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„Rowdys“ im Fuhrpark zur Rechenschaft ziehen

Montag, 23. Februar 2009 17:48

Dienstwagenfahrer – egal, ob Sie PKW Nutzfahrzeuge oder einen ganzen Lastzug bewegen – tragen eine große Verantwortung.

Beschädigen sie das Fahrzeug oder die Waren bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, so ist es immer schwierig, wenn es darum geht, die Fahrer an der Schadensregulierung zu beteiligen. Doch nicht immer tragen Sie als Fuhrparkleiter und Ihr Unternehmen das volle Risiko alleine.

Werden Firmenfahrzeuge oder die Ladung durch die Unachtsamkeit oder anderes Fehlverhalten eines Fahrers beschädigt, so können Sie ihn nicht in jedem Fall an der Schadensregulierung beteiligen. Denn grundsätzlich gilt in solchen Fällen immer das so genannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Danach ist die Haftung eines Arbeitnehmers bei allen Tätigkeiten, die durch seinen Betrieb veranlasst und durch das Arbeitsverhältnis begründet sind, eingeschränkt.
Das Arbeitnehmerhaftungsprivileg berücksichtigt obendrein die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit. Je stärker ein Arbeitnehmer bei seinen beruflichen Tätigkeiten Gefahren ausgesetzt ist, umso schwerer ist er für seine Fehlleistungen zur Rechenschaft zu ziehen. Und gerade Fahrern steht dieses Prinzip einer besonders hohen Gefahrengeneigtheit zu.

Haftung muss immer im Einzelfall beurteilt werden

Ob und vor allen Dingen wie weit ein Mitarbeiter haftet, muss also immer unter der Abwägung der Gesamtumstände beurteilt werden.

Dabei spielen folgende Tatsachen eine Rolle:

  • Grad des Verschuldens
  • Schadenshöhe
  • Einkommen des Mitarbeiters
  • Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen
  • Versicherungsschutz des Unternehmens

Beim Grad des Verschuldens unterscheidet das Gesetz zwischen leichter Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Je nach Schwere der Fahrlässigkeit muss der Mitarbeiter unterschiedlich für einen Schaden geradestehen. Doch wenn Sie jetzt vermuten, gerade bei grober Fahrlässigkeit könnten Sie Ihre Fahrer unbegrenzt in die Haftung nehmen, so haben Sie sich gründlich getäuscht.

Denn das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Entscheidungen eindeutig herausgearbeitet, dass auch ein Mitarbeiter, der grob fahrlässig gehandelt hat, niemals zu einer unangemessen hohen Schadensbeteiligung herangezogen werden darf. Als allgemeine Regel gilt diesbezüglich, dass die Schadensbeteiligung nie höher ausfallen darf als drei durchschnittliche Monatseinkommen des betreffenden Mitarbeiters. Hat also ein Tanklastzugfahrer beispielsweise durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht und ist das eigene Fahrzeug zusammen mit dem des Unfallgegners in Flammen aufgegangen, so bleiben Sie auf dem größten Teil des Schadens sitzen.

Die Gerichte hinterfragen auch immer den Versicherungshintergrund

Eine weitere Einschränkung in Sachen Haftung ist die Frage nach üblicherweise abgeschlossenen Versicherungen. Stellt nämlich beispielsweise ein Gericht fest, dass es in einer Branche üblich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so tendiert es immer dazu, dem Mitarbeiter nur die in solchen Fällen übliche Selbstbeteiligung aufzubrummen.
Hat also ein Fahrer zum Beispiel vergessen, sein Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, und kommt es deswegen zu einem Schaden, so können Sie von ihm nur eine Schadensbeteiligung in Höhe der Selbstbeteiligung einfordern.

Tipp:
Aus diesem Grund sollten Sie für Ihren Fuhrpark immer ausreichende Versicherungen abschließen. Wenn Sie dies nämlich nicht tun, so nehmen die Gerichte immer den Fall an: Was wäre, wenn eine solche Versicherung bestanden hätte? Denn der Mitarbeiter kann schließlich nichts dafür, dass Sie hier geknausert haben.

Wie Sie sehen, sparen Sie im Zweifelsfall an der falschen Stelle, wenn Sie bei den Versicherungen allzu kostenoptimiert arbeiten. Deshalb sollten Sie immer folgende Punkte im Zusammenhang mit Versicherungen berücksichtigen: Versuchen Sie immer alle verschiedenen betrieblichen Risiken mit entsprechenden Versicherungen abzudecken.
Denken Sie hier neben Fahrzeugteil- und Vollkaskoversicherung auch immer an eine Betriebshaftpflicht- und eine Umweltschadensversicherung. Gerade bei Letzterer begehen viele Unternehmen sträflichen Leichtsinn, der unter Umständen schnell das Aus bedeuten kann. Auch eine Rechtsschutzversicherung sollte zum guten Ton gehören, denn was nutzt es Ihnen, wenn Sie zwar Recht haben, aber Ihnen beim Gerichtsmarathon die finanzielle Luft ausgeht?

Weiterführende Links:
Praktische Tipps zum Stichwort Fuhrparkrecht.
Weiterführende Hinweise für ein effizientes Fuhrparkmanagement.

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Privatfahrzeugschäden – wer haftet?

Donnerstag, 5. Februar 2009 17:29

Nicht immer müssen Sie für Unfallschäden gerade stehen, wenn ein Mitarbeiter dienstlich mit seinem Privatfahrzeug fährt

Als Fuhrparkmanager wissen Sie, dass Ihr Unternehmen für Unfallschäden an Privatfahrzeugen haftet, wenn der Schaden bei einer Dienstfahrt entstanden ist. Und sicherlich sind Sie auch der Meinung, dass Sie sich hier vor der Schadensregulierung nur drücken können, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Dies versuchten in der Vergangenheit einige findige Mitarbeiter auszunutzen, um sich ein schnell verdientes Zubrot zu verschaffen, indem Sie das Geld forderten, aber den Schaden nicht reparieren ließen.

Doch mit ein wenig Aufwand können Sie diesem Treiben einen wirksamen Riegel vorschieben

Ein Ingenieur, der für ein Straßenverkehrsamt in der Bauüberwachung tätig war, nutzte für seine Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, weil ihm sein Arbeitgeber keinen Dienstwagen zur Verfügung stellte. Nach einer solchen Dienstfahrt meldete der Fahrer seinem Dienstherrn einen Schaden, der durch einen Steinschlag verursacht worden war, und verlangte die Regulierung. Hierzu präsentierte er einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt über rund 950 €.
Der für das Fuhrparkmanagement verantwortliche Fuhrparkleiter akzeptierte diesen Voranschlag zunächst, was den Ingenieur wohl auf dumme Gedanken brachte, denn genau 20 Tage nach der ersten Meldung präsentierte er seinem Vorgesetzten eine weitere Schadensmeldung. Diesmal hatte – wieder bei einer Dienstfahrt – ein fünfjähriges Kind mit seinem Fahrrad die rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt. Da ein Kind in diesem Alter noch nicht für solche Schäden zur Rechenschaft gezogen werden kann, wollte er auch diesen Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen. Abermals legte der Mann einen Kostenvoranschlag seiner Vertragswerkstatt, diesmal über gut 560 €, vor.

Fiktive Kosten müssen Sie nicht ersetzen

Die zeitlich kurze Frist zwischen diesen Meldungen machte den Arbeitgeber misstrauisch und er verlangte vom Mitarbeiter, die Reparaturrechnungen vorzulegen. Doch dies konnte der Ingenieur nicht, da er beschlossen hatte, sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren zu lassen und die gut 1.500 € lieber so einzusacken. Daraufhin verweigerte der Dienstherr die Regulierung, womit der Mitarbeiter nicht einverstanden war und vor Gericht zog.

Sie sind keine Versicherung

Hier argumentierte er mit der bei Versicherungen üblichen Regulierungspraxis, die auch bei nicht durchgeführten Reparaturen nach Paragraf 249 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Basis solcher Kostenvoranschläge oder eines Gutachtens nach den so genannten „fiktiven Reparaturkosten“ abrechnen würden. Doch dieser Argumentation der Bauüberwachung wollte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht folgen. Denn eine Tatsache hatte der findige Ingenieur nicht berücksichtigt: Es war nicht sein Arbeitgeber, der sein Fahrzeug beschädigte. Zwar sei es grundsätzlich so, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der mit seiner Zustimmung Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bestreitet, nach Paragraf 670 BGB im Rahmen des Aufwendungsersatzes auch verpflichtet ist, für eventuelle Schäden einzustehen. Doch diese Verpflichtung gilt nur für tatsächlich entstandene Kosten. Da es der Ingenieur aber noch im vorliegenden Fall unterlassen hatte, die Schäden reparieren zu lassen, sei ihm auch keine finanzielle Belastung entstanden, für die sein Arbeitgeber geradestehen muss. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2. September 2004, Az.: 7 Sa 2085/03)

Tipp:
Grundsätzlich müssen Sie immer nur für tatsächlich entstandene Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter Ersatz leisten. Können diese die entsprechenden Zahlungen nicht mit einer ordentlichen Rechnung belegen, so müssen Sie nicht zahlen. Dies gilt übrigens auch für andere Aufwendungen wie beispielsweise Übernachtungskosten, die nicht angefallen sind, weil der Mitarbeiter privat – beispielsweise bei Freunden – unterkam. Hier kann er nur die steuerrechtlich vorgesehenen Pauschalsätze fordern, auch wenn die Kollegen in der teuren Luxusherberge genächtigt haben.

Hier finden Sie weitere Tipps zum Stichwort Fuhrparkleiter Haftung.

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