Tag-Archiv für » tipps «

Vorsicht, Falle: Für Fotos im Internet gelten zahlreiche rechtliche Spielregeln!

Mittwoch, 19. Januar 2011 8:47

Urheberrechte und das Recht am eigenen Bild

Es gibt einige juristische Vorschriften zu bedenken, wenn Sie Fotos im Internet nutzen wollen. Rechtsanwalt Jan Kracke gibt Ihnen einen Überblick, damit Sie sich nicht versehentlich in Schwierigkeiten bringen. Lesen Sie auch, auf welchen Webseiten Sie rechtefreie Bilder finden. Die moderne Technik macht es einem spielend einfach, fremde Elemente – Bilder, Musik, Videos – auf der Webseite einzubinden, ohne dabei ein besonderes Fehlverhalten zu verspüren. Doch aufgepasst: Verletzen Sie Urheberrechte – auch unbeabsichtigt –, kann dies Klagen auf Schadenersatz oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Aus der Praxis weiß ich, wie sehr es in solchen Fällen immer wieder zu einem bösen Erwachen kommen kann. Daher möchte ich Ihnen für die Verwendbarkeit von Fotos auf Ihrer Website zu Ihrem Schutz vier grundlegende Regeln vermitteln.

1. Welche Fotografien genießen Schutz?

Die Antwort muss heißen: Im Prinzip alle! Denn grundsätzlich sind alle Fotografien geschützt, die das Werk einer persönlichen geistigen Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. I Nr. 5 UrhG). Aber auch Fotos ohne eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ – wie etwa Satellitenfotos – genießen einen Leistungsschutz (§ 72 UrhG).

2. Wie kann ich fremde Fotos rechtssicher verwenden?

Bevor Sie Bilder übernehmen, müssen Sie sich zwingend mit dem Fotografen über die Verwertung einigen. Ist es nicht möglich, den Fotografen ausfindig zu machen, empfehle ich Ihnen, auf professionellBildersammlungen zurückzugreifen. Die dort verfügbaren Bilder können Sie gegen Zahlung einer Lizenz- Bildrechte Vorsicht, Falle: Für Fotos im Internet gelten zahlreche rechtliche Spielregeln! gebühr auf Ihrer Webseite verwenden. Einige bekannte Anbieter sind:

  • www.fotolia.de
  • www.gettyimages.de
  • www.istockphoto.com
  • www.bilderbox.net

Außerdem gibt es mittlerweile einigegroße, überwiegend kostenfreie Bilddatenbanken. Dazu gehören zum Beispiel:

  • stock.xchng (www.sxc.hu) mit ca. 200.000 kostenlosen Bildern.
  • freedigitalphotos.net (www.free digitalphotos.net) mit ungefähr 2.000 kostenlosen Bildern.
  • Wikimedia Commons (http://com mons.wikimedia.org/wiki/Main_ Page) mit einem Fundus an ca. 400.000 kostenlosen Bildern.
  • Pixelquelle (www.pixelio.de), wo es knapp 350.000 kostenlose Bilder gibt. Pixelquelle ist übrigens einer der wenigen deutschen Anbieter in diesem Bereich.

Auch wenn Sie auf professionelle Bildersammlungen zurückgreifen, gilt:  Schauen Sie sich die Lizenzvereinbarungengenau an. Achten Sie konkret auf Vorgaben zum Verwendungszweck und zur Urhebernennung. Gerade für gewerbliche Kunden gibt es hier unterschiedliche Pakete und Anwendungsmöglichkeiten, die etwa Größe und Dauer der Darstellung regeln.

Extra-Tipp

Fast alle Anbieter bestehen auf dem sogenannten Urhebernennungsrecht (§ 13 UrhG). Sie müssen den Namen bzw. Künstlernamen des Fotografen und die Bildquelle auf Ihrer Webseite nennen. Die Einbindung muss so erfolgen, dass der jeweilige Urheber dem konkreten Foto zugeordnet werden kann. Verzichten Sie also auf pauschale Verweise. Wenn Sie die Quellenangabe  nicht direkt unter dem jeweiligen Foto vornehmen möchten, können Sie dies auch gut im Anschluss an das Impressum machen. Bezeichnen Sie das jeweilige Foto konkret oder bilden Sie es dort im Kleinformat erneut ab.Fügen Sie dann die notwendigen Angaben hinzu. Beispiel: Foto auf Startseite: © Hans Mustermann, Quelle: Fotolia

3. Wann darf ich eigene Fotos nutzen?

Eine häufige Frage vieler meiner Mandanten ist, unter welchen Umständen sie eigene Fotos ins Internet stellen können. Im Grundsatz gilt, dass Sie als Hersteller der Bilder über Veröffentlichung und Verwertung frei bestimmen können. Auch von Ihnen aufgenomme Fotos von an sich urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen Sie öffentlich verbreiten und wiedergeben, etwa die äußere Ansicht eines besonderen Bauwerks (§ 59 UrhG). Problematisch ist im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Fotos aber das Recht am eigenen Bild der abgelichteten Person (§§ 22, 23 KunstUrhG). Es gilt Folgendes: Im Grundsatz brauchen Sie für jede Veröffentlichung einesFotos von Personen deren Einwilligung. Ist die abgebildete Person verstorben, müssen die Angehörigen bis zehn Jahre nach dem Tode einwilligen. Voraussetzung für eine Einwilligung ist natürlich, dass die fotograf ierte Person überhaupt ekennbar ist. Dabei reicht es aus, dass die abgelichtete Person aufgrund des Umfelds identifiziert oder von ihren Bekannten zugeordnet werden kann. Welche Fotos Sie bedenkenlos veröffentlichen können Personen als „Beiwerk“ Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Beispiel: Die Touristen, die auf Ihrem Foto
vom Kölner Dom im Hintergrund zu
sehen sind.

Bilder von Menschenmengen Bilder von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Ereignissen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, beispielsweise ein Foto einer Demonstration gegen „Stuttgart 21“. Voraussetzung für die Veröffentlichung auf Ihrer Website ist jedoch, dass die Veranstaltung im Vordergrund steht. Ein bewusstes Herausheben einzelner Personen ist nicht erlaubt.

Achtung:

Diese Ausnahmen gelten nicht für Fotos von privaten Veranstaltungen, die einem geschlossenen Personenkreis vorbehalten waren! Personen der Zeitgeschichte Im Grundsatz unproblematisch ist eine Veröffentlichung Ihres Fotos dann, wenn Sie eine Person der Zeitgeschichte ablichten, z. B. Politiker, Sänger oder Sportler. Fotos von gesellschaftlichem Interesse Unproblematisch sind in der Regel auch Fotos von Ereignissen von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Hier gilt die Faustregel, dass dieses Kriterium umso eindeutiger erfüllt ist, je mehr der Informationswert für die Öffentlichkeit vor bloßer Neugier oder Unterhaltung steht. Da gerade dieser Bereich aber diffizil ist, sollten Sie sich im Einzelfall fachkundigen Rechtsrat einholen. Warnung: Verzichten Sie auf Bildmanipulationen. Bitte beachten Sie, dass auch die Veränderung von Fotos problematisch ist. Verändern Sie beispielsweise ein von einem Fotografen aufgenommenes Porträtfoto für Ihre Internetseite durch „Strecken“ des Gesichts, birgt das zwei Problemkreise. – Zum einen verletzen Sie das Urheberrecht des Fotografen. – Zum anderen stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person dar. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Ablichtung aus der Kategorie „Person der Zeitgeschichte“ handelt, für die an sich keine Einwilligung erforderlich ist. Denn auch Prominente müssen sich grundsätzlich keine Verzerrung ihres Bildnisses gefallen lassen.

4. Darauf sollten Sie bei einer Einwilligung achten

Bitte beachten Sie, dass Sie im Zweifelsfalle die Einwilligung beweisen müssen. Lediglich wenn die abgelichtete Person eine Entlohnung erhalten hat, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).

Mein Tipp

Holen Sie eine schriftliche Einwilligung ein. Nur so können Sie beweisen, dass die abgebildete Person wirklichmit einer Veröffentlichung einverstanden war – andernfalls steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage. Bereiten Sie, wenn Sie Veranstaltungen planen, ein entsprechendes Schreiben vor, das die fotografierte Person nur noch zu unterschreiben braucht. Beachten Sie, dass Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 107 BGB). Ab ca. 14 Jahren muss neben den Eltern auch der Minderjährige selbst einwilligen. Die Einwilligung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Zweck und eine zeitnahe Verwendung. Hat die Person eingewilligt, Aufnahmen zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Webseite anzufertigen, so dürfen die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden. Veröffentlichen Sie die Bilder auf einer weiteren Webseite, verletzen Sie damit das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.

Expertentipp

Ein typisches Beispiel für die enge Auslegung des Bestimmungszwecks betrifft den Internetauftritt von Betrieben. Erteilt ein Arbeitnehmer die Erlaubnis zur Verwendung seines Fotos für Personalzwecke, umfasstdies regelmäßig nicht automatisch auch das Internet. Wann Sie von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen können Für die Praxis besonders bedeutungsvoll ist die sogenannte stillschweigende, „konkludente“ Einwilligung. Ein bloßes Dulden der Fotografie stellt noch keine Einwilligung dar. Erforderlich ist, dass die Person irgendwie zum Ausdruck bringt, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Gemeint sind damit die Fälle, in denen die fotografierte Person durch schlüssiges Verhalten in die Aufnahme und deren Veröffentlichung einwilligt. Typisches Beispiel ist etwa, wenn sich die Person durch bewusstes „Posen“ für das Bild in Szene setzt.

Extra-Tipp

Eine Einwilligung setzt natürlich immer voraus, dass der Einwilligende, das heißt die von Ihnen fotografierte Person, überhaupt bemerkt hat, dass sie fotografiert wurde. Wenn Sie sich dabei nicht sicher sind, fragen Sie die Person im Nachhinein um Erlaubnis. Denn eine Zustimmung ist auch nachträglich möglich – mit dem Ergebnis, dass Sie rechtlich auf der sichren Seite sind .

Weitere Informationen finden Sie auf WerbePraxis Aktuell und wie Sie günstig an Werbefotos kommen.

Thema: Allgemein, Marketing, Werbung | Kommentare (0)

Selber machen statt Fremdbezug

Montag, 13. Dezember 2010 15:11

Eigenfertigung statt Kooperation

Pionier-Unternehmen zeigen, wie Sie das neue Muster in Ihrem Geschäft umsetzen können.

Der Flugzeugbauer Boeing kauft Zulieferer auf, Oracle, einst ein reines Software-Unternehmen, baut eine Hardware-Produktion auf, General Motors übernimmt seinen größten Teile-Lieferanten, Pepsi schluckt ehemals unabhängige Abfüller, der Stahlproduzent Arcelor übernimmt Erzminen in Brasilien. Vertikale Integration wird für Sie dann lohnend sein, wenn

  • Ihr Einkauf unter stark schwankenden Preisen für Rohstoffe oder Vorprodukte leidet,
  • bestimmte Vorleistungen auf dem Markt nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen erhältlich sind,
  • Sie durch Integration von weiteren Teilen der Wertschöpfungskette Ihre eigene Rendite steigern können.

Trendletter-Empfehlung: Nehmen Sie Abstand von der Stategie des Auslagerns um jeden Preis. In der Post-Krisen-Ökonomie lohnen sich Investitionen in Sicherheit – wenn Sie größere Teile Ihrer Wertkette selbst kontrollieren, sind sie weniger abhängig von den Bedingungen schwankender Märkte oder von unsicheren Partnern.

Möchten Sie mehr über Trends erfahren? Besuchen Sie die Website www.Trendletter.de

Thema: Trends, Zukunft | Kommentare (0)

Versenden Sie Glückskekse mit Ihrer individuellen Werbebotschaft

Mittwoch, 27. Oktober 2010 7:22

Ein Werbeartikel, der es in sich hat

Glückskekse? Das sind die Kekse aus dem China-Restaurant mit dem kleinen Zettel drin. Bislang standen da mehr oder weniger originelle asiatische Lebensweisheiten auf dem Papier. Jetzt können Sie es mit Ihrer individuellen Werbebotschaft bedrucken. Und zwar wirklich einzigartig. Denn den individuellen Glückskeks können Sie schon ab einer Menge von nur einem einzigen Glückskeks bestellen. So können Sie sich auf einzigartige Weise bei Kunden bedanken, zu Konferen­zen und Messen einladen oder mit einer individualisierten Botschaft ein Angebot „unterfüttern“.

Glückskekse ab 1 Stück gibt es bei Wunschkeks.de: http://www.wunsch keks.de, Kosten 3,50 e (zzgl. Versand­kosten). Größere Menge Glückskekse mit Ihrer Werbebotschaft (ab 500 Stück) liefert Sweet & Lucky: http://www.sweetandlucky.de.

PS: So ein Glückskeks taugt auch für die Liebeserklärung, den Heiratsantrag oder als Trösterchen

Mehr Innovative Werbetipps finden Sie bei www.werbepraxis-aktuell.de

Thema: Marketing, Werbung | Kommentare (0)

Der direkte Draht zum – jungen – Kunden

Dienstag, 14. September 2010 14:25

Sie überlegen, wie Sie jenseits der klassischen PR- und Marketing-Aktionen Ihre Kunden erreichen können? Sie möchten besonders Ihre junge Zielgruppe ansprechen, und zwar ohne hohen Kosten- und Zeiteinsatz?

Das Versenden von Nachrichten über Neuheiten und Aktuelles via SMS liegt nach wie vor im Trend. Allerdings gibt es Regeln, die Sie beachten sollten, um weder Abmahnungen zu riskieren noch Ihre Kunden zu verärgern.

Jeder, wirklich jeder Öffentlichkeitsarbeiter weiß, dass die Werbeflut eines bewirkt: Sie lässt die Konsumenten langsam, aber sicher resistent gegen Werbung werden. Und das Ergebnis ist bekannt: Werbeblätter landen ungelesen im Papierkorb, Werbeanrufe werden gereizt und vorschnell beendet, E-Mails als Spam gefiltert – der direkte Weg zum Kunden scheint schwer zu finden zu sein.

  • Die Kundenansprache via SMS erfolgt zeitnah, kompakt und persönlich.
  • Die SMS an Ihre jungen Kunden bietet eine Kurzinformation, die konkret ist, die Ihre Kunden persönlich erreicht. Und diese Info auf das Handy wird gelesen und gewünscht, wenn
  • der Empfänger einen persönlichen Vorteil erkennt, z. B. Bonuspunkte, exklusive Teilnahme an Umfragen etc.,
  • sie versendet wird, bevor Ihre Information für jedermann zugänglich ist, zum Beispiel auf Ihrer Website oder durch breit angelegte Werbung,
  • Sie eine Antwortmöglichkeit bieten und somit den Dialog zu Ihren Kunden herstellen,
  • Sie auf Ihre Website verweisen, so dass der Kunde weitere Informationen erhält und das Impressum lesen kann,
  • sie kurz und knapp formuliert ist und nicht mehr als 140 Zeichen enthält,
  • Sie alle Telefon-Provider berücksichtigen.

Hinweis

Formulieren Sie Ihre Werbe-SMS im Sprachstil Ihrer Zielgruppe. Junge Kunden mögen eine  flotte und durchaus witzige Ansprache, während die Geschäfts-SMS, in der Sie Ihre Dienstleister und Partner über eine neue Entwicklung unterrichten, sachlich erscheint.

Mit diesen 4 Empfehlungen vermeiden Sie die größten Fallstricke

1. Das Nutzen von Telefonnummern ohne vorherige Genehmigung ist nicht erlaubt. Hier würden Sie hohe Abmahnungen riskieren. Möglichkeiten zur Teilnahme an Ihren SMS-Kampagnen können Sie zum Beispiel auf Ihrer Website anbieten.

2. Der Empfänger muss diese Genehmigung zu jedem Zeitpunkt widerrufen können. Das heißt konkret: Bieten Sie eine Teilnahmemöglichkeit für Ihre Kunden an der SMS-Werbung auf Ihrer Website an, dann muss an dieser Stelle ebenso die Widerruffunktion installiert werden.

3. Geben Sie sich mit jeder SMS-Werbung als Unternehmen zu erkennen und verschleiern Sie keine Nummern oder Absenderdaten.

4. Kennzeichnen Sie Ihre SMS als Werbung.

Achtung: Auch bei einem werblichen SMS-Kontakt sind Sie verpflichtet, ein Impressum zu liefern. Durch Verweis auf Ihre Website kommen Sie dieser Pflicht nach, wenn hier ein vollständiges Impressum abrufbar ist, und dazu sind Sie nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet. Hinweise dazu finden Sie im exklusiven Abonnentenbereich von PRPraxis unter www.prpraxis.de.

Fazit

Eine SMS-Werbung kann ein trendiges Modul Ihrer PR sein – wenn Sie die Regeln beachten: kurze Texte verfassen, Neuheiten bieten, zum Impressum auf Ihrer Website leiten. Zusätzlich ist Feingefühl  dafür nötig, welche Zielgruppe diese Art der Werbung schätzt, damit Ihre SMS-Werbung nicht als lästig, sondern als bereichernd empfunden wird. Thema, Formulierung und Zeitpunkt sind drei Kriterien, deren Feinabstimmung zum Erfolg beiträgt.

Weitere Informationen über PR Praktiken und Tipps finden Sie auf www.prpraxis.de

Thema: Public Relations (PR), Trends, Werbung | Kommentare (0)

2 wichtige Urteile für Logistiker zu Maut und Navigation

Montag, 6. September 2010 16:07

Transporter oder leichte LKWs gehören zur Logistik wie die Henne zum Ei. Daher unterhalten viele von uns auch einen kleinen Fuhrpark. Einige aktuelle Urteile zur Maut und zu Navigationsgeräten können Ihnen dabei helfen, Geld zu sparen und Ärger aus dem Weg zu gehen.

Steuern sparen durch Ablasten von LKWs

Oft werden in der Logistik Fahrzeuge eingesetzt, die aus steuerlichen Gründen halbgelastet – also mit in den Fahrzeugpapieren eingetragenem niedrigerem zulässigen Gesamtgewicht – zugelassen sind. Solche Fahrzeuge setzte auch ein Unternehmen ein, das Sattelzugauflieger herstellt und diese mit Fahrzeugen ausliefert, deren zulässiges Gesamtgewicht bei der Zulassung per Eintrag in den Papieren auf 11.900 Kilogramm herabgesetzt worden war, obwohl die Fahrzeuge ab Werk mehr als 12 Tonnen wiegen durften.

Bei einer Auslieferungsfahrt kam eines dieser Fahrzeuge in eine Mautkontrolle. Der Logistikverantwortliche staunte nicht schlecht, als der Fahrer ihm bei seiner Rückkehr berichtete, dass die kontrollierenden Beamten einen Mautgebührenbescheid erlassen hatten, weil ihrer Meinung nach der Eintrag in die Fahrzeugpapiere für die Berechnung der Maut nicht entscheidend sei. Vielmehr müsse grundsätzlich immer vom konstruktionsbedingt möglichen Gesamtgewicht eines Zuges ausgegangen werden. Das wollte der Kollege nicht akzeptieren und legte gegen diesen Mahnbescheid Einspruch beim Verwaltungsgericht ein. Doch er blieb mit seiner Klage erfolglos, da das Gericht sich der Sichtweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zur Fahrzeugklassifizierung anschloss. So landete der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, das dieses Urteil kassierte und dem klagenden Unternehmen Recht gab.

Nach Ansicht des höheren Gerichts war das genutzte Fahrzeug mit dem bei der Zulassung eingetragenen Zusatz offiziell mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen in Betrieb genommen worden, und dieser Eintrag sei auch bei der Mautberechnung entscheidend. Wäre das Fahrzeug nämlich mit einer Last, die diese 11.900 Kilogramm Gesamtgewicht überschreiten würde, unterwegs, wäre seine Betriebsgenehmigung erloschen, und es dürfte somit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Da das kontrollierte Fahrzeug aber weniger als die in den Papieren angegebenen 12 Tonnen wog, sei alles rechtens. Technische Änderungen seien hierbei nicht nötig. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2009, Az. 9 A 2190/07)

Tipp: Prüfen Sie Ihre Fahrzeuge dahingehend, ob bei Ihren Transportaufgaben das bauartbedingte Gesamthöchstgewicht überhaupt notwendig ist. Wenn nicht, können Sie diese Fahrzeuge auch „ablasten“, um Steuern und Mautgebühren zu sparen.

Vor dem Einbau von GPS-Systemen: Betriebsrat und Personalrat fragen!

Auf die Hilfe von GPS- und Navigationsgeräten mag heute kaum noch jemand verzichten, helfen sie einem doch, sein Ziel auch bei schwierigen Verkehrslagen sicher zu finden. Darüber hinaus lassen sich so eine Reihe von hilfreichen Zusatzfunktionen nutzen, die noch mehr und sogar wettbewerbsverbessernde Vorteile bieten. So können Sie bei telematikgestützten Geräten immer feststellen, wo Ihre Fahrzeuge unterwegs sind, und beispielsweise Ihre Kunden rechtzeitig informieren, wenn die begehrte Lieferung noch im Stau steckt. Bei Fahrzeugdiebstahl können solche Einrichtungen helfen, den Standort des gestohlenen Fahrzeugs festzustellen. Ist eine solche Lösung mit an Bord, können Sie bei Ihrer Versicherung oft günstigere Prämien aushandeln.

Doch wo viel Licht ist, ist auch immer Schatten. Denn Sie dürfen solche Geräte nicht ohne die Zustimmung des Betriebsbeziehungsweise Personalrats einbauen lassen. Das hatte nämlich ein norddeutscher Kollege getan. Als der Betriebsrat von dem Einbau erfuhr, teilte er dem verdutzten Mann mit, dass dieser Einbau ohne die Zustimmung der Personalvertretung über eine Betriebsvereinbarung nicht rechtens sei und die Geräte wieder zu entfernen seien.

Da unser Kollege aber der Meinung war, der Betriebsrat müsse nur über den Einbau solcher Geräte informiert werden und hätte kein Mitbestimmungsrecht, beließ er die Geräte in den Fahrzeugen. Daraufhin strengte der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern an, in der er beantragte, dem Unternehmen den Ausbau vorzuschreiben. Darüber hinaus beantragte er, dass das Gericht für jeden Tag, an dem die Geräte bis zur Einigung der Betriebspartner in den Fahrzeugen verblieben, ein Zwangsgeld von 500 Euro verhängt.

Das Unternehmen beteuerte hingegen vor Gericht, dass der GPS-Einbau nur dazu diene, festzustellen, wo sich das betreffende Fahrzeug befindet, aber in keinem Fall eine Überwachung des Fahrpersonals stattfindet. Dies sei schon durch die Auswertung der Fahrtenschreiberdaten möglich.

Doch unser Kollege konnte mit dieser Argumentation das Gericht nicht überzeugen. Für dieses reichte nämlich aus, dass sich solche Überwachungsszenarien technisch leicht realisieren lassen, um eine zwingende Mitbestimmungspflicht auszulösen. Die Geräte mussten also wieder ausgebaut werden. (ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 27.8.2008, Az. 1 BVGa 5/08)

Tipp: Wollen Sie solche Geräte einsetzen, sollten Sie den Betriebsrat immer frühzeitig einbinden. Bereiten Sie sich hierzu gut vor, indem Sie einerseits herausarbeiten, welchen Nutzen Sie aus dieser Lösung ziehen wollen, und – was fast noch wichtiger ist – zeigen Sie auf, wie Sie technisch verhindern wollen, dass die Daten zur Personalüberwachung eingesetzt werden können.

Weitere nützliche Themen rund um Logistik finden Sie bei www.Logistik-Manager.com

Thema: Logistik | Kommentare (0)

So gehen Sie richtig mit Lieferpannen um

Dienstag, 31. August 2010 10:09

Die Transportwege sind beim internationalen Einkauf nicht nur lang, sondern oft auch abenteuerlich. Was tun, wenn beispielsweise eine für Mittwoch angekündigte Lieferung erst am späten Freitagabend am Bestimmungsbahnhof eintrudelt? Entladekapazitäten gibt es dann meist keine mehr, und Kisten und Container stehen für viel Geld bis Montag in den Waggons herum.

Schritt 1: Beugen Sie vor

Beschaffungsmanagement ist immer auch Risikomanagement. Um ein pragmatisches und leicht umzusetzendes Managementsystem in Ihrer Abteilung zu installieren, müssen Sie nicht lange über komplizierten Strategien sitzen. Ihr Einkäuferalltag gibt Ihnen die richtigen Fragen vor:

  • Wie zuverlässig sind meine A-, B- und C-Lieferanten?
  • Wer hat wie oft welche Termine platzen lassen?
  • Wie abhängig ist mein Unternehmen von einzelnen Lieferanten?
  • Gibt es Monopolstellungen?
  • Haben sich die Lieferzeiten verlängert, bei wem und warum?
  • Sind Lieferanten in Leistung und Qualität schwächer geworden?
  • Was bedeutet ein dauerhafter Ausfall eines Lieferanten (Insolvenz oder  Produktionseinstellung)?

Stellen Sie für alle Punkte einen knappen Vorsorge- und Aktionsplan auf – und Ihr Risikomanagement ist perfekt.

Schritt 2: Reagieren Sie richtig auf Lieferpannen

Das UN-Kaufrecht, auch CISG-Regeln (Convention on Contracts for the International Sale of Goods), UNCITRAL oder Wiener Kaufrechtabkommen genannt, gibt Ihnen bei Nichteinhalten von Lieferterminen eine Reihe von Rechtsmitteln an die Hand.

Lieferdatum (Artikel 33): Bestimmen Sie im Vertrag taggenau einen Lieferzeitpunkt. Danach gerät der Zulieferer automatisch in Lieferverzug, wenn er diesen Termin überschreitet. Eine für den 1. März 2010 angekündigte Sendung tritt beispielsweise ab dem 2. März automatisch in Lieferverzug. Sie müssen Ihren Zulieferer nicht einmal extra mahnen.

Rechtsbehelfe (Artikel 45): Wird eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig geliefert, sieht das UN-Kaufrecht folgende Regelung vor:

  • Erfüllt der Zulieferer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem Lieferübereinkommen nicht, so können Sie die in Artikel 46–52 vorgesehenen Rechte ausüben oder Schadenersatz nach Artikel 74–77 verlangen.
  • Das Recht auf Schadenersatz verlieren Sie auch dann nicht, wenn Sie sich anderer Rechtsbehelfe bedienen.
  • Üben Sie einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Lieferanten keine zusätzlichen Fristen einräumen.

Nachfristen (Artikel 47):

Ähnlich dem deutschen BGB können Sie auch nach UN-Kaufrecht dem Zulieferer angemessene Nachfristen gewähren. In Artikel 47 „Nachfrist“ heißt es weiter:

  • „Der Einkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Zulieferer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen kann. Der Einkäufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.“

Beachten Sie: Lässt der Zulieferer eine angemessene Nachfrist erfolglos verstreichen, können Sie den Vertrag aufheben (Artikel 49 I b). Dabei haben Sie sich durch das Setzen einer Nachfrist alle Streitigkeiten erspart, ob der geplatzte Liefertermin nach Artikel 25 nun eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder nicht.

Schritt 3: Reagieren Sie richtig auf Sachmängel

Mehr als 80 % aller Importeinkäufe werden auf Basis des UN-Kaufrechts abgewickelt. Bei der Sachmängelhaftung unterscheidet sich das Recht in einigen Punkten vom deutschen BGB.

Rügepflicht (Artikel 39): Als Einkäufer verlieren Sie das Recht, sich auf einen Sachmangel zu berufen, wenn Sie ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 2 Jahre) in allen Details angezeigt haben. Vertragliche Garantiefristen sind von der Frist ausgenommen.

Vertragsmäßigkeit der Ware (Artikel 35): Klassische Falschlieferungen, Qualitätsmängel, Über- oder Unterlieferungen müssen dem Lieferanten genau benannt werden. Allgemeine  Formulierungen wie „zu wenig geliefert“ oder „mangelhafte Verarbeitung“ reichen nicht.

Untersuchungspflicht (Artikel 38): Neben der Rügepflicht haben Sie auch noch eine Untersuchungspflicht zu beachten („eine angemessene Rügefrist nach Entdeckung des  Sachmangels“). Im Gegensatz zum deutschen Recht – nach dem die Mängelrüge sofort erfolgen muss –, können Sie sich hier mehr Zeit lassen.

Praxis-Tipp: Wer im Ausland auf Einkaufstour geht, bewegt sich immer in fremden Kulturkreisen mit unterschiedlichen Mentalitäten, Werten und Rechtsauffassungen. Da ist bei Lieferpannen der Ruf nach dem Kadi oft die schlechtere Lösung. Mit Sensibilität und gesundem Menschenverstand kommen Sie meist weiter. Für die reibungslose Zusammenarbeit ist vor allen Dingen der gute   und regelmäßige persönliche Kontakt entscheidend.

In Krisen einen kühlen Kopf zu bewahren, zeigt Ihnen die Website www.ekalog.de mit Hilfe von Checklisten und Praxisbeispielen.

Thema: Einkaufsmanagement | Kommentare (0)

Die Einkaufspreise müssen durchschnittlich um 3,35 % sinken

Donnerstag, 26. August 2010 15:29

Beschaffungsperformance 2010 – Der starke Preisverfall des Vorjahres entlastet die Lieferantenkalkulationen

Laut Bundesstatistik kann jeder Einkauf 3,35 % Preisreduzierung von seinen Lieferanten erwarten, wenn diese zum produzierenden Gewerbe gehören sowie zwischen 500 und 999 Mitarbeiter haben. Das Sparpotenzial ist offensichtlich groß. Minus 3,35 % pro 100.000 €  Beschaffungsvolumen ergibt eine Ersparnis von 3.350 €. Bei 1 Million sind es schon 33.500 €   und bei 10 Millionen sogar 335.000 €.

Beachten Sie: Je nach Lieferanten-Branche sind die Preisreduzierungen auf deren Beschaffungsseite noch deutlich höher anzusetzen!

Den Spieß umdrehen

Schlagen Sie die Lieferanten jetzt ganz einfach ihren den eigenen Waffen! Die typische Verkäuferargumentation bei Preiserhöhungen – seine gestiegenen (Beschaffungs-) Kosten – wird in der Rezession zum Bumerang. Auf Jahresfrist betrachtet, sind seine Einkaufspreise kräftig gefallen. Das Absenken der Verkaufspreise ist damit unvermeidlich. Genauso unvermeidlich, wie die Verkäufer vorher jahrelang das Anheben der Verkaufspreise eingefordert haben.

Beachten Sie: Die Preisanalyse zeigt Ihnen genau, welcher Lieferant Ihnen das Geld aus der Tasche ziehen will und/oder seine Beschaffungskosten nicht richtig im Griff hat.

Beachten Sie: Der Widerstand Ihrer Lieferanten zeigt Ihnen dabei, dass Sie genau auf dem richtigen Weg sind.

Die amtlichen Zahlen

Die November-Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeichnen folgendes Bild:

Die Preise für „gewerbliche Erzeugnisse insgesamt“ sind von November 2008 bis November 2009 durchschnittlich um 5,9 % gefallen.

Die Preise für Energie sind binnen Jahresfrist um durchschnittlich 13,6 % gesunken.

Die Preise für Handelsware liegen durchschnittlich um 3,2 % niedriger.

Beachten Sie: Das sind nur die Durchschnittswerte über alle Produktgruppen hinweg. Im Einzelfall sind die Preisabstürze um ein Vielfaches höher. Nur ein Beispiel: So sanken im Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug die Preise gegenüber November 2008 um 22,5 %. Auf der Herstellerseite sank der Walzstahlpreis binnen Jahresfrist sogar um 30,1 %.

Das komplette Tool besitzen

Unter www.lieferanten-preis-analyse.de können Sie diese schnelle, einfache und extrem wirkungsvolle Methode bestellen (Sonderpreis für Leser bis 28.2.10) . Damit lernen Sie, wie Sie dieses Instrument zielgenau an Ihre Branchen und die Ihrer Lieferanten anpassen. Überdurchschnittliche Einkaufserfolge sind damit garantiert.

Weitere Themen rund um das Einkaufsmanagement finden Sie auf der Website: www.einkaufsmanager.net

Autor: Jens Holtmann, Kontakt:

redaktion@einkaufsmanager.net

Thema: Einkaufsmanagement | Kommentare (0)

Wie Sie über die Gestaltung Ihrer Internetseite Ihrem Fuhrpark zu mehr Aufträgen verhelfen

Montag, 16. August 2010 8:26

WeitereDie elektronischen Medien erleben einen explosionsartigen Boom und haben den Vorteil, dass sie auch von kleineren Firmen ohne großen Aufwand genutzt werden können. Als herausragend ist hier vor allem das Internet zu nennen, das zudem als Werbemedium zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Erstellung und die Einspeisung eigener Angebotsseiten sind relativ preisgünstig und sehr flexibel. Dagegen sind die traditionellen Medien wie Werbebroschüren, Funk und Fernsehen für die mittelständische Transportwirtschaft zu kostenintensiv und wenig effektiv.

Das Internet ist weltweit und standortunabhängig verfügbar. Selbst mittels Handy und Notebook kann sich jeder schnell ins Internet einklinken. Damit eröffnet es auch kleinen Unternehmen die Möglichkeit, überregional Werbung zu betreiben. Es ist ratsam, sofern Sie das nicht sowieso schon tun, sich nicht nur aus werbetechnischen Gründen mit diesem Medium zu beschäftigen, denn es ist ohne Zweifel die Kommunikationseinrichtung der Gegenwart und vor allem der Zukunft.

Überlassen Sie das Einrichten der Internetseite nicht allein einem IT-Fachmann, sondern sorgen Sie dafür, dass die für Sie erstellten Seiten auch zu Ihrem Unternehmen und dessen Zielen passen. Eine aktive Beteiligung Ihres Unternehmens an diesem Medium hat den Vorteil, auch mit unbekannten potenziellen Kunden in Kontakt treten und die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens besser darstellen zu können. Denken Sie daran: Ihre Webseite ist für Kunden ebenso wie für potenzielle Arbeitskräfte in der Regel das wichtigste Informationsmedium über Ihre Firma. Nachteil einer eigenen Webseite ist, dass Sie ständig dafür sorgen müssen, dass sie auf dem neuesten Stand ist, denn es gibt aus marketingtechnischer Sicht nichts Schlimmeres als eine veraltete oder/und langweilige Homepage. Nachfolgend wichtige Darstellungsprinzipien, die Sie bei der Gestaltung Ihrer

Webseite beachten sollten:

  • Optisch wirksame Texte und ein griffiger Slogan gehören auf die erste Seite.
  • Arbeiten Sie nach Möglichkeit mit nicht mehr als 3 Ebenen.
  • Verwenden Sie plakative Wort-Bild-Kombinationen, die aufrütteln und Interesse wecken sollen.
  • Liefern Sie Informationen, die Kompetenz vermitteln, ohne zu viele Fachbegriffe zu verwenden.
  • Verknüpfen Sie sachliche Informationen und emotionale Aussagen miteinander.
  • Formulieren Sie klare, eindeutige und einfach erfassbare Botschaften.
  • Texte sollen knapp beziehungsweise griffig und leicht verständlich sein, ohne überflüssige grafische Spielereien und mit zeitgemäßem Schriftbild.
  • Benutzen Sie keine Schachtelsätze und möglichst wenig Fremdwörter.
  • Konzentrieren Sie sich auf Text-Bild-Aufteilungen, die eine Botschaft bereits in kürzester Zeit vermitteln können.
  • Beachten Sie den Grundsatz: „Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte.“
  • Verwenden Sie nur hochwertiges Fotomaterial.
  • Auf Fotos sollte generell nicht zu viel abgebildet sein, es gilt: „Weniger ist mehr.“
  • Die Abbildungen sollten möglichst den größten Raum einnehmen.
  • Einen gut eingeführten Slogan mit Wiedererkennungswert sollten Sie möglichst lange beibehalten.
  • Beziehen Sie immer Firmenlogo und Firmenfarbe mit ein, und ändern Sie diese nach Möglichkeit nicht oder nur geringfügig.
  • Ansprechpartner inklusive der Telefonverbindungen und E-Mail-Adressen müssen bei den einzelnen dargestellten Leistungsbereichen mit aufgeführt werden.
  • Preise sollten, wenn überhaupt, nur in einer separaten Preisliste erscheinen.
  • Vergessen Sie nie, dass auch Ihre Konkurrenz die Internetseite einsehen kann.
  • Bedenken Sie, dass die Verknüpfungen der einzelnen Ebenen und Informationen möglichst auch für den unbedarften Nutzer einfach zu handhaben sein müssen.

Beachtenswertes bei der Gestaltung des Impressums

Wichtig: Beachten Sie, dass Sie, um bei Ihrem Internetauftritt Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Konkurrenten sowie Bußgelder zu vermeiden, bestimmten Informationspflichten nachkommen müssen. So muss Ihre Webseite folgende Daten enthalten:

  • kompletter Name (Firmenbezeichnung) inklusive der Rechtsform Ihres Unternehmens (z. B. Delta Transport GmbH, Hans Hofer GbR oder Transportfix Egon Teufele KG);
  • vollständige Anschrift und Sitz Ihrer Firma (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • die Angabe von Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer);
  • die Angabe des Vertretungsberechtigten, wenn Ihre Firma eine Kapitalgesellschaft ist   (Geschäftsführer, Vorstand o. Ä.);
  • Angaben der Aufsichtsbehörden, wenn Sie für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigen (im gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nach BAG und Zulassungsbehörde);
  • Handelsregister- und Registernummer, sofern vorhanden;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (notwendig bei grenzüberschreitendem Verkehr innerhalb der Europäischen Union).

Weitere Interessante und hilfreiche Informationen finden Sie bei www.logistik-manager.com

Thema: Fuhrparkmanagement, Logistik | Kommentare (0)

Recherche- und Spartipps für Ihren Jahresbericht: Kostengünstige Fotos finden Sie im Internet

Freitag, 13. August 2010 8:41

So stechen Sie mit den richtigen Bildern ins Auge

Ihnen fehlen wirkungsvolle Fotos für den Jahresbericht, für Ihre Themenkampagne oder für Ihren Flyer zum Messeauftritt? Die Bildarchive im Internet bieten einen schier unerschöpflichen Fotofundus.

Eine Recherche im Netz ist aufwändig. Sie brauchen Zeit und Ruhe und vor allem eine Vorstellung von Motiv und Wirkung. Ansonsten verlieren Sie die Übersicht. Daher überlegen Sie sich vor jeder Suchaktion:

1. Welche Botschaft möchten Sie vermitteln?

2. Wen möchten Sie ansprechen?

3. Welche drei Schlagworte fallen Ihnen zu Ihrem zunächst noch imaginären Bild spontan ein?

4. Welcher Fotostil passt in Ihre Unternehmens-Bildsprache?

5. Welche Foto-Kriterien definiert Ihr Corporate Design?

6. Für welches Werbemittel suchen Sie Bilder?

7. Wen möchten Sie insbesondere mit dem Foto ansprechen?

8. Wie sieht das Layout aus?

9. Suchen Sie ein Foto für eine Onlineoder für eine Printausgabe?

10. Wie ist der textliche Stil?

11. Wie sieht die allgemeine Farbgebung aus?

Mein Tipp

Im exklusiven Internetbereich finden Sie diese Liste der Fragen, die für Ihre Fotorecherche entscheidend sind, als Download. Wenn Sie sich an dieses Muster halten, wird Ihnen die Bildauswahl in Zukunft leichtfallen.

Je konkreter Sie Ihre Tag-Suche starten, desto eher finden Sie Ihr passendes Bild. Lizenzfreie bzw. kostenlose Fotos finden Sie zum Beispiel unter folgenden Adressen:

www.istock.de

www.flickr.com

www.pixelquelle.de

www.openphoto.net

Oder aber Sie bedienen sich der Bildsuchmaschine yotophoto, mit deren Hilfe Sie speziell nach frei kopierbaren Fotos suchen können.

Achtung: Auch wenn die Fotos zum Teil als lizenzfreie deklariert sind, so bedeutet das nicht, dass Sie die Fotos ohne Kosten kopieren und verbreiten dürfen. Denn eine Nutzungsgebühr fällt in den meisten Fällen dennoch an.

Weitere spannende und interessante Themen rund um die Öffentlichkeitsarbeit finden Sie bei www.prpraxis.de

Thema: Public Relations (PR) | Kommentare (0)

Wenn Einkaufsberater ins Haus kommen

Montag, 19. Juli 2010 8:07

Das ist eine Chance – keine Katastrophe

Consulting-Unternehmen, die sich speziell um das Optimieren der Beschaffungskosten kümmern,  beschert die Wirtschaftskrise derzeit eine Sonderkonjunktur. Die Wirtschaftspresse spricht jedenfalls von 2-stelligen prozentualen Zuwächsen.

Die Geschäftsleitung „lädt ein“

Fast immer ist es die Unternehmensleitung, die den Stein der externen Hilfe ins Rollen bringt. Damit wird in den Einkaufsbereichen oftmals eine Menge Staub aufgewirbelt. Entscheidend ist, ob die Geschäftsleitung der Einkaufsleitung das Beratungsunternehmen einfach „aufs Auge drückt“ oder ob sie den Einkauf bereits in die Auswahlphase mit einbindet.

Beachten Sie: Professionelle Beschaffungsbereiche melden von sich aus Bedarf für Hilfe von externen Einkaufsspezialisten an. Keine Abteilung kann sämtliche Aufgaben immer zeitnah und auf dem höchsten

Qualitätslevel erfüllen. Dafür reichen in vielen Einkaufsbereichen schon die personellen Kapazitäten nicht aus. Deswegen ist es sehr geschickt von der Einkaufsleitung, Hilfe anzufordern in der Form „Chef, wir haben hier eine Aufgabe für einen externen Dienstleister“.

Beachten Sie: Der Einkauf ist der interne Spezialist für die Ausgabenseite der Firma. So muss er wahrgenommen werden, und das muss sein Handeln bestimmen. Der Einkauf berät die Geschäftsleitung bezüglich der Ausgabenseite.

Bitte keine Eigentore!

Oft werden Berater als Eindringlinge, ja sogar als große Bedrohung empfunden. Was glauben Sie, wen die Geschäftsleitung beobachtet? Mit Sicherheit nicht nur das Beratungsunternehmen, das in aller Regel eine schöne Stange Geld verdient. Das Verhalten des Einkaufsbereichs ist für die Firmenspitze auch immer sehr aufschlussreich.

Deswegen macht es keinen Sinn, den Berater feindlich zu empfangen und ihm das Leben schwer zu machen. Gehen Sie positiv und locker damit um. Wenn die Geschäftsleitung nicht mit Ihnen zufrieden wäre, dann wären Sie schon längst nicht mehr da.

Also keine Angst und Verzagtheit: Nutzen Sie die Chance, den Einkauf neu zu justieren. Halten Sie die „Flamme der Erneuerung“ auch nach dem Ende des Beratungsprojekts am Brennen.

Praxis-Tipp: Profilieren Sie sich unbedingt als Moderator/Bindeglied zwischen Geschäftsleitung und Beratungsunternehmen – aktiv und offensiv.

Unnötige Beratungsprojekte

„Der Prophet im eigenen Land ist nichts wert.“ Dieses Sprichwort trifft natürlich manchmal auch auf den Einkauf zu. Da wird von der Einkaufsleitung seit Langem auf firmeninterne Kostensenkungspotenziale hingewiesen, es werden Verbesserungsvorschläge gemacht, aber erst durch eine Beratungsfirma angegangen …

Sofern Sie sich für weitere Themen rund um das Einkaufsmanagement interessieren, können wir Ihnen die Seite: www.einkaufsmanager.net, empfehlen.

Autor: Jens Holtmann, Kontakt:

redaktion@einkaufsmanager.net

Thema: Einkaufsmanagement | Kommentare (0)