Sachmängel? Sie entscheiden, ob nachgebessert oder neu geliefert wird!
Durch die Schuldrechtsreform ist das BGB sehr einkäuferfreundlich geworden.
Dazu gehört auch § 439 Abs. 1 BGB („Nacherfüllung“), der Ihnen als Käufer als Nacherfüllungsanspruch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gibt und außerdem das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zugesteht. Dieses Wahlrecht kann Ihnen nicht genommen werden.
Allerdings kann der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB das von Ihnen gewählte Recht verweigern, wenn er dieses Recht nur mit unverhältnismäßigen Kosten erfüllen kann (Nacherfüllungs-Verweigerung). Beachten Sie: Beim Werkvertrag haben Sie kein Wahlrecht bei der Nacherfüllung (§ 635 BGB).
Der Fall: Verkäufer reagierte nicht auf Fristsetzung zur Neulieferung
Die Käuferin eines neu zugelassenen Wohnmobils klagte gegen den Verkäufer des Wohnmobils auf Rückabwicklung und Schadenersatz wegen eines Lunkers (Gussfehler bei der Herstellung) im Motorblock, der zum ständigen Ölverlust führte. Zuvor hatte die Käuferin den Verkäufer aufgrund des Mangels unter Setzung einer Frist von einem Monat aufgefordert, ein Neufahrzeug als Ersatz zu liefern. Nach erfolglosem Fristablauf trat die Käuferin vom Vertrag zurück und verlangte Schadenersatz statt der Leistung. Daraufhin erhob der Verkäufer den Einwand der Unverhältnismäßigkeit und bot der Käuferin den kostenlosen Einbau eines Teilemotors sowie einen Warengutschein von 500 € an, was die Käuferin ablehnte.
So urteilten die Richter: Schadenersatz war nicht unverhältnismäßig
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit greift nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, 28.6.2006, Az.: 7 U 235/05) aus 2 Gründen nicht:
1. Die von der Käuferin geforderte Ersatzlieferung sei nicht unverhältnismäßig.
Der Lunker im Motorblock sei ein wesentlicher Mangel. Die Käuferin habe ständig auf den Ölverbrauch achten müssen.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem bemängelten Wohnmobil um ein Neufahrzeug handelte, hielten es die Richter des Oberlandesgerichts wegen der eingetretenen Wertminderung nicht für hinnehmbar, dass sich die Käuferin bei einem derartigen Mangel mit einem Austausch des Motors zufriedengeben muss.
2. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei zu spät erhoben worden.
Der Verkäufer hätte diesen Einwand vor Ablauf der ihm vonseiten des Käufers zur Ersatzlieferung gesetzten Frist erheben müssen. Die Richter entschieden, dass die Käuferin als Schadenersatz statt der Leistung die Mehrkosten eines Deckungskaufs (ca. 6.000 €) sowie die Kosten für TÜV und Kfz-Brief von 125 € und Überführungskosten von 550 € für das Ersatzfahrzeug vom Verkäufer verlangen könne.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch das für den Schadenersatz erforderliche Verschulden vonseiten des Verkäufers gegeben. In diesem Zusammenhang hatte der Verkäufer geltend gemacht, ihn treffe an dem Mangel kein Verschulden, da er nur Händler sei.
Es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer schuld am Mangel ist
Das OLG Celle schloss sich insoweit allerdings der herrschenden Auffassung an, dass es beim Schadenersatz nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer den Mangel der Kaufsache verschuldet hat, sondern darauf, ob er die fehlende Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist verschuldet hat. Dies müsse der Verkäufer darlegen und beweisen, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt war. Die Käuferin muss sich nach § 346 BGB die gezogenen Nutzungen in Höhe von 917,46 € (bei einer gefahrenen Kilometerleistung von 4.665 km und einer Abnutzung von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrenen 1.000 km) anrechnen lassen.
Praxis-Tipp: Die meisten Verkaufsbedingungen der Lieferanten enthalten die Regelung, dass das Nacherfüllungswahlrecht dem Verkäufer zustehen soll. Allerdings werden die Verkaufsbedingungen in der Praxis selten Vertragsinhalt. Denn sehr häufig erfolgt der Vertragsabschluss in der Form, dass jede Vertragspartei jeweils auf die ausschließliche Geltung ihrer Bedingungen verweist (sich kreuzende AGB).
Dann gilt in der Regel anstelle der widersprechenden AGB das Gesetz (hier das BGB), was wiederum dazu führt, dass das Wahlrecht der Nacherfüllung bei Ihnen als Käufer liegt!
Akzeptieren Sie keine fremden Verkaufsbedingungen
Sollten Sie ausnahmsweise die Verkaufsbedingungen akzeptiert haben, so bleibt immer noch die bisher von der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, ob eine solche Regelung, welche das Wahlrecht dem Verkäufer zugesteht, nicht eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt, was wiederum zur Unwirksamkeit dieser Regelung führen würde. Den Volltext dieses Urteils finden Sie mit dem Aktenzeichen 7 U 235/05 in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de.
Autorin: Angelika Schaeuffelen,
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin
(IHK), Kontakt: www.schaeuffelen.de
