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Nutzen Sie die Methoden des Risk-Managements für Ihren Fuhrpark

Montag, 20. Dezember 2010 9:31

Sie können sich in der heutigen Zeit mithilfe von Dritten gegen nahezu alle Risiken des Betriebs und des Fahrzeugeinsatzes rundum absichern. Es gibt sogar Gewinn- und Umsatzausfallversicherungen.

Nur: Wenn Sie alle von den Versicherungen angebotenen Möglichkeiten komplett nutzen würden, hätten Sie keine Chance, in dem heutigen harten Wettbewerb zu bestehen, denn dann wären Ihre Kosten so hoch, dass Sie nicht mehr konkurrenzfähig wären.

Deshalb ist es nicht nur in Krisenzeiten zwingend notwendig, laufend zum einen betriebliche Risiken durch Prozessoptimierungen zu reduzieren und zum anderen die bestehenden Versicherungen auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Dies Ganze wird unter dem Begriff Risk- Management zusammengefasst, den wir im Folgenden für Sie in Kurzform erläutern.

Vorteile einer Absicherung von betrieblichen Risiken durch Dritte wie zum Beispiel der Einsatz von Versicherungen oder Fahrzeug-Full-Leasing-Systemen:

  • Ausschaltung von unabsehbaren Risiken
  • gleichmäßige Verteilung der Kosten auf den Fuhrpark
  • gleichmäßige Kostenstruktur auf den Zeitverlauf
  • externe Schadenabwicklung

Nachteile:

  • hohe Betriebskosten
  • erhöhter Anteil von produktionsunabhängigen Kosten (fixe Kosten)
  • geringere Rentabilität der Einsatzmittel (Fahrzeuge) durch höhere Gesamtkosten
  • geringerer „Leidensdruck“ für Schadenreduzierungsmaßnahmen (die Versicherung bezahlt ja den Schaden)

Methoden des Risk-Managements

a) Analyse des Fuhrparks

Im 1. Schritt des Risk-Managements untersuchen Sie die Quellen und die Höhe der Kosten. Vor allem sind eventuelle Unterschiede zwischen den Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggruppen für Sie interessant. Für diese Untersuchung sollten Sie 3 Blöcke bilden, um einen besseren Überblick zu bekommen.

1. Kostenblock

Schäden, Reparaturen und Wartungsarbeiten bedingt durch Verschleiß und den Alterungsprozess. Mithilfe dieser Kostenbewertung können Sie den idealen Ersatzbeschaffungszeitpunkt ausrechnen.

2. Kostenblock

Kosten, die betriebsbedingt entstehen, wie Treibstoffkosten, Reifenverschleiß, Kfz-Steuern usw. Die Betrachtung von einsatzbezogenen Kosten ist für Sie ausschlaggebend für die Notwendigkeit von Fahrerschulungen und von Ersatzbeschaffungen (Qualitätsvergleich) der Fahrzeugteile.

3. Kostenblock

Risikokosten, die durch fehlerhafte Wartung, unsachgemäßen Fahrzeugeinsatz, falsches Fahrverhalten und Unfälle entstehen. Diesen Kostenblock müssen Sie vor allem auf die Ursachen hin untersuchen, um künftig Maßnahmen zur Verhinderung treffen zu können.

Maßnahmenanalyse

Bei der Maßnahmenanalyse wird festgestellt, was bisher unternommen wurde, um die Kosten der einzelnen Blöcke zu reduzieren und/oder sie durch Versicherungen abzumildern.

b) Maßnahmen

Sie müssen nun Maßnahmen einleiten, um die durch die Analyse festgestellten Mängel zu beheben oder zumindest zu reduzieren. Unterteilt wird hierbei in

  • personalbezogene,
  • materielle/verwaltungsrelevante und
  • versicherungstechnische Maßnahmen.

Personalbezogene Maßnahmen

Personalbezogene Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • regelmäßiges Fahrsicherheitstraining des Fahrpersonals
  • Telefonierverbot während des Fahrens
  • Rauchverbot am Steuer
  • Prämien für unfallfreies Fahren
  • Mitnahmeverbot von betriebsfremden Beifahrern (Anhalter o. Ä.)
  • ein personenbezogenes Fahrtenbuch
  • die Übertragung der Verantwortung für Wartungsintervalle und Fahrzeugpflege auf das Fahrpersonal
  • absolutes Alkoholverbot für das Fahrpersonal
  • gründliche Einweisung neuer Fahrer in ihre Aufgaben und in die Bedienung des Fahrzeugs
  • jährliche theoretische und praktische Unterweisung des Fahr- und Beladepersonal in Sachen Ladungssicherung
  • das Führen einer Schadenstatistik zur Überwachung von kleinen und mittleren Schäden verursacht durch das Fahr- und Ladepersonal
  • jährliche Überprüfung von Dienstanweisungen auf ihre Aktualität und Beachtung durch das Personal
  • sofortige Meldepflicht von Mängeln und Schäden am Fahrzeug durch das Fahrpersonal
  • Erstellen eines schriftlichen Protokolls bei Unfällen durch das Fahrpersonal, in dem Ursache, Hergang, Beteiligte und Maßnahmen dokumentiert sind n ständige Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals

Materielle und verwaltungsrelevante Maßnahmen

Materielle und verwaltungsrelevante Maßnahmen können sein:

  • Ausstattung der Fahrzeuge mit Feuerlöscher, Warnschutzweste, Winterreifen, Schneeketten, umfangreichem Werkzeug, windsicheren und wassergeschützten Handlampen, Radio für den Verkehrsfunk, vollwertigem Ersatzrad, aktuell und gut ausgestattetem Erste-Hilfe-Kasten, Handschuhen, Ersatzkleinteilen (Sicherungen, Glühbirnen) und anderen notwendigen technischen Einrichtungen
  • Ausstattung der betriebseigenen Werkstatt mit qualitativ hochwertigem und passendem Werkzeug, die Vorratshaltung von ausreichend Kleinteilen und den richtigen Schmier- und Pflegemitteln
  • Überprüfung der Beschaffungs- und Lagerkosten von Ersatzteilen
  • berechnungstechnische Überprüfung, welche Reparaturarbeiten in der eigenen oder fremden Werkstatt preisgünstiger durchgeführt werden können
  • Einrichtung von fahrzeugbezogenen Kostenstellen und Kostenträgern in der Buchführung für die Kostenkontrolle
  • Erstellung und ständige Aktualisierung von Dienstanweisungen für das Fahrund Wartungspersonal
  • das Führen und Pflegen von Statistiken wie beispielsweise der Unfall-, Reparatur- und Wartungsstatistik
  • sofern noch nicht vorhanden, das Erstellen und Aktualisieren von Reifenbüchern, um die Qualität der unterschiedlichen Marken, die Laufleistung der Typen und die Schäden zu  dokumentieren und zu kontrollieren

Versicherungstechnische Maßnahmen

Die Absicherung durch Dritte sollten Sie einteilen und untersuchen in

  • vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestversicherungen, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Frachtversicherung (die unvermeidbar sind);
  • Versicherungen, die betriebsbedrohende Risiken abdecken (die ebenfalls notwendig sind), und
  • Zusatzversicherungen, die alle anderen Risiken abdecken (und eventuell überflüssig sind).

c) Erfolgskontrolle

Wenn Sie alle Maßnahmen durchgeführt haben, sollten Sie im regelmäßigen Abstand eine Erfolgskontrolle durchführen, um die Wirksamkeit Ihres Risk-Managements zu prüfen und eventuell notwendige Korrekturen vorzunehmen.

Die wichtigsten Instrumente der Erfolgskontrolle beim Risk-Management sind:

  • Statistiken, die den Schadenverlauf, die Kostenentwicklung, die Ausfallkostensummen und den Versicherungskostenverlauf vergleichend darstellen (die Überprüfung des Schadenprozesses von dem Zeitpunkt des Schadens bis zur Schadenabwicklung beziehungsweise der Behebung des Schadens),
  • die betriebliche Buchführung, die betriebswirtschaftliche Auswertung, die Kostenträger- und Kostenstellenrechnung, die die Aufgabe haben, die Datenbasis für die vergleichenden Statistiken zu liefern,
  • ein turnusgemäß durchgeführter Erfahrungsaustausch innerhalb der Firma  mit anderen Abteilungen über die Ergebnisse des Risk-Managements,
  • regelmäßiges Einholen von Konkurrenzangeboten der bestehenden Versicherungen,
  • zumindest einmal jährlich ein Vergleich der Versicherungsleistungen mit der Versicherungskostenentwicklung und dem Schadenverlauf.

Durch den permanenten Kreislauf von Bestandsaufnahme, Maßnahmen und Kontrollen verbessern sich sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die Sicherheit Ihres Fuhrparks, was letztendlich das Ziel des erfolgreichen Risk-Managements ist! Der notwendige Mehraufwand für das Risk-Management rechnet sich letztendlich in der Regel um ein Vielfaches über die erkannten Einsparmöglichkeiten im Fuhrpark.
Weitere Informationen über Fuhrparkmanagement finden Sie unter www.Logistik-manager.com

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Wie Sie über die Gestaltung Ihrer Internetseite Ihrem Fuhrpark zu mehr Aufträgen verhelfen

Montag, 16. August 2010 8:26

WeitereDie elektronischen Medien erleben einen explosionsartigen Boom und haben den Vorteil, dass sie auch von kleineren Firmen ohne großen Aufwand genutzt werden können. Als herausragend ist hier vor allem das Internet zu nennen, das zudem als Werbemedium zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Erstellung und die Einspeisung eigener Angebotsseiten sind relativ preisgünstig und sehr flexibel. Dagegen sind die traditionellen Medien wie Werbebroschüren, Funk und Fernsehen für die mittelständische Transportwirtschaft zu kostenintensiv und wenig effektiv.

Das Internet ist weltweit und standortunabhängig verfügbar. Selbst mittels Handy und Notebook kann sich jeder schnell ins Internet einklinken. Damit eröffnet es auch kleinen Unternehmen die Möglichkeit, überregional Werbung zu betreiben. Es ist ratsam, sofern Sie das nicht sowieso schon tun, sich nicht nur aus werbetechnischen Gründen mit diesem Medium zu beschäftigen, denn es ist ohne Zweifel die Kommunikationseinrichtung der Gegenwart und vor allem der Zukunft.

Überlassen Sie das Einrichten der Internetseite nicht allein einem IT-Fachmann, sondern sorgen Sie dafür, dass die für Sie erstellten Seiten auch zu Ihrem Unternehmen und dessen Zielen passen. Eine aktive Beteiligung Ihres Unternehmens an diesem Medium hat den Vorteil, auch mit unbekannten potenziellen Kunden in Kontakt treten und die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens besser darstellen zu können. Denken Sie daran: Ihre Webseite ist für Kunden ebenso wie für potenzielle Arbeitskräfte in der Regel das wichtigste Informationsmedium über Ihre Firma. Nachteil einer eigenen Webseite ist, dass Sie ständig dafür sorgen müssen, dass sie auf dem neuesten Stand ist, denn es gibt aus marketingtechnischer Sicht nichts Schlimmeres als eine veraltete oder/und langweilige Homepage. Nachfolgend wichtige Darstellungsprinzipien, die Sie bei der Gestaltung Ihrer

Webseite beachten sollten:

  • Optisch wirksame Texte und ein griffiger Slogan gehören auf die erste Seite.
  • Arbeiten Sie nach Möglichkeit mit nicht mehr als 3 Ebenen.
  • Verwenden Sie plakative Wort-Bild-Kombinationen, die aufrütteln und Interesse wecken sollen.
  • Liefern Sie Informationen, die Kompetenz vermitteln, ohne zu viele Fachbegriffe zu verwenden.
  • Verknüpfen Sie sachliche Informationen und emotionale Aussagen miteinander.
  • Formulieren Sie klare, eindeutige und einfach erfassbare Botschaften.
  • Texte sollen knapp beziehungsweise griffig und leicht verständlich sein, ohne überflüssige grafische Spielereien und mit zeitgemäßem Schriftbild.
  • Benutzen Sie keine Schachtelsätze und möglichst wenig Fremdwörter.
  • Konzentrieren Sie sich auf Text-Bild-Aufteilungen, die eine Botschaft bereits in kürzester Zeit vermitteln können.
  • Beachten Sie den Grundsatz: „Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte.“
  • Verwenden Sie nur hochwertiges Fotomaterial.
  • Auf Fotos sollte generell nicht zu viel abgebildet sein, es gilt: „Weniger ist mehr.“
  • Die Abbildungen sollten möglichst den größten Raum einnehmen.
  • Einen gut eingeführten Slogan mit Wiedererkennungswert sollten Sie möglichst lange beibehalten.
  • Beziehen Sie immer Firmenlogo und Firmenfarbe mit ein, und ändern Sie diese nach Möglichkeit nicht oder nur geringfügig.
  • Ansprechpartner inklusive der Telefonverbindungen und E-Mail-Adressen müssen bei den einzelnen dargestellten Leistungsbereichen mit aufgeführt werden.
  • Preise sollten, wenn überhaupt, nur in einer separaten Preisliste erscheinen.
  • Vergessen Sie nie, dass auch Ihre Konkurrenz die Internetseite einsehen kann.
  • Bedenken Sie, dass die Verknüpfungen der einzelnen Ebenen und Informationen möglichst auch für den unbedarften Nutzer einfach zu handhaben sein müssen.

Beachtenswertes bei der Gestaltung des Impressums

Wichtig: Beachten Sie, dass Sie, um bei Ihrem Internetauftritt Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Konkurrenten sowie Bußgelder zu vermeiden, bestimmten Informationspflichten nachkommen müssen. So muss Ihre Webseite folgende Daten enthalten:

  • kompletter Name (Firmenbezeichnung) inklusive der Rechtsform Ihres Unternehmens (z. B. Delta Transport GmbH, Hans Hofer GbR oder Transportfix Egon Teufele KG);
  • vollständige Anschrift und Sitz Ihrer Firma (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • die Angabe von Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer);
  • die Angabe des Vertretungsberechtigten, wenn Ihre Firma eine Kapitalgesellschaft ist   (Geschäftsführer, Vorstand o. Ä.);
  • Angaben der Aufsichtsbehörden, wenn Sie für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigen (im gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nach BAG und Zulassungsbehörde);
  • Handelsregister- und Registernummer, sofern vorhanden;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (notwendig bei grenzüberschreitendem Verkehr innerhalb der Europäischen Union).

Weitere Interessante und hilfreiche Informationen finden Sie bei www.logistik-manager.com

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Halterhaftung – Diese Punkte sollten in Ihrem Vertrag stehen

Freitag, 3. Juli 2009 14:24

Bei der Übernahme der Funktion als Fuhrparkleiter ist vielen Kollegen manchmal nicht ganz klar, worauf sie sich wirklich einlassen. „Alte Hasen“ haben dies durch schmerzliche und teure Erfahrungen sicherlich im Laufe ihrer Laufbahn mitbekommen, doch meist blieb ihr ursprünglicher Bestellungsvertrag – wenn so einer überhaupt schriftlich fixiert wurde –, auch wenn er Lücken hatte, bestehen.

Dabei könnten Sie mit einem richtig gestalteten Fuhrparkleitungsvertrag einige rechtliche Fallstricke leicht aus dem Weg räumen.

Sie wissen: Der Beruf des Fuhrparkleiters ist gespickt mit Verantwortlichkeiten und jeder Menge rechtlicher Verpflichtungen. Primär ist dies mit dem Eintreten in die so genannte Halterhaftung verbunden. Denn hieraus leitet der Gesetzgeber jede Menge konkreter Pflichten ab, für die Sie verantwortlich sind und bei denen Sie bei Nichtbeachtung erhebliche Bestrafungen erwarten.

Die wichtigsten rechtlichen Pflichten sind:

  • Sie müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge in Ihrem Verantwortungsbereich nur von Fahrern bewegt werden, die eine hierfür vorgesehene Fahrerlaubnis besitzen.
  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die von Ihrem Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge verkehrssicher sind und den üblichen Sicherheitsstandards entsprechen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass alle regelmäßig durchzuführenden technischen Untersuchungen (TÜV, UVV, usw.) rechtzeitig durchgeführt werden.
  • Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Bedienung Ihrer Fahrzeuge Bescheid wissen.
  • Sie müssen – wenn Ihr Unternehmen am gewerblichen Güterkraftverkehr teilnimmt – dafür sorgen, dass die Vorschriften der Fahrpersonalordnung, insbesondere die von den Fahrern einzuhaltenden Fahr- und Ruhezeiten, genau eingehalten werden. Hier zu müssen Sie entweder die Tachoscheiben prüfen und archivieren oder, bei digitalen Tachografen, diese regelmäßig auslesen und die Daten archivieren.

Darüber hinaus können – je nach Zusammensetzung und Einsatz des Fuhrparks – noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen dazukommen:

  • Transportieren Ihre Fahrer Waren oder andere Materialien, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Fahrer über die richtige Ladungssicherung Bescheid wissen.
  • Sie müssen ihnen alle benötigten Einrichtungen zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen und die Funktionstüchtigkeit beziehungsweise den richtigen Einsatz sicherstellen.

Außerdem gibt es noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen, die Sie als Fuhrparkleiter treffen können, aber nicht müssen:

  • Beschaffung von Fahrzeugen
  • Flottenmanagement = Organisation des Fahrzeug-Pools für wechselnde Fahrer
  • Verantwortung für die eigene Werkstatt
  • Personalverantwortung für die Fahrer
  • Wirtschaftliche Steuerung des Fuhrparks

Sie sehen, auf Sie als Fuhrparkverantwortlichen kommt einiges zu, dabei sind die obigen Aufzählungen noch nicht einmal ganz vollständig.

Diese Punkte gehören in jeden Fuhrparkleitervertrag

Werfen Sie doch einmal einen Blick in Ihren Vertrag und überprüfen Sie, welche der oben genannten Punkte in diesem genau geregelt sind. Sie werden mit ziemlicher Sicherheit feststellen müssen, dass einige Punkte fehlen oder auch einige Verantwortlichkeiten im Laufe der Zeit hinzugekommen sind, aber niemals vertraglich festgehalten wurden.

Doch auch wenn Sie alle oben genannten Punkte in Ihrem Vertrag genau geregelt haben, sind Sie rechtlich in Sachen Halterhaftung oft noch nicht so recht aus dem Schneider. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Unternehmen Außenstellen betreibt und Sie auch für die hier eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich sind.

Auch wenn Sie die Fahrzeuge von Außendienstmitarbeitern betreuen, die selten oder nie ins Unternehmen kommen, lauern jede Menge juristische Fallstricke, die Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entweder in Ihrem Fuhrparkleitervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung genau festschreiben lassen sollten. Diese Punkte gehören in Ihren Ergänzungsvertrag zur Halterhaftung Prinzipiell kommen Sie als Fuhrparkverantwortlicher aus der Übernahme der Halterhaftung kaum heraus. Aber es gibt ein paar Konstellationen, in denen Sie sich schwertun werden, alle Kontrollfunktionen und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Und genau hier dürfen Sie – genauso wie es Ihr Geschäftsführer getan hat, als er Sie zum Fuhrparkleiter berief – Verantwortung teilweise delegieren.

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn

  • Ihr Unternehmen Filialen betreibt und hier jeweils eine Person Teilaufgaben der Fuhrparkleitung übernimmt
  • oder

  • Sie Außendienstmitarbeiter haben, die Sie selten zu Gesicht bekommen, weil sie ständig unterwegs sind und fast nie zum Firmenstandort kommen. Denn in solchen Fällen können Sie sich aus der vollumfänglichen Halterhaftung herausziehen und diese an andere Personen weitergeben.

Achtung: Sind Sie laut Arbeitsvertrag für den Gesamtfuhrpark verantwortlich, so bleiben Sie auch bei weitestgehender Delegation für die Kontrolle, ob alle Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis für die von ihnen bewegten Fahrzeuge haben, verantwortlich. Sie müssen also zum Beispiel sicherstellen, dass erstens alle Fahrer den notwendigen Führerschein haben, und zweitens müssen Sie mindestens
zwei Mal pro Jahr sicherstellen, dass dies nachgeprüft wird.

Um die oben erwähnte Delegation auch rechtlich sicher festzuschreiben, müssen im Zusatzvertrag zur Halterhaftung immer folgende Punkte enthalten sein:

  • Möglichst genaue Beschreibung des von Ihnen betreuten Fuhrparks.
  • Genaue Definition der von Ihnen für den oben genannten Fuhrpark Verantwortlichkeiten z. B. in Bezug auf Ein- und Verkauf von Fahrzeugen, Überwachungs- und Kontrollpflichten, Organisation und Delegation des Fuhrparks und der Haftung.

Betreuen Sie auch die Fahrzeuge, die Außendienstmitarbeitern persönlich zugeordnet sind, so sollten Sie eindeutig festschreiben, nach welchen Regeln die Halterhaftung delegiert wird:

  • Verpflichtung zur Fahrzeugwartung, Pf lege, Instandhaltung und Sicherstellung der Betriebssicherheit.
  • Eigenverantwortliche Durchführung eines Sicherheitskurzchecks vor jedem Fahrtanritt.
  • Verpflichtung des Außendienstlers, die Verkehrsregeln einzuhalten und die Papiere mit sich zu führen.

Betreibt Ihr Unternehmen auch Außenstellen mit eigenem Fahrzeug-Pool, können Sie die Halterverantwortung teilweise an den Filial-Fuhrparkleiter delegieren.

Permanent aktualisierte Infos zum Thema Fuhrparkmanagement und zur Fuhrparkleiter Haftung finden Sie unter www.fuhparkmanagement-aktuell.de

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Mit dieser Führerscheinkontrolle sind Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite

Dienstag, 30. Juni 2009 16:09

Als Fuhrparkleiter übernehmen Sie fast immer automatisch die so genannte Halterhaftung. Und die hat es im wahrsten des Wortes „in sich“, denn Sie haften im Zweifelsfall mit Ihrem persönlichen Vermögen, wenn Sie – wissentlich oder auch unwissentlich – gegen genau festgelegte Pflichten verstoßen.
Deshalb ist es immer eine gute Idee, sich mit der Problematik genau auseinandersetzen und insbesondere bei der Führerscheinüberprüfung besonders sorgfältig vorzugehen.

Betreibt ein Unternehmen eine eigene oder auch eine geleaste Fahrzeugflotte, so trägt prinzipiell dessen Geschäftsführung die so genannte Halterhaftung. Die überträgt diese Haftung jedoch meistens einem Führparkverantwortlichen. Diese Übertragung sollte immer schriftlich erfolgen. Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit ist weiterhin, dass die Geschäftsführung diese Tätigkeit nur an zuverlässige, sachkundige und erprobte Mitarbeiter delegieren darf.

Mit einer solchen Übertragung treten Sie in die Halterrolle und in eine umfassende zivil- und strafrechtliche Haftung ein. So trifft Sie beispielsweise bei einer Verletzung der Halterpflichten im zivilrechtlichen Bereich nach einem Schaden eine vollumfängliche Schadenersatzpflicht.

Achtung: Diese Haftung für Schäden kann unbegrenzt sein. Darüber hinaus sind Sie immer persönlich für einen eingetretenen Schaden haftbar – und dies tun Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen. Doch auch im strafrechtlichen Sinne kann Sie die ganze Härte des Gesetzes treffen.
Kommen Sie also Ihren Halterpflichten nicht nach – beispielsweise wenn Sie es mit der Führerscheinüberprüfung nicht allzu genau nehmen und einem führerscheinlosen Fahrer ein Fahrzeug überlassen –, so drohen Ihnen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen.

Das müssen Sie über die strafrechtliche Seite der Halterhaftung wissen

Grundsätzlich darf ein Fahrzeughalter niemandem ein Fahrzeug überlassen, wenn dieser überhaupt keinen gültigen oder für das Führen des Fahrzeugs gültigen Führerschein besitzt. Ob dies der Fall ist, müssen Sie in jedem Fall überprüfen, bevor Sie ihm ein Fahrzeug überlassen.
Tun Sie das nicht und der Fahrer hat keinen gültigen Führerschein, so müssen Sie in jedem Fall nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen.

Dies heißt im Klartext: Lassen Sie einen Fahrer ans Steuer eines Fahrzeugs aus Ihrem Verantwortungsbereich, obwohl dieser die hierfür notwendige Fahrerlaubnis

  • gar nicht besitzt
  • oder wegen einer Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr besitzt
  • oder wegen eines verhängten Fahrverbotes nur zeitweise und vorübergehend von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrach machen darf,

so müssen Sie mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe rechnen.

So prüfen Sie die Führerscheine rechtssicher

Wie Sie sehen, sollten Sie bei der Führerscheinkontrolle mit der notwendigen Sorgfalt vorgehen, wenn Sie keine „gesiebte Luft“ atmen wollen. Diese Prüfung müssen Sie in jedem Fall vornehmen, wenn Sie einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zum ersten Mal überlassen. Hat der Fahrer das Fahrzeug zur permanenten Verfügung, müssen Sie diese Führerscheinüberprüfung übrigens dann nicht vor jedem Fahrtantritt vornehmen.

Hier genügt es, wenn Sie

  • nach der Erstüberprüfung die weiteren Überprüfungen mindestens zwei Mal im Jahr durchführen und
  • Sie zumindest bei einem begründeten Verdacht, wie beispielsweise bekannte Alkoholprobleme, bei mehrfacher Aufforderungen zur Fahrerfeststellung des betreffenden Fahrzeugs durch die Polizei oder auch bei Ihnen bekannten ernsthaften Gesundheitsproblemen des Fahrers Stichprobenprüfungen durchführen.

Doch auch bei der eigentlichen Führerscheinüberprüfung müssen Sie einige Dinge beachten, wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen:

  • Lassen Sie sich immer den Originalführerschein vorlegen und akzeptieren Sie niemals Fotokopien.
  • Prüfen Sie immer, ob die im Führerschein angegebenen Klassen auch zum Führen des betreffenden Fahrzeugs berechtigen.
  • Werfen Sie immer einen besonders aufmerksamen Blick auf eventuell im Führerschein eingetragene Einschränkungen. War dies beim alten „Grauen“ oder auch dem rosafarbenen Führerschein noch recht einfach, so müssen Sie beim neuen Kartenführerschein richtig aufpassen. Hier sind nämlich die Beschränkungen in Schlüsselzahlen kodiert. Besonders viele Kollegen sind hier über die Schlüsselzahl „78“ gestolpert. Diese besagt nämlich, dass der Inhaber des Führerscheins nur Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe fahren darf. Händigen Sie ihm ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe aus, so kann Sie beispielsweise nach einer Fahrzeugkontrolle oder auch nach einem Unfall die ganze Härte des Gesetzes treffen. Zwar verzichten viele Richter in einem solchen Fall zumeist auf Gefängnisstrafen, aber auch Geldstrafen sind nicht wirklich erstrebenswert.
  • Halten Sie bei jeder Überprüfung fest, wann die nächste Folgeprüfung ansteht. Dies sollten Sie immer auf dem Prüfkontrollbogen festhalten. Eine gute Idee ist es auch, eine Jahresübersicht der durchzuführenden Führerscheinüberprüfungen anzulegen. So sehen Sie mit einem Blick, welche Fahrer Sie demnächst zu Überprüfung bitten müssen.

Tipp: Lassen Sie sich bei den Terminen zur Führerscheinüberprüfung nicht auf „Spielchen“ und Ausreden ein. Legt ein Fahrer seinen Führerschein nicht zu Prüfung vor, so müssen Sie ihm schnellstmöglich das Fahrzeug wegnehmen. Um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die Verpflichtung zur pünktlichen Führerscheinvorlage in die Überlassungsverträge mit aufnehmen und auch vereinbaren, dass das Fahrzeug entzogen werden kann, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Bei Fahrern, denen Sie ab und zu Pool- Fahrzeuge überlassen, müssen Sie den Führerschein übrigens vor jeder Fahrzeugübergabe überprüfen. Hier genügt es keinesfalls, sich auf die halbjährliche Prüfung zu berufen.

Ständig aktualisierte Informationen rund um das Fuhrparkmanagement finden Sie unter www.fuhparkmanagement-aktuell.de.

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„Rowdys“ im Fuhrpark zur Rechenschaft ziehen

Montag, 23. Februar 2009 17:48

Dienstwagenfahrer – egal, ob Sie PKW Nutzfahrzeuge oder einen ganzen Lastzug bewegen – tragen eine große Verantwortung.

Beschädigen sie das Fahrzeug oder die Waren bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, so ist es immer schwierig, wenn es darum geht, die Fahrer an der Schadensregulierung zu beteiligen. Doch nicht immer tragen Sie als Fuhrparkleiter und Ihr Unternehmen das volle Risiko alleine.

Werden Firmenfahrzeuge oder die Ladung durch die Unachtsamkeit oder anderes Fehlverhalten eines Fahrers beschädigt, so können Sie ihn nicht in jedem Fall an der Schadensregulierung beteiligen. Denn grundsätzlich gilt in solchen Fällen immer das so genannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Danach ist die Haftung eines Arbeitnehmers bei allen Tätigkeiten, die durch seinen Betrieb veranlasst und durch das Arbeitsverhältnis begründet sind, eingeschränkt.
Das Arbeitnehmerhaftungsprivileg berücksichtigt obendrein die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit. Je stärker ein Arbeitnehmer bei seinen beruflichen Tätigkeiten Gefahren ausgesetzt ist, umso schwerer ist er für seine Fehlleistungen zur Rechenschaft zu ziehen. Und gerade Fahrern steht dieses Prinzip einer besonders hohen Gefahrengeneigtheit zu.

Haftung muss immer im Einzelfall beurteilt werden

Ob und vor allen Dingen wie weit ein Mitarbeiter haftet, muss also immer unter der Abwägung der Gesamtumstände beurteilt werden.

Dabei spielen folgende Tatsachen eine Rolle:

  • Grad des Verschuldens
  • Schadenshöhe
  • Einkommen des Mitarbeiters
  • Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen
  • Versicherungsschutz des Unternehmens

Beim Grad des Verschuldens unterscheidet das Gesetz zwischen leichter Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Je nach Schwere der Fahrlässigkeit muss der Mitarbeiter unterschiedlich für einen Schaden geradestehen. Doch wenn Sie jetzt vermuten, gerade bei grober Fahrlässigkeit könnten Sie Ihre Fahrer unbegrenzt in die Haftung nehmen, so haben Sie sich gründlich getäuscht.

Denn das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Entscheidungen eindeutig herausgearbeitet, dass auch ein Mitarbeiter, der grob fahrlässig gehandelt hat, niemals zu einer unangemessen hohen Schadensbeteiligung herangezogen werden darf. Als allgemeine Regel gilt diesbezüglich, dass die Schadensbeteiligung nie höher ausfallen darf als drei durchschnittliche Monatseinkommen des betreffenden Mitarbeiters. Hat also ein Tanklastzugfahrer beispielsweise durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht und ist das eigene Fahrzeug zusammen mit dem des Unfallgegners in Flammen aufgegangen, so bleiben Sie auf dem größten Teil des Schadens sitzen.

Die Gerichte hinterfragen auch immer den Versicherungshintergrund

Eine weitere Einschränkung in Sachen Haftung ist die Frage nach üblicherweise abgeschlossenen Versicherungen. Stellt nämlich beispielsweise ein Gericht fest, dass es in einer Branche üblich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, so tendiert es immer dazu, dem Mitarbeiter nur die in solchen Fällen übliche Selbstbeteiligung aufzubrummen.
Hat also ein Fahrer zum Beispiel vergessen, sein Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, und kommt es deswegen zu einem Schaden, so können Sie von ihm nur eine Schadensbeteiligung in Höhe der Selbstbeteiligung einfordern.

Tipp:
Aus diesem Grund sollten Sie für Ihren Fuhrpark immer ausreichende Versicherungen abschließen. Wenn Sie dies nämlich nicht tun, so nehmen die Gerichte immer den Fall an: Was wäre, wenn eine solche Versicherung bestanden hätte? Denn der Mitarbeiter kann schließlich nichts dafür, dass Sie hier geknausert haben.

Wie Sie sehen, sparen Sie im Zweifelsfall an der falschen Stelle, wenn Sie bei den Versicherungen allzu kostenoptimiert arbeiten. Deshalb sollten Sie immer folgende Punkte im Zusammenhang mit Versicherungen berücksichtigen: Versuchen Sie immer alle verschiedenen betrieblichen Risiken mit entsprechenden Versicherungen abzudecken.
Denken Sie hier neben Fahrzeugteil- und Vollkaskoversicherung auch immer an eine Betriebshaftpflicht- und eine Umweltschadensversicherung. Gerade bei Letzterer begehen viele Unternehmen sträflichen Leichtsinn, der unter Umständen schnell das Aus bedeuten kann. Auch eine Rechtsschutzversicherung sollte zum guten Ton gehören, denn was nutzt es Ihnen, wenn Sie zwar Recht haben, aber Ihnen beim Gerichtsmarathon die finanzielle Luft ausgeht?

Weiterführende Links:
Praktische Tipps zum Stichwort Fuhrparkrecht.
Weiterführende Hinweise für ein effizientes Fuhrparkmanagement.

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So machen Sie Ihren Fuhrpark winterfest

Freitag, 16. Januar 2009 14:30

Nun ist es wieder soweit, das der Winter wieder sein eisiges Zepter schwingt und es ist gut, sich schon jetzt Gedanken darüber zu machen, wie Sie Ihren Fuhrpark winterfest machen. Denn wenn die ersten Schneeflocken fallen, ist es zu spät – gerade in überraschenden Wintersituationen kommt es besonders häufig zu Unfällen. Darüber hinaus erinnern Sie sich sicher auch an plötzliche Wintereinbrüche, an denen Ihre Fahrer und Fahrzeuge an der Werkstatt oder dem Reifenservice Schlange stehen mussten.

Winterzeit ist Unfallzeit – davon kann Ihnen jede Werkstatt ein Liedchen singen.

Zum Winteranfang haben sich viele Fahrer noch nicht auf die veränderte Situation auf den Straßen eingestellt, viele Fahrzeuge sind noch nicht winterfest gemacht worden und rutschen mit Sommerbereifung über die Straßen. Besser, sich rechtzeitig vorzubereiten. Doch allein mit dem Appell an Ihre Fahrer, doch bitte rechtzeitig die Winterreifen aufzuziehen, ist es nicht getan, wenn Sie Ihrer Verantwortung Rechnung tragen wollen. Denn als Fuhrparkleiter halst Ihnen der Gesetzgeber jede Menge Verantwortlichkeiten auf, die Sie bei Nichtbeachtung teuer zu stehen kommen und die Sie auch nicht so einfach auf Ihre Fahrer übertragen können. So haben Sie per Gesetz nämlich immer dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen betreuten Fahrzeuge verkehrssicher sind und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Schließlich haben Sie als Fuhrparkmanager in jedem rechtlichen Belang die Haftung übernommen.

In 10 Schritten vermeiden Sie Zeitdruck beim Winterfestmachen Ihrer Fahrzeuge

Um dem leidigen Stress bei einer von den ersten Schneeflocken diktierten Winterfestmach-Aktion aus dem Weg zu gehen, sollten Sie schon jetzt damit beginnen, Ihre Fahrzeuge auf Winterfestigkeit zu prüfen. Es genügt aber nicht, in einem Aushang am Schwarzen Brett alle Fahrer dazu aufzurufen, die Winterreifen rechtzeitig montieren zu lassen.

Denn 1. machen Winterreifen nur einen kleinen Teil der Winterfestigkeit eines Fahrzeugs aus, und 2. können Sie nicht sicher sein, dass alle Fahrer Ihren Hinweis sehen und befolgen. Doch mit ein bisschen Systematik wird keiner Ihrer Fahrer bei den Wintervorbereitungen aus der Reihe tanzen.

  • Fordern Sie alle Fahrer schriftlich dazu auf, bis zu einem von Ihnen festgelegten Datum für die Winterfestigkeit ihrer Fahrzeuge zu sorgen.
  • Sprechen Sie mit den Werkstätten, die Ihre Fahrzeuge betreuen, und vereinbaren Sie, dass alle Fahrzeuge Ihres Unternehmens in diesem Zeitraum die Werkstatt aufsuchen werden.
  • Legen Sie zusammen mit derWerkstatt fest, welche winterrelevanten Punkte überprüft werden (Reifenprofil, Frostschutz, Winterreifenausstattung usw.).
  • EinigeWerkstätten bieten den Service an, Listen zu führen, in denen protokolliert wird, welche Fahrzeuge bereits winterfest gemacht wurden.Wenn Sie diese etwa 14 Tage vor Ablauf der Frist anfordern, sehen Sie sofort, welcher Fahrer Ihrer Aufforderung noch nicht nachgekommen ist.
  • Bieten Ihre Werkstätten keinen solchen Service an, können Sie den Anschreiben an die Fahrer Antwortformulare beilegen. Hier müssen die Fahrer dann den Werkstattbesuch und die durchgeführten Arbeiten von der Werkstatt betätigen lassen und das Formular an Sie zurücksenden.
  • Fordern Sie Nachzügler noch einmal schriftlich und eventuell auch telefonisch auf, den Werkstattbesuch schnellstmöglich nachzuholen.
  • Lässt ein Fahrer auch diese Frist verstreichen, weisen Sie ihn schriftlich auf sein Versäumnis hin. Machen Sie ihm klar, dass Sie ab sofort jegliche Verantwortung für das Fahrzeug ablehnen, und weisen Sie auf die Folgen fehlender Wintervorbereitungen hin. Schreiben Sie auch, dass Sie, falls Ihnen nicht winterfeste Fahrzeuge aus Ihrem Fuhrpark auffallen, diese nicht mehr vom Firmengelände fahren lassen.
  • Sollten alle diese Aufforderungen nicht fruchten, nehmen Sie Kontakt zum jeweiligen Vorgesetzten des Werkstattmuffels auf. Dieser kann dann disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen ergreifen.
  • Nehmen Sie in alle Überlassungsverträge und auch die allgemeine Dienstwagenverordnung Passagen auf, in denen Sie die Fahrer explizit dazu verpflichten, ihre Fahrzeuge rechtzeitig winterfest zu machen. Auch kann es nicht schaden, alle Fahrer in diesen Vereinbarungen dazu zu verpflichten, oben genannte Antwortbögen auch an Sie zurückzusenden.
  • Stellen Sie sicher, dass sich in jedem Fahrzeug ein Winterset befindet. Dieses sollte immer Folgendes enthalten:
    • Eiskratzer
    • Handbesen
    • Ersatzflasche Frostschutz für die Scheibenwaschanlage

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