Mit dieser Führerscheinkontrolle sind Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite

Als Fuhrparkleiter übernehmen Sie fast immer automatisch die so genannte Halterhaftung. Und die hat es im wahrsten des Wortes „in sich“, denn Sie haften im Zweifelsfall mit Ihrem persönlichen Vermögen, wenn Sie – wissentlich oder auch unwissentlich – gegen genau festgelegte Pflichten verstoßen.
Deshalb ist es immer eine gute Idee, sich mit der Problematik genau auseinandersetzen und insbesondere bei der Führerscheinüberprüfung besonders sorgfältig vorzugehen.

Betreibt ein Unternehmen eine eigene oder auch eine geleaste Fahrzeugflotte, so trägt prinzipiell dessen Geschäftsführung die so genannte Halterhaftung. Die überträgt diese Haftung jedoch meistens einem Führparkverantwortlichen. Diese Übertragung sollte immer schriftlich erfolgen. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit ist weiterhin, dass die Geschäftsführung diese Tätigkeit nur an zuverlässige, sachkundige und erprobte Mitarbeiter delegieren darf.

Mit einer solchen Übertragung treten Sie in die Halterrolle und in eine umfassende zivil- und strafrechtliche Haftung ein. So trifft Sie beispielsweise bei einer Verletzung der Halterpflichten im zivilrechtlichen Bereich nach einem Schaden eine vollumfängliche Schadenersatzpflicht.

Achtung: Diese Haftung für Schäden kann unbegrenzt sein. Darüber hinaus sind Sie immer persönlich für einen eingetretenen Schaden haftbar – und dies tun Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen. Doch auch im strafrechtlichen Sinne kann Sie die ganze Härte des Gesetzes treffen.
Kommen Sie also Ihren Halterpflichten nicht nach – beispielsweise wenn Sie es mit der Führerscheinüberprüfung nicht allzu genau nehmen und einem führerscheinlosen Fahrer ein Fahrzeug überlassen –, so drohen Ihnen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen.

Das müssen Sie über die strafrechtliche Seite der Halterhaftung wissen

Grundsätzlich darf ein Fahrzeughalter niemandem ein Fahrzeug überlassen, wenn dieser überhaupt keinen gültigen oder für das Führen des Fahrzeugs gültigen Führerschein besitzt. Ob dies der Fall ist, müssen Sie in jedem Fall überprüfen, bevor Sie ihm ein Fahrzeug überlassen.
Tun Sie das nicht und der Fahrer hat keinen gültigen Führerschein, so müssen Sie in jedem Fall nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen.

Dies heißt im Klartext: Lassen Sie einen Fahrer ans Steuer eines Fahrzeugs aus Ihrem Verantwortungsbereich, obwohl dieser die hierfür notwendige Fahrerlaubnis

  • gar nicht besitzt
  • oder wegen einer Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr besitzt
  • oder wegen eines verhängten Fahrverbotes nur zeitweise und vorübergehend von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrach machen darf,

so müssen Sie mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe rechnen.

So prüfen Sie die Führerscheine rechtssicher

Wie Sie sehen, sollten Sie bei der Führerscheinkontrolle mit der notwendigen Sorgfalt vorgehen, wenn Sie keine „gesiebte Luft“ atmen wollen. Diese Prüfung müssen Sie in jedem Fall vornehmen, wenn Sie einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zum ersten Mal überlassen. Hat der Fahrer das Fahrzeug zur permanenten Verfügung, müssen Sie diese Führerscheinüberprüfung übrigens dann nicht vor jedem Fahrtantritt vornehmen.

Hier genügt es, wenn Sie

  • nach der Erstüberprüfung die weiteren Überprüfungen mindestens zwei Mal im Jahr durchführen und
  • Sie zumindest bei einem begründeten Verdacht, wie beispielsweise bekannte Alkoholprobleme, bei mehrfacher Aufforderungen zur Fahrerfeststellung des betreffenden Fahrzeugs durch die Polizei oder auch bei Ihnen bekannten ernsthaften Gesundheitsproblemen des Fahrers Stichprobenprüfungen durchführen.

Doch auch bei der eigentlichen Führerscheinüberprüfung müssen Sie einige Dinge beachten, wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen:

  • Lassen Sie sich immer den Originalführerschein vorlegen und akzeptieren Sie niemals Fotokopien.
  • Prüfen Sie immer, ob die im Führerschein angegebenen Klassen auch zum Führen des betreffenden Fahrzeugs berechtigen.
  • Werfen Sie immer einen besonders aufmerksamen Blick auf eventuell im Führerschein eingetragene Einschränkungen. War dies beim alten „Grauen“ oder auch dem rosafarbenen Führerschein noch recht einfach, so müssen Sie beim neuen Kartenführerschein richtig aufpassen. Hier sind nämlich die Beschränkungen in Schlüsselzahlen kodiert. Besonders viele Kollegen sind hier über die Schlüsselzahl „78“ gestolpert. Diese besagt nämlich, dass der Inhaber des Führerscheins nur Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe fahren darf. Händigen Sie ihm ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe aus, so kann Sie beispielsweise nach einer Fahrzeugkontrolle oder auch nach einem Unfall die ganze Härte des Gesetzes treffen. Zwar verzichten viele Richter in einem solchen Fall zumeist auf Gefängnisstrafen, aber auch Geldstrafen sind nicht wirklich erstrebenswert.
  • Halten Sie bei jeder Überprüfung fest, wann die nächste Folgeprüfung ansteht. Dies sollten Sie immer auf dem Prüfkontrollbogen festhalten. Eine gute Idee ist es auch, eine Jahresübersicht der durchzuführenden Führerscheinüberprüfungen anzulegen. So sehen Sie mit einem Blick, welche Fahrer Sie demnächst zu Überprüfung bitten müssen.

Tipp: Lassen Sie sich bei den Terminen zur Führerscheinüberprüfung nicht auf „Spielchen“ und Ausreden ein. Legt ein Fahrer seinen Führerschein nicht zu Prüfung vor, so müssen Sie ihm schnellstmöglich das Fahrzeug wegnehmen. Um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die Verpflichtung zur pünktlichen Führerscheinvorlage in die Überlassungsverträge mit aufnehmen und auch vereinbaren, dass das Fahrzeug entzogen werden kann, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Bei Fahrern, denen Sie ab und zu Pool- Fahrzeuge überlassen, müssen Sie den Führerschein übrigens vor jeder Fahrzeugübergabe überprüfen. Hier genügt es keinesfalls, sich auf die halbjährliche Prüfung zu berufen.

Ständig aktualisierte Informationen rund um das Fuhrparkmanagement finden Sie unter www.fuhparkmanagement-aktuell.de.

Datum: Dienstag, 30. Juni 2009 16:09
Themengebiet: Allgemein

WongIt!

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Ein Kommentar

  1. 1

    [...] und jeder Menge rechtlicher Verpflichtungen. Primär ist dies mit dem Eintreten in die so genannte Halterhaftung verbunden. Denn hieraus leitet der Gesetzgeber jede Menge konkreter Pflichten ab, für die Sie [...]

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