Privatfahrzeugschäden – wer haftet?
Donnerstag, 5. Februar 2009 17:29
Nicht immer müssen Sie für Unfallschäden gerade stehen, wenn ein Mitarbeiter dienstlich mit seinem Privatfahrzeug fährt
Als Fuhrparkmanager wissen Sie, dass Ihr Unternehmen für Unfallschäden an Privatfahrzeugen haftet, wenn der Schaden bei einer Dienstfahrt entstanden ist. Und sicherlich sind Sie auch der Meinung, dass Sie sich hier vor der Schadensregulierung nur drücken können, wenn der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Dies versuchten in der Vergangenheit einige findige Mitarbeiter auszunutzen, um sich ein schnell verdientes Zubrot zu verschaffen, indem Sie das Geld forderten, aber den Schaden nicht reparieren ließen.
Doch mit ein wenig Aufwand können Sie diesem Treiben einen wirksamen Riegel vorschieben
Ein Ingenieur, der für ein Straßenverkehrsamt in der Bauüberwachung tätig war, nutzte für seine Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, weil ihm sein Arbeitgeber keinen Dienstwagen zur Verfügung stellte. Nach einer solchen Dienstfahrt meldete der Fahrer seinem Dienstherrn einen Schaden, der durch einen Steinschlag verursacht worden war, und verlangte die Regulierung. Hierzu präsentierte er einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt über rund 950 €.
Der für das Fuhrparkmanagement verantwortliche Fuhrparkleiter akzeptierte diesen Voranschlag zunächst, was den Ingenieur wohl auf dumme Gedanken brachte, denn genau 20 Tage nach der ersten Meldung präsentierte er seinem Vorgesetzten eine weitere Schadensmeldung. Diesmal hatte – wieder bei einer Dienstfahrt – ein fünfjähriges Kind mit seinem Fahrrad die rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt. Da ein Kind in diesem Alter noch nicht für solche Schäden zur Rechenschaft gezogen werden kann, wollte er auch diesen Schaden von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen. Abermals legte der Mann einen Kostenvoranschlag seiner Vertragswerkstatt, diesmal über gut 560 €, vor.
Fiktive Kosten müssen Sie nicht ersetzen
Die zeitlich kurze Frist zwischen diesen Meldungen machte den Arbeitgeber misstrauisch und er verlangte vom Mitarbeiter, die Reparaturrechnungen vorzulegen. Doch dies konnte der Ingenieur nicht, da er beschlossen hatte, sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren zu lassen und die gut 1.500 € lieber so einzusacken. Daraufhin verweigerte der Dienstherr die Regulierung, womit der Mitarbeiter nicht einverstanden war und vor Gericht zog.
Sie sind keine Versicherung
Hier argumentierte er mit der bei Versicherungen üblichen Regulierungspraxis, die auch bei nicht durchgeführten Reparaturen nach Paragraf 249 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Basis solcher Kostenvoranschläge oder eines Gutachtens nach den so genannten „fiktiven Reparaturkosten“ abrechnen würden. Doch dieser Argumentation der Bauüberwachung wollte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht folgen. Denn eine Tatsache hatte der findige Ingenieur nicht berücksichtigt: Es war nicht sein Arbeitgeber, der sein Fahrzeug beschädigte. Zwar sei es grundsätzlich so, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der mit seiner Zustimmung Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug bestreitet, nach Paragraf 670 BGB im Rahmen des Aufwendungsersatzes auch verpflichtet ist, für eventuelle Schäden einzustehen. Doch diese Verpflichtung gilt nur für tatsächlich entstandene Kosten. Da es der Ingenieur aber noch im vorliegenden Fall unterlassen hatte, die Schäden reparieren zu lassen, sei ihm auch keine finanzielle Belastung entstanden, für die sein Arbeitgeber geradestehen muss. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2. September 2004, Az.: 7 Sa 2085/03)
Tipp:
Grundsätzlich müssen Sie immer nur für tatsächlich entstandene Aufwendungen Ihrer Mitarbeiter Ersatz leisten. Können diese die entsprechenden Zahlungen nicht mit einer ordentlichen Rechnung belegen, so müssen Sie nicht zahlen. Dies gilt übrigens auch für andere Aufwendungen wie beispielsweise Übernachtungskosten, die nicht angefallen sind, weil der Mitarbeiter privat – beispielsweise bei Freunden – unterkam. Hier kann er nur die steuerrechtlich vorgesehenen Pauschalsätze fordern, auch wenn die Kollegen in der teuren Luxusherberge genächtigt haben.
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Thema: Fuhrparkmanagement | Kommentare (0)