen Sie sicher, dass sich in jedem Fahrzeug ein Winterset befindet. Dieses sollte immer Folgendes enthalten:
    • Eiskratzer
    • Handbesen
    • Ersatzflasche Frostschutz für die Scheibenwaschanlage

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So beteiligen Sie Ihre Kunden an steigenden Treibstoffkosten

Montag, 15. Dezember 2008 14:13

Nicht nur die gestiegenen Personalausgaben, sondern auch die ständig steigenden Treibstoffkosten machen vielen Logistik- und Fuhrpark-Verantwortlichen zu schaffen.

Doch so können Sie Ihre Kunden zumindest an den höheren Spritkosten beteiligen.

Die explosionsartig steigenden Dieselpreise machen der gesamten Logistik und auch im Fuhrpark schwer zu schaffen. Arbeiten Sie mit Speditionen zusammen, dann kennen Sie das Thema Dieselpreisklauseln sicherlich schon. Hier schlagen Ihnen Speditionen bei anstehenden Vertragsverhandlungen einen so genannten Dieselpreisindex vor. Dabei wird zu einem bestimmten Stichtag ein durchschnittlicher Dieselpreis ermittelt und als 100% angenommen.

Steigt dieser Preis – etwa innerhalb eines Vierteljahres – um beispielsweise 19% an, sieht die Dieselpreisklausel einen entsprechenden Aufschlag bei den Transport- und Speditionskosten vor. So errechnet sich der Transportaufschlag.

Nehmen wir an, der Dieselkostenanteil bei Ihrem Spediteur beträgt durchschnittlich 23%.
Bei einer Dieselpreissteigerung von 19% ergibt sich: 0,19 x 0,23 = 0,0437
Die Kostensteigerung beträgt also 4,37%.

Tipp: Hinterfragen Sie immer sehr genau, wie die Preisstruktur bei Ihrem Spediteur aussieht. Hier versuchen viele, den Dieselanteil künstlich nach oben zu rechnen!

Wenn Sie also einen solchen Vertrag unterschreiben, müssen Sie ebendiese 4,37% Preissteigerung bei den Transportkosten akzeptieren. Bei den explodierenden Dieselkosten kommen hier übers Jahr betrachtet ganz schöne Summen zusammen.

Doch auf diesen Kosten müssen Sie nicht grundsätzlich sitzenbleiben

Betreiben Sie beispielsweise eine eigene Flotte von Transportfahrzeugen, dann können Sie versuchen, eine ähnliche Klausel bei Ihren Kunden durchzusetzen. Denn eins ist klar: Transportkapazität ist zu einem raren Gut geworden, das wissen auch Ihre Kunden.

Allerdings sollten Sie nicht versuchen, dieselben Steigerungsquoten durchzusetzen

Deshalb schlagen Sie ihnen immer eine nur teilweise Beteiligung an den Treibstoffkosten-Steigerungen vor. So haben Ihre Kunden zumindest das Gefühl, auch ein bisschen gewonnen zu haben. Eine gute Maßzahl liegt hier sicherlich in der goldenen Mitte, also bei 50 %.

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Wie Sie unnötige Verluste bei Fahrzeugrückgabe und Verkauf verhindern

Dienstag, 9. Dezember 2008 17:17

So mancher Kollege hat bei der Fahrzeugrückgabe an die Leasinggesellschaft schon sein blaues Wunder erlebt. Da jeder nicht durch die übliche Nutzung bedingte Schaden in Rechnung gestellt wird, drohen schnell erhebliche Verluste. Aber auch beim klassischen Verkauf von eigenen Fahrzeugen aus dem Fuhrpark kommt es vor allem auf den Zustand des Wagens an, wenn der Verkaufspreis stimmen soll. Allerdings hilft Ihnen die Beachtung einiger Spielregeln, Kosten zu sparen.

Grundsätzlich ist es vollkommen egal, ob das Altfahrzeug nach der geplanten Laufzeit an eine Leasinggesellschaft zurückgegeben wird, oder ob Sie gekaufte Fahrzeuge weiterverkaufen. Der Zustand des Wagens bestimmt, ob die Leasinggesellschaft Nachforderungen stellt beziehungsweise ob der Verkauf zum veranschlagten Preis realistisch ist. Darüber hinaus lässt sich durch vorausschauendes Verhalten vor Rückgabe oder Verkauf so mancher Euro sparen beziehungsweise mehr erlösen. Stellen Sie grundsätzlich sicher, dass jeder Ihrer Fahrer sein Fahrzeug komplett und in sauberem Zustand an Sie übergibt.

Checken Sie diese 4 Punkte bei der Rückgabe immer ab:

  1. Sind alle Schlüssel komplett?
  2. Liegen die Bedienungsanleitung und das Serviceheft bei?
  3. Sind eventuell vorhandene Navigations- CDs vorhanden?
  4. Wurden auch die Winter- beziehungsweise Sommerreifen abgeliefert?

Tipp:

Halten Sie diese Punkte immer in einem Übergabeprotokoll schriftlich fest. Ein gute Idee ist es auch, schon bei der Übergabe des neuen Fahrzeugs auf die Notwendigkeit der kompletten Rückgabe hinzuweisen. Auch hier hilft ein Übergabeprotokoll, Unstimmigkeiten zu vermeiden. Das abgelegte Fahrzeug muss bei der Rückgabe an Sie immer außen wie innen gründlich gereinigt worden sein, und auch hartnäckige Verschmutzungen sollten entfernt werden. Nehmen Sie diese Verpflichtung auf alle Fälle in Ihre allgemeinen Überlassungsverträge für Firmenfahrzeuge mit auf. Verpflichten Sie in dieser auch die Fahrer dazu, eventuelle zusätzlich anfallende Reinigungskosten selbst zu übernehmen.

Ein unabhängiges Gutachten vermeidet Ärger

Im 2. Schritt sollte vor der Rückgabe oder dem Verkauf die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass dieser immer nach den Richtlinien der DIN EN ISO 9001:2000 und der „Fairen Fahrzeugbewertung“ arbeitet. Diese Richtlinien wurden vom Verband der markenunabhängigen Autoleasing- und Fuhrparkmanagement-Gesellschaften e. V. erarbeitet und stellen allgemein gültige Regeln zur Fahrzeugbewertung dar. Nach diesem Standard unterscheidet der Gutachter nämlich genau nach so genannten laufleistungsbezogenen Mängeln und Schäden, die nicht durch die übliche Nutzung hervorgerufen wurden. Ein wichtiger Punkt dieser Untersuchung ist der „Beulenkatalog“. Dieser unterscheidet recht genau, welche Defekte bei der Laufleistung eines Fahrzeugs als normal anzusehen sind und welche nicht. So zählen zum Beispiel bei einem Fahrzeug, das gut 100.000 Kilometer auf dem Buckel hat, leichte Beulen, kleinere Steinschlagschäden und Kratzer zum normalen Verschleiß und werden nicht extra im Gutachten aufgeführt.

Vorbeugung erspart Ihnen manchen Verlust

Übrigens ist es eine gute Idee, schon etwa ein halbes Jahr vor der Fahrzeugrückgabe beziehungsweise dem Verkauf aktiv zu werden. Schicken Sie grundsätzlich jedes Fahrzeug in die Werkstatt und lassen Sie eventuelle Schäden schon im Vorfeld fachmännisch reparieren. Dies ist in der Regel immer billiger, als sich nachher mit der Leasinggesellschaft herumzuschlagen.

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