Montag, 30. November 2009 18:52
Verzweigte Warenimporte sind reichlich mit steuerlichen und rechtlichen Stolpersteinen gepflastert:
Wer als Einkäufer seine Waren nicht auf direktem Weg bei einem inländischen Zulieferer beschaffen will oder kann, z. B. bei Veredlungsgeschäften in Asien, kann sich schnell im Gestrüpp der diversen nationalen Gesetze und Vorschriften verheddern. Die Außenhandelsforen im Internet wie „trademind“ (www.trademind.de) sind voll mit Anfragen verunsicherter oder Rat
suchender Einkäufer.
Praxis-Beispiel: Ein Heilbronner Einkäufer beschafft Halbfertigteile in Taiwan, die er in Indien veredeln lässt, um sie anschließend auf dem Seeweg nach Hamburg zu verschiffen. Dabei hat er zu beachten, dass:
- Er für die lokale indische Erwerbssteuer aufkommen muss, ohne sie in Deutschland in der eigenen Steuererklärung absetzen zu können (ein Posten, der unbedingt in die Importkalkulation gehört!).
- Sich seine Firma unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerrechtlich in Indien registrieren lassen muss.
- Im Falle einer Registrierung durch Offenlegung der Bilanzen seiner Firma weitere Steuerzahlungen in Indien drohen.
Beachten Sie: Reklamationen (beim indischen Veredler kommt z. B. nur ein Teil der eingekauften Halbfertigteile an) oder Zollfragen (die indische Bürokratie ist bspw. berüchtigt) verkomplizieren internationale Reihengeschäfte weiter.
Praxis-Tipp: Um die größten Risiken auszuschließen, heuern Sie einen in Steuer- und Zollfragen sattelfesten Mann Ihres Vertrauens vor Ort an. Mehr zu Import-Risiken und wie Sie sie vermeiden erfahren Sie in der nächsten Ausgabe.
1. Import-Reihengeschäfte
Im Grunde erledigt bei Reihengeschäften (die es natürlich auch auf den Binnenmärkten gibt) ein Einkäufer in Personalunion die Arbeit eines Verkäufers. Er ist quasi ein Geschäftsvermittler. Die beschaffte Ware wird vom Hersteller direkt zum Kunden geliefert, ohne dass der Einkäufer eigentlichen Kontakt mit der Ware bekommt.
Praxis-Beispiel: Einkäufer A kauft beim Lieferanten B in Großbritannien Herrenoberbekleidung (Einkäufer-Part), die auf direktem Weg zu einem russischen Kunden C geht (Verkäufer-Part). Von den diversen Transportmöglichkeiten wählt A die kostengünstigste: C beauftragt in Russland eine heimische Spedition. Rechtlich und steuerlich wird dieser Vorgang in Deutschland als Verkauf von einem anderen EU-Land in ein Drittland bewertet. Für den Vorgang ist auch keine Ausfuhrbescheinigung des Zolls vonnöten, da ja keine Einfuhr nach Deutschland vorliegt bzw. keine deutsche Ware ins Ausland verschickt wurde. Der Vorgang unterliegt folglich auch nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Beachten Sie: Einkäufer in Russland berichten allerdings immer wieder, dass bei diesen Liefer- und Transportkonstellationen (der Kunde übernimmt den Transport) die russische Seite häufig keine Nachweise liefert, dass die Waren tatsächlich auch in Moskau oder anderswo angekommen sind.
2. Import-Dreiecksgeschäfte
Die so genannten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte wurden von den Brüsseler Gesetzgebern erfunden, um bei grenzüberschreitenden Importgeschäften zwischen EU-Staaten den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Praxis-Beispiel: Ein deutscher Einkäufer A bestellt Schrauben bei einer Firma B in Italien. Firma B stellt die Schrauben aber nicht selbst her, sondern bezieht sie von der Firma C in Frankreich. Im Auftrag von B liefert C dann die Schrauben direkt an den deutschen Einkäufer A. Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sind:
- Mindestens 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
- Dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten grenzüberschreitenden Importgeschäften an den letzten Abnehmer, die sich nicht im selben EU-Mitgliedstaat befinden.
- Die beteiligten Unternehmen sind in ihren jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerlich erfasst.
- Der Gegenstand der Lieferung wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet.
Die Umsatzsteuer schuldet im obigen Praxis-Beispiel der Einkäufer A, da er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Lieferung von C ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen.
- Lieferant C ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung oder Versendung endet (hier Deutschland).
- Einkäufer A sowie die Lieferanten B und C verwenden die gleiche Umsatzsteuer- Identifikationsnummer.
- Der erste Abnehmer (Lieferant B) erteilt dem letzten Abnehmer (Einkäufer A) eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
Beachten Sie: Holt der Einkäufer A seine Schrauben direkt beim Zulieferer C ab, liegt keine innergemeinschaftliche Transaktion vor, sondern ein Inland-Inland- Geschäft, das keiner Steuerbefreiung unterliegt.
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